30. APRIL 2020 - Erlass der Regierung Nr. 4 zur Einführung einer Zuschussgarantie und einer Liquiditätssteigerung für Zuschussempfänger in Ausführung von Artikel 5.1 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020

Bericht an die Regierung

1. ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

Im Kontext der Coronavirus (COVID-19) Gesundheitskrise hat das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 6. April 2020 das Krisendekret 2020 verabschiedet. Dieses sieht mehrere Maßnahmen vor, um die Handlungsfähigkeit der Behörden auf Kommunal- und Gemeinschaftsebene zu sichern. Am 27. April 2020 verabschiedete das Parlament ein weiteres Dekret, das weitere Maßnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise umfasste. Neben besonderen Maßnahmen im Bereich der Beschäftigungspolitik oder der Pflegeberufe wurden hierbei auch die durch die Deutschsprachige Gemeinschaft geförderten oder bezuschussten Angebote und Dienstleistungen berücksichtigt.

Bekanntlich sind eine Vielzahl von Einrichtungen, Organisationen, VoGs oder Ähnliches - insbesondere im Bereich des nicht kommerziellen Sektors - von der Bezuschussung durch die Deutschsprachige Gemeinschaft abhängig. Diese Zuschüsse sind selbstverständlich an Bedingungen quantitativer oder qualitativer Art geknüpft und dürfen im Regelfall nur dann ausgezahlt werden, wenn diese Bedingungen eingehalten werden. Da es unter den aktuellen Umständen für viele dieser Einrichtungen - vor allem aufgrund der föderalen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus - unmöglich sein wird, gewisse dieser Bedingungen einzuhalten, stehen diese vor einem unmittelbaren Existenzaus, wenn die Anwendung der Zuschussbedingungen nicht übergangsweise gelockert wird.

Insbesondere um in diesem Zusammenhang möglichst zeitnah und effizient handeln zu können, räumt Artikel 5.1 des Krisendekrets 2020 der Regierung entsprechende Sondervollmachten ein. Diese werden durch den vorliegenden Erlass ausgeübt. Um die finanziellen Auswirkungen der Corona-Krise abzufedern und die teilweise in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedrohten Einrichtungen zu unterstützen, beschließt die Regierung demnach eine Reihe finanzieller Soforthilfen:

- Zuschussgarantie (Artikel 1 des vorliegenden Erlasses)

- Liquiditätssteigerung (Artikel 2 des vorliegenden Erlasses)

- Corona-Hilfsfonds für Einnahmeausfälle und Mehrausgaben (Artikel 7 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020)

Auch wenn aus Gründen der Dringlichkeit auf ein Gutachten des Staatsrats verzichtet werden soll, wird der vorliegende Bericht an die Regierung aufgrund einer Empfehlung erstellt, die der Staatsrat gegenüber der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt äußerte:

"Conformément à l'article 3bis, § 1er, des lois coordonnées sur le Conseil d'Etat, les arrêtés royaux « qui peuvent abroger, compléter, modifier ou remplacer les dispositions légales en vigueur » sont publiés avec l'avis du Conseil d'Etat, section de législation, et un rapport au Roi.

Cette disposition n'est pas applicable aux arrêtés du Gouvernement de la Région de Bruxelles-Capitale. Il est pourtant utile que l'arrêté envisagé soit accompagné d'un rapport au gouvernement, précisant la portée et les effets concrets de la réglementation qui y est contenue. Une telle précision bénéficiera tant au citoyen qu'aux services du pouvoir exécutif, ainsi qu'au Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale lorsque, conformément à l'article 4, § 2, de l'ordonnance du 19 mars 2020, il devra procéder à sa confirmation.

Plus particulièrement, pareil rapport permettra de répondre aux observations formulées ci-après. De même, certains considérants qui figurent actuellement dans le préambule du projet, pourront y être insérés." (Gutachten Nr. 67.146/1 vom 27. März 2020)

Diese Empfehlung ist auch auf die Deutschsprachige Gemeinschaft übertragbar, sodass dem Rechnung getragen wird.

2. KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN

Artikel 1

Dieser Artikel betrifft die Zuschussgarantie. Die Absage öffentlicher Veranstaltungen, das Verbot bestimmter Aktivitäten, die Auflagen zur sozialen Distanzierung und die Schließung von Einrichtungen stellen viele Träger vor große organisatorische und finanzielle Herausforderungen. Zumindest zuschusstechnisch soll aber keinem geförderten Träger aufgrund der Corona-Krise ein Nachteil entstehen. Daher wird die...

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