29. MÄRZ 2018 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, Artikel 1 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April 1995, 4. August 1996 und 27. November 1996;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör;

Aufgrund des in Anwendung von Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben aufgestellten Berichts vom 11. Mai 2017;

Aufgrund der am 26. September 2017 abgegebenen Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung-Industrie;

Aufgrund des am 12. Juni 2017 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 61.512/4,

Auf Vorschlag des Ministers für öffentliche Arbeiten;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - Der vorliegende Erlass enthält eine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (Text von Bedeutung für den EWR).

Art. 2 - In Artikel 32bis des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. September 1991, wird der Punkt 3.2 um einen Punkt 3.2.5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"3.2.5. Abweichend von den Punkten 3.2.3. und 3.2.4 wird das höchstzulässige Gesamtgewicht für die folgenden Fahrzeuge auf 50.000 kg festgelegt:

  1. Gelenkfahrzeuge, die sich aus einem dreiachsigen Zugfahrzeug und einem dreiachsigen Sattelanhänger zusammensetzen;

  2. Kraftwagenzüge, die sich aus Triebfahrzeug mit drei oder mehr Achsen und einem Anhänger mit drei oder mehr Achsen zusammensetzen, unter Zugrundelegung folgender Bedingungen:

(1) die gesamten Achsen sind luftgefedert oder verfügen über eine Federung, die als der...

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