3. DEZEMBER 2020 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. September 2007 über die Vermietung der von den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes verwalteten Wohnungen

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Gesetzbuches über nachhaltiges Wohnen, Artikel 172 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Dekret vom 12. Dezember 2019;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. September 2007 über die Vermietung der von den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes verwalteten Wohnungen;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 17. Juni 2020;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 19. Juni 2020;

Aufgrund des Gutachtens 67.695/4 des Staatsrates, das am 8. Juli 2020 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des für das Wohnungswesen zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - Artikel 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. September 2007 über die Vermietung der von den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes verwalteten Wohnungen wird wie folgt abgeändert:

  1. In Nummer 15 Unterabsatz 4 Buchstabe c), ersetzt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 19. Juli 2012 und abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 6. Februar 2020, wird die Wortfolge "auf gleichlautendes Gutachten des Regierungskommissars" gestrichen.

  2. In Nummer 15 Unterabsatz 4 Buchstabe d), ersetzt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 19. Juli 2012 und abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 6. Februar 2020, wird die Wortfolge ", auf gleichlautendes Gutachten des Regierungskommissars" gestrichen.

  3. In Nummer 15ter Unterabsatz 2 Buchstabe a), ersetzt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 8. Mai 2014 und abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 6. Februar 2020, wird die Wortfolge "mit dem gleichlautenden Gutachten des Regierungskommissars erfassten," gestrichen.

  4. In Nummer 15ter Unterabsatz 2 Buchstabe b), ersetzt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 8. Mai 2014 und abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 6. Februar 2020, wird die Wortfolge "mit dem gleichlautenden Gutachten des Regierungskommissars erfassten," gestrichen.

    Art. 2 - Artikel 12 § 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

  5. Absatz 4, ersetzt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 19. Dezember 2008 und abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 6. Februar 2020, wird aufgehoben.

  6. Absatz 5, abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 6. Februar 2020, wird aufgehoben.

    Art. 3 - In Artikel 17 § 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 19. Juli 2012, wird in der siebten Zeile der Tabelle die Wortfolge "Artikel 3, § § 2 und 3 des Gesetzes vom 21. Februar 1991 zur Abänderung und Vervollständigung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die Mietverträge, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 1991," durch die Wortfolge "Artikel 55 § § 2 und 3 des Dekrets der Wallonischen Region vom 15. März 2018 über den Wohnmietvertrag" ersetzt.

    Art. 4 - In Artikel 17bis § 2 Absatz 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 8. Mai 2014 und abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 6. Februar 2020, werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.

    Art. 5 - Artikel 23 desselben Erlasses, ersetzt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert:

  7. In § 1 Absatz 1, abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 6. Februar 2020, wird im einleitenden Satz die Wortfolge "Aufgrund eines mit dem gleichlautenden Gutachten des...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT