29. JUNI 2023 - Dekret über die Gewährung von Subventionen an Verteilernetzbetreiber zur Förderung der Energiewende
Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:
Artikel 1 - Artikel 1 des Dekrets vom 9. Dezember 1993 über die Förderung der rationellen Energienutzung, der Energieeinsparungen und der erneuerbaren Energien wird durch die Ziffern 7, 8 und 9 mit folgendem Wortlaut ersetzt;
"7° Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Energie gehört;
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Verteilernetzbetreiber: der Betreiber eines Verteilernetzes, der gemäß Artikel 10 des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts und Artikel 10 des Dekrets vom 19. Dezember 2002 bezüglich der Organisation des regionalen Gasmarkts benannt wurde;
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Bonus: die Differenz zugunsten des Verteilernetzbetreibers zwischen den gesamten veranschlagten kontrollierbaren Nettokosten und den gesamten tatsächlichen kontrollierbaren Nettokosten, wenn letztere niedriger sind als die veranschlagten kontrollierbaren Nettokosten, wie in der Tarifmethodik vorgesehen, die auf die in der wallonischen Region tätigen Betreiber von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen anwendbar ist, die von der wallonischen Kommission für Energie, nachstehend "CWaPE" genannt, genehmigt wurde.".
Art. 2 - In Kapitel II desselben Dekrets wird ein Abschnitt V mit folgendem Titel eingefügt:
"Subventionen an Verteilernetzbetreiber".
Art. 3 - In den durch Artikel 2 eingefügten Abschnitt V wird ein Unterabschnitt 1 mit dem Titel: "Subventionierte Projekte" eingefügt.
Art. 4 - In den durch Artikel 3 eingefügten Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 10bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 10bis - Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel kann die Regierung den Verteilernetzbetreibern Subventionen für Projekte gewähren, die darauf abzielen:
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die Energieeffizienz ihres Netzes zu verbessern;
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die Aufnahmekapazität für die Erzeugung erneuerbarer Energien zu erhöhen;
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die mit der Energiewende verbundenen Kosten unter Kontrolle zu halten".".
Art. 5 - In den durch Artikel 2 eingefügten Abschnitt V wird ein Unterabschnitt 2 mit dem Titel: "Höhe der Subventionen" eingefügt.
Art. 6 - In den durch Artikel 5 eingefügten Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 10ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 10ter - Die Regierung legt den Gesamtbetrag der den Verteilernetzbetreibern gewährten Subvention gemäß Artikel 10bis sowie die Aufteilung der Haushaltsmittel zwischen dem Elektrizitätsnetz und dem Gasnetz fest.
Für jeden Verteilernetzbetreiber wird die Gewichtung des Verteilernetzbetreibers pro Energieträger nach folgender Formel ermittelt: Die Gewichtung des Verteilernetzbetreibers ist gleich der Anzahl der geschätzten Netzbenutzer des Verteilernetzbetreibers am 1. Januar des Jahres, das auf die Gewährung der Subvention folgt, geteilt durch die Anzahl der Netzbenutzer aller Verteilernetzbetreiber an demselben Datum.
Die Schätzung der Anzahl der Netzbenutzer eines Netzbetreibers am 1. Januar des Jahres, das auf die Gewährung der Verteilungssubvention folgt, erfolgt unter Berücksichtigung der tatsächlichen Anzahl der Netzbenutzer am 1. Dezember des Jahres, das der Gewährung der Subvention vorausgeht, für alle Gemeinden, die dem Netzbetreiber am 1. Januar des Jahres, das auf die Gewährung der Subvention folgt, angeschlossen sind.
Die für die Subvention bereitgestellten Haushaltsmittel werden proportional unter den Verteilernetzbetreibern aufgeteilt, und zwar auf der Grundlage der Gewichtung, die jeder Verteilernetzbetreiber in Anwendung von Absatz 2 erhält.".
Art. 7 - In den durch Artikel 2 eingefügten Abschnitt V wird ein Unterabschnitt 3 mit dem Titel: "Beihilfefähige Kosten" eingefügt.
Art. 8 - In den durch Artikel 7 eingefügten Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 10quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 10quater - Die in Artikel 10bis genannte Subvention wird auf der Grundlage der beihilfefähigen Kosten ausschließlich der Mehrwertsteuer gewährt.".
Art. 9 - In den durch Artikel 7 eingefügten Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 10quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 10quinquies - Die Regierung legt die mit dem subventionierten Projekt verbundenen beihilfefähigen Kosten für jede von ihr gewährte Subvention gemäß Artikel 10bis fest.".
Art. 10 - In den durch Artikel 2 eingefügten...
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