29. SEPTEMBER 2022 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung von Buch II des Umweltgesetzbuches, das das Wassergesetzbuch bildet, in Bezug auf die nachhaltige Bewirtschaftung von Stickstoff in der Landwirtschaft und zur Gewährung einer Abweichung von den in Artikel R.203 § 4 des Wassergesetzbuches angeführten Ausbringungszeiträume für das Jahr 2022

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, Artikel D.177 und R.203;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Artikel 3 § 1;

Aufgrund des Berichts vom 19. September 2018, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

In der Erwägung, dass Artikel R.203 § 4 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, eine Anpassung der Zeiträume für das Ausbringen auf Wiesen von schnell wirkenden organischen Düngemitteln sowie von weichem Mist zwischen dem 16. September und dem 30. September einschließlich bis zu einer Höchstmenge von 80 kg Stickstoff pro Hektar erlaubt;

In der Erwägung, dass die Wetterverhältnisse im Sommer 2022 es nicht erlaubten, schnell wirkende organische Düngemittel auf Wiesen auszubringen, ohne die darunter liegende Bodenbedeckung zu beschädigen oder zu zerstören;

In Erwägung der dringenden Notwendigkeit, angesichts dieser außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umstände die Möglichkeit zu eröffnen, den oben genannten Zeitraum im Jahre 2022 über den 30. September einschließlich hinaus zu verlängern;

In der Erwägung, dass es sich um eine außergewöhnliche und zeitlich begrenzte Anpassung der Ausbringungszeiträume für das Jahr 2022 handelt;

In der Erwägung, dass es sich dabei um eine geringfügige Änderung des Plans zur nachhaltigen Verwaltung des Stickstoffs in der Landwirtschaft handelt;

In der Erwägung, dass diese Genehmigung es den Landwirten ermöglichen wird, eine letzte Futterernte vor der Ausbringung unter...

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