29. MÄRZ 2018 - Dekret zur Abänderung der Artikel L1122-6, L1123-5, L1123-32, L2212-9 und L2212-42 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung und zur Einfügung eines Artikels L2212-50bis (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - Artikel L1122-6 des Kodex der lokalen Demokratie und Dezentralisierung wird durch Folgendes ersetzt:

"Art. L1122-6 - § 1. Anlässlich der Geburt oder Adoption eines Kindes, kann das Gemeinderatsmitglied Urlaub nehmen. Das Gemeinderatsmitglied notifiziert dem Gemeindekollegium seinen Urlaub schriftlich unter Angabe des Anfangs- und Enddatums. Die Dauer des Urlaubs beträgt maximal 20 Wochen. Er endet spätestens 20 Wochen nach der Geburt oder der Adoption.

§ 2. Im Rahmen einer Krankheit, die eine Abwesenheit erfordert, die durch ein ärztliches Unfähigkeitsattest von mindestens drei Monaten bestätigt wird, kann das Gemeinderatsmitglied während der gesamten durch dieses ärztliche Attest abgedeckten Dauer Urlaub nehmen. Das Gemeinderatsmitglied benachrichtigt das Gemeindekollegium schriftlich über seinen Urlaub, wobei es das ärztliche Attest seinem Schreiben beifügt.

§ 3. Das Gemeinderatsmitglied, das einen Familienangehörigen bis zum zweiten Grad besitzt, der wie durch ein ärztliches Attest belegt

- an einer Krankheit leidet, die eine Abwesenheit wegen Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei Monaten erfordert;

- Beistand oder Pflege bedarf;

- Palliativpflege bedarf,

kann während der gesamten durch dieses ärztliche Attest abgedeckten Dauer Urlaub nehmen. Das Gemeinderatsmitglied benachrichtigt das Gemeindekollegium schriftlich über seinen Urlaub, wobei es das ärztliche Attest seinem Schreiben beifügt.

§ 4. Anlässlich eines Auslandsaufenthalts von mindestens drei Monaten und höchstens einem Jahr aus beruflichen Gründen, der durch den Arbeitgeber oder im Falle eines freien Berufs oder einer Tätigkeit als Selbständiger durch eine ehrenwörtliche Erklärung bescheinigt wird, kann das Gemeinderatsmitglied Urlaub nehmen. Das Gemeinderatsmitglied benachrichtigt das Gemeindekollegium schriftlich über seinen Urlaub, wobei es seinem Schreiben die entsprechenden Belege beifügt. Die Urlaubsdauer darf ein Jahr pro Amtszeit nicht überschreiten.

§ 5. Anlässlich eines Auslandsaufenthalts von mindestens drei Monaten und höchstens einem Jahr aus akademischen Gründen, der durch seine Lehranstalt bescheinigt wird, kann das Gemeinderatsmitglied Urlaub nehmen. Das Gemeinderatsmitglied benachrichtigt das Gemeindekollegium schriftlich über seinen Urlaub, wobei es seinem Schreiben die entsprechenden Belege beifügt. Die Urlaubsdauer darf ein Jahr pro Amtszeit nicht...

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