29. SEPTEMBER 2022 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der in Artikel D. 234 des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft erwähnten Pflichtbeiträge zur Förderung von Agrarerzeugnissen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.59, D.60 und D.234, abgeändert durch das Dekret vom 12. Dezember 2014;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. Dezember 1995 zur Festlegung der Pflichtbeiträge zugunsten des Fonds de Promotion "Produits des Grandes Cultures" (Förderfonds Produkte der Großkulturen);

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. Dezember 1995 zur Festlegung der Pflichtbeiträge zugunsten des Fonds de promotion "Horticulture" (Förderfonds Gartenbau);

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. Dezember 1995 zur Festlegung der Pflichtbeiträge zugunsten des Fonds de promotion "Elevage et Viande" (Förderfonds Zucht und Fleisch);

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. Dezember 1995 zur Festlegung der Pflichtbeiträge zugunsten des Fonds de promotion "Lait" (Förderfonds Milch);

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. Dezember 1995 zur Festlegung der Pflichtbeiträge zugunsten des Fonds de promotion "Petit Elevage et Divers" (Förderfonds Kleintierzucht und Sonstiges);

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. Dezember 1995 zur Festlegung der Pflichtbeiträge zugunsten des Fonds de promotion "Agro-alimentaire" (Förderfonds Landwirtschaftliche Nahrungsmittel);

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Juni 2017 zur Organisation der internen Kontrolle und des internen Audits des Haushalts und der Buchführung sowie der Verwaltungs- und Haushaltskontrolle in den Dienststellen der Wallonischen Regierung, den Verwaltungsdiensten mit autonomer Buchführung, den regionalen Unternehmen, den Einrichtungen und dem Vermittlungsdienst der Wallonischen Region und der Wallonischen Kommission für Energie;

Aufgrund des am 21. März 2022 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 31. März 2022 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des Berichts vom 17. März 2022, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 19. Mai 2022;

Aufgrund der am 3. Juni 2022 abgegebenen Stellungnahme Nr. 116/2022 der Datenschutzbehörde;

Aufgrund des am 20. Juli 2022 an den Staatsrat gerichteten Antrags auf Abgabe eines Gutachtens innerhalb einer Frist von 30 Tagen, in Anwendung von Artikel 84 Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass binnen dieser Frist kein Gutachten abgegeben wurde;

Aufgrund von Artikel 84 Paragraf 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Der vorliegende Erlass legt die Erzeugnissektoren fest, die der Erhebung von Pflichtbeiträgen unterliegen, die für die Förderung von Agrar- und Gartenbauerzeugnissen sowie von verarbeiteten Agrar- und Gartenbauerzeugnissen bestimmt sind.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. der öffentliche Schlachthof: der Schlachthof, der von einer öffentlichen Behörde oder einer Vereinigung öffentlicher Behörden betrieben wird, mit Betriebssitz in der Wallonischen Region;

  2. der private Schlachthof: der Schlachthof, der von einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts betrieben wird, mit Betriebssitz in der Wallonischen Region;

  3. die FASNK: die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette;

  4. die Agentur: die Wallonische Agentur für die Förderung einer Qualitätslandwirtschaft;

  5. das Rind: jedes Hausrind, mit Ausnahme von Kälbern;

  6. die Eier: zum Verzehr in unverändertem Zustand oder zur Verwendung in der Lebensmittelindustrie geeignete Schaleneier von Hühnervögeln, Tauben und Schwimmvögeln;

  7. die für die Kontrolle und Identifizierung der Tiere zugelassene Einrichtung: Vereinigung zur Bekämpfung von Tierkrankheiten, die von der FASNK gemäß dem Königlichen Erlass vom 26. November 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten und zur Übertragung der in die Zuständigkeit der Agentur fallenden Aufgaben an diese Vereinigungen zugelassen wurde;

  8. ein Fettschwimmvogel: ein Schwimmvogel, der gestopft wurde;

  9. kleines Baumobst: Himbeeren, Johannisbeeren, Brombeeren, Heidelbeeren, schwarze Johannisbeeren, Tafeltrauben, die in der Wallonischen Region erzeugt werden;

  10. der Fischzüchter: der Betreiber einer in der Wallonischen Region gelegenen Fischzuchtanlage;

  11. das Schwein: jedes Hausschwein, unabhängig von Alter oder Geschlecht;

  12. der Erzeuger von Kuhmilch: der Halter von Melkkühen, dessen Anschrift der Einrichtungen der Produktionseinheit in der Wallonischen Region liegt;

  13. die Eierzeugnisse: Eier, ohne Schale, Eigelb und Ovalbumin;

  14. die Erzeugnisse aus der biologischen Landwirtschaft: Erzeugnisse, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates mit Hinweisen auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet sind oder gekennzeichnet werden;

  15. die Arbeiter: die Arbeiter und die ihnen gleichgestellten Personen, die dem Landesamt für soziale Sicherheit unterstellt sind, mit Ausnahme von Saisonarbeitern, Auszubildenden und Praktikanten;

