30. APRIL 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung über verschiedene Bestimmungen im Bereich des öffentlichen Dienstes im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie und der schrittweisen Wiederaufnahme der Aktivitäten

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, insbesondere des durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 ersetzten und durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014 abgeänderten Artikels 87 § 3;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes, insbesondere die Artikel 361 ff. in ihrer abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 7. April 2011 über die Telearbeit, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 31. Januar 2013, was seine noch geltenden Bestimmungen betrifft;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. September 2019 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung, insbesondere Artikel 9;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. September 2019 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Regierungsurkunden;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 5. Dezember 2019 über die Telearbeit;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. März 2020 über verschiedene Bestimmungen des öffentlichen Dienstes im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie;

Aufgrund der am 27. April 2020 abgegebenen Stellungnahme der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 27. April 2020 gegebenen Einverständnisses des Ministers für den öffentlichen Dienst;

Aufgrund des am 27. April 2020 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 28. April 2020 übermittelten Verhandlungsprotokolls des Sektorenausschusses Nr. XVI;

Aufgrund des auf der Website des FÖD Beschäftigung verfügbaren Leitfadens zur Bekämpfung der Ausbreitung des COVID-19 am Arbeitsplatz, der aus der Zusammenarbeit zwischen dem Hohen Rat für Gefahrverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, dem FÖD Beschäftigung und dem Economic Risk Management Group entstanden ist;

Aufgrund des Beschlusses des Nationalen Sicherheitsrates, der darauf abzielt, die Ausgangsbeschränkungen für die belgische Bevölkerung schrittweise aufzuheben;

In Erwägung der Notwendigkeit, die allmähliche Wiederaufnahme der Leistungen am Arbeitsplatz zu organisieren;

In der Erwägung, dass die soziale Distanzierung aufrechtzuerhalten ist;

In der Erwägung, dass die Genehmigung zur Telearbeit normalerweise bis zu einem Maximum von 2 Tagen pro Woche oder 1 Tag pro Woche für Bedienstete der Dienstgrade A5, B1, C1 und D1 gewährt wird;

In...

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