29. SEPTEMBER 2022 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der in Artikel D. 234 des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft erwähnten freiwilligen Beiträge zur Förderung von Agrarerzeugnissen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.59, D.60 und D.234;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Juni 2017 zur Organisation der internen Kontrolle und des internen Audits des Haushalts und der Buchführung sowie der Verwaltungs- und Haushaltskontrolle in den Dienststellen der Wallonischen Regierung, den Verwaltungsdiensten mit autonomer Buchführung, den regionalen Unternehmen, den Einrichtungen und dem Vermittlungsdienst der Wallonischen Region;

Aufgrund der am 22. März 2022 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 31. März 2022 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des Berichts vom 17. März 2022, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 19. Mai 2022;

Aufgrund der am 3. Juni 2022 abgegebenen Stellungnahme Nr. 116/2022 der Datenschutzbehörde;

Aufgrund des am 20. Juli 2022 an den Staatsrat gerichteten Antrags auf Abgabe eines Gutachtens innerhalb einer Frist von 30 Tagen, in Anwendung von Artikel 84 Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass binnen dieser Frist kein Gutachten abgegeben wurde;

Aufgrund von Artikel 84 Paragraf 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. die Agentur: die Wallonische Agentur für die Förderung einer Qualitätslandwirtschaft;

  2. der Bienenzüchter: die natürliche oder juristische Person, die Honig herstellt und deren Bienenstöcke sich in der Wallonischen Region befinden;

  3. die Brauerei: die natürliche oder juristische Person, die nach eigenem Rezept ein Bier oder mehrere Biere mithilfe ihrer eigenen Anlagen oder der Anlagen eines Dritten, die sich in der Wallonischen Region befinden, herstellt oder herstellen lässt;

  4. der Antragsteller: jede Person, die einen Antrag auf Zahlung freiwilliger Beiträge stellt, um die Dienste der Agentur in Anspruch nehmen zu können;

  5. der Brenner: der in der...

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