  16. das Kalb: jedes Hausrind, unabhängig vom Geschlecht, wie es in den monatlichen Verzeichnissen der FASNK aufgeführt ist;

  17. das Fleisch: das Muskelfleisch, das Fett, die weißen und roten Innereien eines Schlachttieres sowie das Blut und die Knochen, die nicht entfettet und nicht vollständig von Muskelfragmenten befreit sind, das vor dem Tod erstickte, enthäutete, ausgenommene und zum Schlachten zugerichtete Tier, welches für den menschlichen Verzehr geeignet ist;

  18. das Rindfleisch: frisches, gekühltes, gefrorenes und tiefgefrorenes Fleisch gemäß der Definition in Ziffer 17, das von einem Rind stammt;

  19. das Kalbfleisch: frisches, gekühltes, gefrorenes und tiefgefrorenes Fleisch gemäß der Definition in Ziffer 17, das von einem Kalb stammt;

  20. das Geflügel: Haus-Hühnervögel, Haus-Tauben und Haus-Schwimmvögel.

    KAPITEL 2 - Die Pflichtbeiträge für den Förderfonds Sparte Rindfleisch

    Art. 3 - Für diejenigen, die Rinder oder Kälber in einem öffentlichen oder privaten Schlachthof schlachten oder schlachten lassen, betragen die Pflichtbeiträge an die Agentur zur Förderung der Sparte Rindfleisch und ihrer Erzeugnisse für jedes geschlachtete Tier, das für den menschlichen Verzehr geeignet ist, 2,50 Euro pro Rind und 0,75 Euro pro Kalb, mit Ausnahme von importierten Tieren.

    Von diesem Beitrag gehen 1,62 Euro pro geschlachtetem Rind und 0,375 Euro pro geschlachtetem Kalb auf das Konto des Lieferanten.

    Von diesem Beitrag gehen 0,88 Euro pro geschlachtetem Rind und 0,375 Euro pro geschlachtetem Kalb auf das Konto des Käufers.

    Betrifft der Kauf Teile von zerlegten Rindern, so wird der auf das Konto des Käufers gehende Beitrag auf 0,0022 Euro je Kilogramm Rindfleisch festgesetzt.

    Betrifft der Kauf Teile von zerlegten Kälbern, so wird der auf das Konto des Käufers gehende Beitrag auf 0,0037 Euro je Kilogramm Kalbfleisch mit Knochen und auf 0,0075 Euro je Kilogramm Kalbfleisch ohne Knochen festgesetzt.

    Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beiträge werden auf der Rechnung angegeben.

    Die öffentlichen oder privaten Schlachthöfe zahlen die in Absatz 1 genannten Beiträge an die Agentur und tragen die Beitreibungskosten.

    Art. 4 - Die Agentur setzt pro Quartal auf der Grundlage einer Erklärung der Schlachthöfe über die Anzahl der geschlachteten Tiere oder die entsprechenden Kilogramm die Höhe der in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Beiträge fest, die von jedem öffentlichen oder privaten Schlachthof geschuldet werden.

    Diese Erklärung wird der Agentur innerhalb von dreißig Tagen nach dem Versand des Erklärungsformulars per E-Mail oder per Post übermittelt.

    Wird diese Erklärung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist übermittelt, kann die Agentur den zu zahlenden Betrag vorläufig auf der Grundlage der gesamten Beiträge in Rechnung stellen, die dem Schlachthof im Vorjahr in Rechnung gestellt wurden.

    Sobald die FASNK die Daten zur Schlachtung des Jahres, für das die Beiträge geschuldet werden, der Agentur mitgeteilt hat, stellt letztere eine Rechnung oder eine zusätzliche Gutschrift aus, um die bereits in Rechnung gestellten Beiträge auf der Grundlage der Gesamtheit der für dieses Jahr geschuldeten Beiträge zu berichtigen.

    KAPITEL 3 - Die Pflichtbeiträge für den Förderfonds Sparte Schweinefleisch

    Art. 5 - Für diejenigen, die Schweine in einem öffentlichen oder privaten Schlachthof schlachten oder schlachten lassen, betragen die Pflichtbeiträge zur Förderung der Sparte Schweinefleisch und ihrer Erzeugnisse für jedes geschlachtete Schwein, das für den menschlichen Verzehr geeignet ist, 0,25 Euro, mit Ausnahme der lebend importieren Tieren.

    Von diesem Beitrag gehen 0,125 Euro pro geschlachtetem Schwein auf das Konto des Schweinelieferanten.

    Von diesem Beitrag gehen 0,125 Euro je geschlachtetes Schwein auf das Konto des Käufers der geschlachteten Schweine oder ein entsprechender Betrag von 0,0015 je Kilogramm Schweinefleisch - definiert als von einem Schwein stammendes frisches, gekühltes, gefrorenes oder tiefgefrorenes Fleisch, einschließlich Schwarten - auf das Konto des Käufers der zerlegten...

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