29. MAI 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen, was die Genehmigungsregelung für Einrichtungen der Klasse I betrifft, und des Königlichen Erlasses vom 27. Oktober 2009 zur Festlegung der Beträge und der Zahlungsweise der in Anwendung der Vorschriften in Bezug auf den Schutz gegen ionisierende Strahlungen erhobenen Gebühren - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 29. Mai 2020 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen, was die Genehmigungsregelung für Einrichtungen der Klasse I betrifft, und des Königlichen Erlasses vom 27. Oktober 2009 zur Festlegung der Beträge und der Zahlungsweise der in Anwendung der Vorschriften in Bezug auf den Schutz gegen ionisierende Strahlungen erhobenen Gebühren.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

Föderalagentur für Nuklearkontrolle

29. MAI 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen, was die Genehmigungsregelung für Einrichtungen der Klasse I betrifft, und des Königlichen Erlasses vom 27. Oktober 2009 zur Festlegung der Beträge und der Zahlungsweise der in Anwendung der Vorschriften in Bezug auf den Schutz gegen ionisierende Strahlungen erhobenen Gebühren

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, der Artikel 16, 16/1, 17, 27/4 bis 27/9 und 30quater Nr. 1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2018;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Oktober 2009 zur Festlegung der Beträge und der Zahlungsweise der in Anwendung der Vorschriften in Bezug auf den Schutz gegen ionisierende Strahlungen erhobenen Gebühren;

Aufgrund der Stellungnahme der Föderalagentur für Nuklearkontrolle vom 21. Januar 2020;

Aufgrund der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 3. Februar 2020, registriert am 25. Februar 2020;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 5. Februar 2020;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17. Februar 2020;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.096/3 des Staatsrates vom 10. April 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, was die ionisierende Strahlung betrifft.

KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen

Art. 2 - In Artikel 3.1 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen wird Nr. 2 wie folgt ersetzt:

"2. Einrichtungen, in denen Spaltstoffe, mit Ausnahme von Natururan oder abgereichertem Uran und natürlichem Thorium, verwendet oder in Besitz gehalten werden, wenn die Summe der Verhältnisse zwischen den Massen der nachstehend erwähnten Spaltstoffe und ihren Bezugsmassen größer als eins ist. Die für diese Berechnung zu berücksichtigende Bezugsmasse wird auf 200 g für Plutonium-239, 200 g für Uran-233 und 350 g für Uran-235 festgelegt,".

Art. 3 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:

"Art. 6 - Genehmigungsregelung für Einrichtungen der Klasse I

6.1 Für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde

Gemäß Artikel 16 § 1 des Gesetzes vom 15. April 1994 müssen Einrichtungen der Klasse I eine Errichtungs- und Betriebsgenehmigung besitzen, die vom König erteilt und bestätigt wird.

6.1bis Prüfung der Auswirkungen ionisierender Strahlungen auf die Umwelt

6.1bis.1 Anwendungsbereich

Folgende Projekte unterliegen einem Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden UVP-Bericht):

1. in Anlage X aufgeführte Projekte,

2. in Anlage XI aufgeführte Projekte, für die die Agentur nach einem Screening der Meinung ist, dass sie aufgrund ionisierender Strahlungen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben oder haben können.

6.1bis.2 Ausnahme von den Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 1 - In den in Artikel 27/8 des Gesetzes vom 15. April 1994 vorgesehenen Fällen kann der Projektträger bei der Agentur beantragen, Projekte oder Teile davon von den Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung auszunehmen.

Der Antrag auf Ausnahme umfasst in jedem Fall Folgendes:

1. eine Beschreibung des Projekts,

2. eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt, sofern Informationen über diese Auswirkungen verfügbar sind,

3. Argumente/Gründe, warum eine Ausnahme von den Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt wird,

4. die im Rahmen anderer Formen der Umweltverträglichkeitsprüfung gewonnenen Informationen.

Der Projektträger richtet seinen Antrag auf Ausnahme schriftlich an die Agentur. Dieser Antrag kann vor Einreichung des Genehmigungsantrags an die Agentur gerichtet werden.

Stellt die Agentur fest, dass der Antrag auf Ausnahme unvollständig ist, setzt sie den Projektträger davon in Kenntnis. Dieser erteilt der Agentur schnellstmöglich zusätzliche Auskünfte.

§ 2 - Die Agentur befindet über den Antrag auf Ausnahme binnen einer Frist von sechzig Kalendertagen oder binnen einer längeren Frist, die sie rechtfertigen muss. Diese Frist läuft ab dem Tag des Eingangs des vollständigen Antrags auf Ausnahme. Die Agentur teilt dem Projektträger ihre mit Gründen versehene Entscheidung per Einschreiben mit.

Ist die Agentur der Meinung, dass die beantragte Ausnahme nicht gewährt werden kann, setzt sie vorab den Projektträger davon in Kenntnis, wobei sie ihn darauf hinweist, dass er das Recht hat, binnen dreißig Kalendertagen ab der Notifizierung angehört zu werden.

Falls der Projektträger sein Recht, angehört zu werden, ausüben möchte, muss er die Agentur spätestens am fünfzehnten Kalendertag nach der Notifizierung schriftlich davon in Kenntnis setzen.

§ 3 - Wenn die Agentur entscheidet, eine Ausnahme zu gewähren, wird diese Entscheidung:

1. gemäß Artikel 27/8 § 4 des Gesetzes vom 15. April 1994 von der Agentur auf ihrer Website zur Einsichtnahme durch die betroffene Öffentlichkeit veröffentlicht,

2. der Europäischen Kommission durch die Agentur mitgeteilt, und zwar spätestens bevor die Entscheidung über den Genehmigungsantrag getroffen wird.

6.1bis.3 Screening

§ 1 - Der Projektträger erstellt für die in Anlage XI erwähnten Projekte gemäß dem Musterformular in Anlage XII ein Screening-Dokument und übermittelt dieses der Agentur.

Der Projektträger berücksichtigt gegebenenfalls verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften durchgeführt wurden. Der Projektträger kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Projekts und aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.

§ 2 - Die Agentur teilt dem Projektträger die in Artikel 6.1bis.1 Nr. 2 erwähnte Stellungnahme spätestens binnen sechzig Kalendertagen nach Empfang des vollständigen Screening-Dokuments mit. In dieser Stellungnahme werden die in Anlage XIII erwähnten Kriterien berücksichtigt und werden gegebenenfalls die vom Projektträger vorgeschlagenen Maßnahmen zur Vermeidung oder Verhinderung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt, die andernfalls hätten entstehen können, angegeben.

6.1bis.4 Scoping-Stellungnahme

§ 1 - Der Projektträger kann bei der Agentur vor der Erstellung des UVP-Berichts eine Scoping-Stellungnahme beantragen.

§ 2 - Der Projektträger richtet seinen Antrag auf Scoping-Stellungnahme schriftlich an die Agentur.

Der Projektträger gibt in seinem Antrag auf Scoping-Stellungnahme in jedem Fall Folgendes an:

1. eine Beschreibung des Projekts einschließlich seines Standorts und der technischen Kapazität sowie kurze Beschreibung der erwogenen Alternativen zu dem Projekt oder zu bestimmten Teilen davon,

2. eine Beschreibung der zu untersuchenden erheblichen Auswirkungen, die das Projekt möglicherweise auf Mensch und Umwelt haben wird,

3. gegebenenfalls alle verfügbaren Auskünfte über potenzielle erhebliche grenzüberschreitende oder transregionale Auswirkungen des Projekts.

§ 3 - In den in Artikel 27/5 §§ 6 und 7 des Gesetzes vom 15. April 1994 erwähnten Fällen übermittelt die Agentur den Antrag auf Scoping-Stellungnahme den in Artikel 6.3.4 erwähnten beratenden Instanzen gemäß dem dort beschriebenen Verfahren und den in Artikel 6.4 erwähnten Behörden und Regionen gemäß dem dort beschriebenen Verfahren zur Stellungnahme.

§ 4 - Die Agentur stützt ihre Scoping-Stellungnahme auf die im Rahmen des Antrags auf Scoping-Stellungnahme des Projektträgers erteilten Auskünfte; sie berücksichtigt die Ergebnisse der Konsultation und die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Auskünfte.

6.1bis.5 Inhalt des UVP-Berichts

Der UVP-Bericht umfasst in jedem Fall folgende Angaben:

1. eine Beschreibung des Projekts mit Angaben zum Standort, zur Ausgestaltung, zur Größe und zu anderen einschlägigen Aspekten des Projekts,

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