29. MÄRZ 2021 - Dekret zur Abänderung und Aufhebung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Enteignungen

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - Das Dekret vom 9. November 1987 bezüglich der von der Exekutive der Deutschsprachigen Gemeinschaft vorgenommenen oder genehmigten Enteignungen im öffentlichen Interesse, abgeändert durch das Dekret vom 27. Juni 1994, wird aufgehoben.

Art. 2 - Artikel 14 des Dekrets vom 23. Juni 2008 über den Schutz der Denkmäler, Kleindenkmäler, Ensembles und historischen Kulturlandschaften sowie über die Ausgrabungen wird wie folgt abgeändert:

  1. In Absatz 1 wird in Satz 1 die Wortfolge ", die Provinz" und der Satz 2 gestrichen.

  2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

  3. In Absatz 4 wird die Wortfolge "Provinz und Gemeinde müssen" durch die Wortfolge "Die Gemeinde muss" ersetzt.

    Art. 3 - In Artikel 33 desselben Dekrets werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.

    Art. 4 - Artikel 1 des Dekrets der Wallonischen Region vom 22. November 2018 über das Enteignungsverfahren wird wie folgt abgeändert:

  4. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt:

    5. Verwaltung: das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

  5. Nummer 6 wird aufgehoben.

    Art. 5 - In dasselbe Dekret wird folgender Artikel 1.1 eingefügt:

    "Art. 1.1 - Die Kapitel I bis VII sind auf die Enteignungen zum Nutzen der Allgemeinheit anwendbar, die im Rahmen der Durchführung von Politiken in Angelegenheiten vorgenommen werden, die in den Zuständigkeitsbereich der Deutschsprachigen Gemeinschaft fallen, sei es im Rahmen von Gemeinschaftsangelegenheiten oder im Rahmen von regionalen Angelegenheiten, für die die Deutschsprachige Gemeinschaft im deutschen Sprachgebiet die Befugnisse der Wallonischen Region ausübt.

    Gemäß Artikel 6quater des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen und Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 des Dekrets der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 29. April 2019 und des Dekrets der Wallonischen Region vom 6. Mai 2019 über die Ausübung der Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich der Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche durch die Deutschsprachige Gemeinschaft gelten außerdem die Kapitel III und VII sowie die Bestimmungen des Kapitels I, soweit sie sich auf die Bestimmungen der Kapitel III und VII beziehen, für jede Enteignung zum Nutzen der Allgemeinheit eines im deutschen Sprachgebiet gelegenen Gutes, unabhängig von dem Enteigner, es sei denn, es handelt sich um eine Föderalbehörde oder eine juristische Person, die durch das föderale Gesetz oder...

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