3. JULI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Einführung des Konsulargesetzbuches und des Gesetzes vom 10. Februar 2015 über automatisierte Verarbeitungen personenbezogener Daten, die für belgische Pässe und Reisescheine erforderlich sind - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 1 bis 8 des Gesetzes vom 3. Juli 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Einführung des Konsulargesetzbuches und des Gesetzes vom 10. Februar 2015 über automatisierte Verarbeitungen personenbezogener Daten, die für belgische Pässe und Reisescheine erforderlich sind.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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  1. JULI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Einführung des Konsulargesetzbuches und des Gesetzes vom 10. Februar 2015 über automatisierte Verarbeitungen personenbezogener Daten, die für belgische Pässe und Reisescheine erforderlich sind

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Einführung des Konsulargesetzbuches

    Art. 2 - Artikel 33 Absatz 1 des Konsulargesetzbuches wird wie folgt ersetzt:

    "Der Leiter einer berufskonsularischen Vertretung kann gemäß Artikel 30 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht ausländische gerichtliche Entscheidungen oder authentische Urkunden legalisieren."

    Art. 3 - Artikel 34 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:

  2. In Absatz 5 wird das Wort "Eventuelle" aufgehoben.

  3. Artikel 34 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der König legt die Zusammensetzung und die Höchstbeträge der Kosten für die Prüfung fest und regelt die Modalitäten für die Zahlung und Erstattung dieser Kosten."

    Art. 4 - Artikel 39 Absatz 6 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.

    Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch werden die Artikel 39/1, 39/2, 39/3 und 39/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Art. 39/1 - Im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausführung der Gerichtshandlungen und insbesondere um zu verhindern, dass die von diesen Handlungen betroffenen Personen versuchen, sich diesen zu entziehen, und um dem Minister zu ermöglichen, die in den Artikeln 39/2 und 39/3 erwähnten Verwaltungsakte vorzunehmen und die Datenverarbeitung, erwähnt in Kapitel 7/1 des Gesetzes vom 10. Februar 2015 über automatisierte Verarbeitungen personenbezogener Daten, die für belgische Pässe und Reisescheine erforderlich sind, durchzuführen, teilen die Staatsanwaltschaft und die Polizeidienste ihm auf eigene Initiative in den in den Richtlinien des Kollegiums der Generalprokuratoren vorgesehenen Fällen die Identität der Belgier mit, gegen die wegen eines in den Artikeln 198, 199 oder 199bis Nr. 1 des Strafgesetzbuches erwähnten Vergehens strafrechtlich ermittelt wird oder gegen die eine der folgenden freiheitsbeschränkenden gerichtlichen Maßnahmen erlassen wurde:

    a) freiheitsbeschränkende gerichtliche Maßnahme mit Verbot, das Staatsgebiet zu verlassen,

    b) Haftbefehl,

    c) Europäischer Haftbefehl,

    d) internationaler Haftbefehl,

    e) nationale oder internationale Ausschreibung zwecks Festnahme.

    Die zuständigen belgischen Organe, Dienste und Einrichtungen teilen dem Minister auf eigene Initiative die Identität der Belgier mit, die offensichtlich ein bedeutendes Risiko oder eine bedeutende Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellen.

    Art. 39/2 - § 1 - In Abweichung von Artikel 39 Absatz 1 wird die Ausstellung eines belgischen Personalausweises verweigert:

    1. wenn in den in Artikel 39/1 erwähnten Fällen gegen den Antragsteller eine freiheitsbeschränkende gerichtliche Maßnahme erlassen wurde,

    2. wenn in den in Artikel 39/1...

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