29. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Erweiterung der Aufträge und zur Stärkung der Rolle des Dienstes Steuerschlichtung - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 29. März 2018 zur Erweiterung der Aufträge und zur Stärkung der Rolle des Dienstes Steuerschlichtung.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

29. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Erweiterung der Aufträge und zur Stärkung der Rolle des Dienstes Steuerschlichtung

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Übertragung der Zuständigkeit in Bezug auf den Erlass von Steuerzuschlägen und administrativen Steuergeldbußen

  1. 2 - Bei dem in Artikel 116 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) erwähnten Dienst Steuerschlichtung wird ein "Büro Verwaltungsstrafen" geschaffen, das mit den in Artikel 5 erwähnten Aufträgen betraut ist.

    Vorerwähntes Büro untersteht der Leitung des in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 9. Mai 2007 zur Ausführung von Titel VII Kapitel V des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) erwähnten Kollegiums.

  2. 3 - Artikel 9 des Grundlagenerlasses des Regenten vom 18. März 1831 über die Finanzverwaltung ist in Bezug auf die Einkommensteuern, die den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern und die verschiedenen Gebühren und Steuern nicht anwendbar.

  3. 4 - Artikel 20 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 19. Dezember 2006, wird aufgehoben.

  4. 5 - Unbeschadet der Anwendung der in besonderen Gesetzen vorgesehenen Bestimmungen befindet der in Artikel 116 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) erwähnte Dienst Steuerschlichtung über Anträge auf Erlass oder Ermäßigung von Steuerzuschlägen und administrativen Geldbußen erwähnt in den Artikeln 444 und 445 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, über Anträge auf Erlass oder Ermäßigung von Steuerzuschlägen und administrativen Geldbußen erwähnt in Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern und über Anträge auf Erlass oder Ermäßigung von gestaffelten und nicht gestaffelten Geldbußen erwähnt im Gesetzbuch der verschiedenen Gebühren und Steuern, sofern gegen diese Steuerzuschläge...

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