30. APRIL 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 5. Juli 2018 über die Bewirtschaftung und Rückverfolgbarkeit von Erde und zur Abänderung verschiedener einschlägiger Bestimmungen

Die Wallonische Regierung

Aufgrund des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle, Artikel 3, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 16. Februar 2017;

Aufgrund des Dekrets vom 1. März 2018 über die Bodenbewirtschaftung und -sanierung, Artikel 4 und 5;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. Juni 2001 zur Förderung der Aufwertung bestimmter Abfälle, zuletzt abgeändert durch den Erlass vom 28. Februar 2019;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 5. Juli 2018 über die Bewirtschaftung und Rückverfolgbarkeit von Erde und zur Abänderung verschiedener einschlägiger Bestimmungen;

Aufgrund des Genderberichts vom 30. April 2020, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Artikel 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass der oben genannte Erlass der Wallonischen Regierung vom 5. Juli 2018 am 1. Mai 2020 in Kraft tritt;

In der Erwägung, dass die COVID-19-Gesundheitskrise und die in diesem Zusammenhang beschlossenen Ausgangsbeschränkungen die meisten Baustellen beeinträchtigen, die einen Erdtransport erfordern; dass sie die Durchführung der Erdqualitätskontrollen nicht ermöglicht haben, die ab dem 1. Mai 2020 eine Voraussetzung für den Abtransport von Erde sind;

In der Erwägung, dass die Wiederaufnahme der Tätigkeiten auf Baustellen, die den Transport von Erde erfordern, erleichtert werden sollte; dass es dennoch notwendig ist, die effiziente Aufwertung von ausgehobenem Erdreich im Rahmen der Kreislaufwirtschaft und des Umweltschutzes sicherzustellen;

In Erwägung der unverzüglichen Notwendigkeit, die Rechtssicherheit zu wahren;

In Erwägung der Dringlichkeit, die es nicht erlaubt, die Stellungnahme der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer Frist abzuwarten, die fünf Tagen nicht überschreitet;

Auf Vorschlag der Ministerin für Umwelt;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1. In den Erlass der Wallonischen Regierung vom 5. Juli 2018 über die Bewirtschaftung und Rückverfolgbarkeit von Erde und zur Abänderung verschiedener einschlägiger Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch den Erlass vom 25. Oktober 2019, wird ein Artikel 63/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 63/1 - § 1...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT