3 DECEMBER 2017. - Wet tot oprichting van de Gegevensbeschermingsautoriteit. - Officieuze coördinatie in het Duits

De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 3 december 2017 tot oprichting van de Gegevensbeschermingsautoriteit (Belgisch Staatsblad van 10 januari 2018), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij :

- de wet van 4 maart 2018 tot wijziging van de wet van 3 december 2017 tot oprichting van de Gegevensbeschermingsautoriteit (Belgisch Staatsblad van 17 april 2018);

- de wet van 25 mei 2018 tot wijziging van de wet van 3 december 2017 tot oprichting van de Gegevensbeschermingsautoriteit (Belgisch Staatsblad van 28 mei 2018).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

  1. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Schaffung der Datenschutzbehörde

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  2. "Datenschutzbehörde": für die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten zuständige Behörde,

  3. "Verordnung 2016/679": Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG,

  4. "Datenverarbeitungssystem": System zur Verarbeitung von Daten,

  5. "Inspektor": statutarischer Bediensteter oder Vertragsbediensteter der Datenschutzbehörde, der mit der Feststellung von Verstößen gegen vorliegendes Gesetz und gegen Gesetze, die Bestimmungen über den Schutz der Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten, beauftragt ist.

    KAPITEL 2 - Datenschutzbehörde

    Art. 3 - Bei der Abgeordnetenkammer wird eine "Datenschutzbehörde" eingerichtet.

    Sie ist Nachfolgerin des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens.

    Sie besitzt Rechtspersönlichkeit. Ihr Sitz befindet sich im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt.

    Art. 4 - § 1 - Die Datenschutzbehörde ist verantwortlich für die Aufsicht über die Einhaltung der Grundprinzipien des Schutzes personenbezogener Daten im Rahmen des vorliegenden Gesetzes und der Gesetze, die Bestimmungen über den Schutz der Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten.

    Unbeschadet der Befugnisse der Gemeinschafts- und Regionalregierungen, der Gemeinschafts- und Regionalparlamente, des in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Vereinigten Kollegiums und der an gleicher Stelle erwähnten Vereinigten Versammlung übt die Datenschutzbehörde diesen Auftrag auf dem gesamten Staatsgebiet des Königreichs aus, unabhängig von dem nationalen Recht, das auf die betreffende Verarbeitung Anwendung findet.

    § 2 - Die durch vorliegendes Gesetz organisierte Aufsicht betrifft nicht die Verarbeitungen, die von den Gerichtshöfen und Gerichten sowie der Staatsanwaltschaft in der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben durchgeführt werden.

    Der König kann andere Behörden bestimmen, sofern sie personenbezogene Daten in der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben verarbeiten.

    Zuständigkeiten, Aufträge und Befugnisse als Aufsichtsbehörde, wie sie in der Verordnung 2016/679 vorgesehen sind, werden im Hinblick auf die Polizeidienste im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes vom Organ für die Kontrolle der polizeilichen Informationen gewährleistet, das in Artikel 44/6 § 1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnt ist.

    § 3 - Rechtsverbindliche Beschlüsse der Datenschutzbehörde werden datiert, unterzeichnet und mit Gründen versehen und verweisen auf die Rechtsbehelfe, die gegen den Beschluss eingereicht werden können.

    Art. 5 - Die Datenschutzbehörde führt ihre Aufträge ausschließlich im Allgemeininteresse aus.

    Die Mitglieder ihrer Organe und ihre Personalmitglieder sind nicht zivilrechtlich haftbar für ihre Beschlüsse, ihre Handlungen oder ihr Verhalten in der Ausführung der gesetzlichen Aufträge der Datenschutzbehörde, außer in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen.

    Art. 6 - Die Datenschutzbehörde ist befugt, den Gerichtsbehörden jeden Verstoß gegen die Grundprinzipien des Schutzes personenbezogener Daten im Rahmen des vorliegenden Gesetzes und der Gesetze, die Bestimmungen über den Schutz der Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten, zur Kenntnis zu bringen und gegebenenfalls im Hinblick auf die Einhaltung dieser Grundprinzipien Klage zu erheben.

    Art. 7 - Die Datenschutzbehörde besteht aus sechs Organen:

  6. einem Direktionsausschuss,

  7. einem Generalsekretariat,

  8. einer Anlaufstelle,

  9. einem Fachzentrum,

  10. einem Inspektionsdienst,

  11. einer Streitsachenkammer.

    Die Datenschutzbehörde kann für die Ausführung ihrer Aufträge Sachverständige hinzuziehen.

    Art. 8 - Der Datenschutzbehörde wird ein unabhängiger Reflexionsrat beigefügt.

    Abschnitt 1 - Direktionsausschuss

    Art. 9 - Der Direktionsausschuss:

  12. billigt den Jahresabschluss und beschließt über den Jahreshaushaltsplan, den Jahresbericht, den Strategieplan und den Managementplan, einschließlich der jährlichen Prioritäten der Datenschutzbehörde,

  13. bestimmt die Bewertungsindikatoren in Bezug auf die Ausführung des Jahresberichts, des Strategieplans und des Managementplans,

  14. beschließt über die interne Organisation und die Zusammensetzung der Datenschutzbehörde, einschließlich der internen Mobilität des Personals zwischen den Organen,

  15. beschließt über das Muster der in Artikel 31 Absatz 2 erwähnten Legitimationskarte.

    Der Direktionsausschuss holt über den Strategieplan und über die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Bewertungsindikatoren die Stellungnahme des Reflexionsrats ein und stellt gleichzeitig der Öffentlichkeit den Strategieplan während mindestens zwei Wochen zwecks Einsichtnahme zur Verfügung.

    Art. 10 - Der Direktionsausschuss verfolgt die Entwicklungen in technologischen, Handels- und anderen Bereichen, die sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken.

    Zu diesen Zwecken kann der Direktionsausschuss Stellungnahmen beim Reflexionsrat einholen.

    Art. 11 - Der Direktionsausschuss legt die Geschäftsordnung der Datenschutzbehörde innerhalb zweier Monate nach seiner Einsetzung fest.

    Diese Ordnung enthält die wesentlichen Regeln in Bezug auf die Arbeitsweise der Organe sowie die Fristen, innerhalb deren die in Artikel 20 § 1 erwähnten Informationen, Stellungnahmen und Genehmigungen abgegeben beziehungsweise erteilt werden müssen.

    Der Direktionsausschuss legt der Abgeordnetenkammer die Geschäftsordnung sowie die nachträglichen Abänderungen der Ordnung zur Billigung vor.

    Art. 12 - Der Direktionsausschuss setzt sich zusammen aus dem Direktor des Generalsekretariats, dem Direktor des Fachzentrums, dem Direktor der Anlaufstelle, dem Generalinspektor und dem Präsidenten der Streitsachenkammer.

    Die Mitglieder des Direktionsausschusses üben ihr Amt vollzeitig aus.

    Sie leisten folgenden Eid vor dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer: "Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen des belgischen Volkes".

    Art. 13 - § 1 - Der Präsident der Datenschutzbehörde führt den Vorsitz des Direktionsausschusses.

    Bei Verhinderung des Präsidenten führt das älteste anwesende Mitglied des Direktionsausschusses, mit Ausnahme des Präsidenten der Streitsachenkammer, den Vorsitz.

    § 2 - Die Funktion des Präsidenten der Datenschutzbehörde wird zunächst vom Direktor des Generalsekretariats während der ersten drei Jahre eines Mandats und anschließend vom Direktor des Fachzentrums während der zweiten Hälfte eines Mandats wahrgenommen.

    § 3 - Dem Präsidenten der Datenschutzbehörde steht für die Ausführung seiner Aufgaben das Generalsekretariat zur Seite.

    Art. 14 - Der Direktionsausschuss tritt auf Antrag eines seiner Mitglieder und mindestens einmal im Monat zusammen.

    Art. 15 - Der Direktionsausschuss kann nur beschließen, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

    Die Abstimmung kann elektronisch stattfinden.

    In Ermangelung eines Konsenses ist ein Beschluss gefasst, wenn die Mehrheit des vollzähligen Direktionsausschusses zustimmt.

    Art. 16 - Über die Beratungen des Direktionsausschusses wird ein Protokoll erstellt. Die Protokolle werden vom Präsidenten unterzeichnet.

    Die in Artikel 9 Nr. 1 und 4 vorgesehenen Beschlüsse des Direktionsausschusses werden auf der Website der Datenschutzbehörde veröffentlicht.

    Art. 17 - Der Präsident der Datenschutzbehörde:

  16. gewährleistet Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den verschiedenen Organen der Datenschutzbehörde,

  17. bereitet den Jahreshaushaltsplan, den Jahresabschluss, den Jahresbericht, den Strategieplan und den Managementplan vor, einschließlich der jährlichen Prioritäten der Datenschutzbehörde,

  18. verwaltet die interne Organisation und Zusammensetzung der Datenschutzbehörde,

  19. vertritt die Datenschutzbehörde.

    Der Managementplan enthält Vereinbarungen über die Ziele der Datenschutzbehörde und die hierfür notwendigen Mittel.

    Art. 18 - Der Präsident des Direktionsausschusses und in dessen Abwesenheit das älteste anwesende Mitglied des Direktionsausschusses, mit Ausnahme des Präsidenten der Streitsachenkammer, vertritt die Datenschutzbehörde vor Gericht.

    Abschnitt 2 - Generalsekretariat

    Art. 19 - Das Generalsekretariat hat folgende horizontale Unterstützungsaufgaben:

  20. Verwaltung von Fragen mit Bezug auf Personalmanagement, Haushaltsplan und Informatik der Datenschutzbehörde,

  21. Verwaltung jeglicher Rechtsangelegenheit mit Bezug auf Verwaltung und Arbeitsweise der Datenschutzbehörde,

  22. Verwaltung der internen und externen Kommunikation.

    Art. 20 - § 1 - Das Generalsekretariat hat ebenfalls folgende Ausführungsaufgaben:

  23. Verfolgung der sozialen, wirtschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken,

    ...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT