29. JUNI 2023 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. April 2019 über das Audit einer Wohnung
Die Wallonische Regierung,
Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse, Artikel 14 und 29, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 21. Dezember 2022;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. April 2019 über das Audit einer Wohnung;
Aufgrund der am 7. Februar 2023 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;
Aufgrund des am 17. März 2023 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;
Aufgrund des Berichts vom 23. Februar 2023, der gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;
Aufgrund des am 23. März 2023 beim Staatsrat in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat eingereichten Antrags auf Begutachtung innerhalb einer Frist von dreißig Tagen;
In Erwägung, dass dieses Gutachten nicht innerhalb dieser Frist übermittelt worden ist;
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund des am 12. April 2023 abgegebenen Gutachtens des Pools "Wohnungswesen";
In Erwägung der am 12. April 2023 abgegebenen Stellungnahme des Pools "Energie";
Auf Vorschlag des Ministers für Energie und des Ministers für Wohnungswesen;
Nach Beratung,
Beschließen
Artikel 1 - Artikel 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. April 2019 über das Audit einer Wohnung wird wie folgt abgeändert:
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in Ziffer 3 wird die Wortfolge " in Berichten, die von der Software erzeugt werden" durch die Wortfolge " in einem Bericht, der von der Software erzeugt wird" ersetzt;
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in Ziffer 6 wird die Wortfolge "jedes Paket bildet ein unteilbares Ganzes;" aufgehoben;
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Ziffer 10 wird aufgehoben.
Art. 2 - In Artikel 3 desselben Erlasses werden die folgenden Abänderungen vorgenommen:
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§ 1 erhält folgenden Wortlaut "Jeder Inhaber eines dinglichen Rechts, jede Miteigentümervereinigung oder jeder Mieter einer Wohnung oder einer geplanten Wohnung kann die Durchführung eines Audits beantragen.";
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Paragraf 3 wird aufgehoben;
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Ein Paragraf 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt den Artikel: " § 3 Das Audit kann ein Modul "Gesundheit und Komfort der Bewohner" nach Artikel 5 § 2 umfassen.".
Art. 3 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die folgenden Abänderungen vorgenommen:
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In Paragraf 1 wird Ziffer 3 wie folgt ersetzt: "3° die Sicherheits-...
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