29. JUNI 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 1, 4, 7, 10, 22, 24, 31, 41, 44 und 56 über die Mehrwertsteuer - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2021 zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 1, 4, 7, 10, 22, 24, 31, 41, 44 und 56 über die Mehrwertsteuer.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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29. JUNI 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 1, 4, 7, 10, 22, 24, 31, 41, 44 und 56 über die Mehrwertsteuer

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt die Abänderung:

- des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 1"),

- des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 4"),

- des Königlichen Erlasses Nr. 7 vom 29. Dezember 1992 über die Einfuhr von Gütern für die Anwendung der Mehrwertsteuer (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 7"),

- des Königlichen Erlasses Nr. 10 vom 29. Dezember 1992 über die Modalitäten für die Ausübung der in den Artikeln 15 § 2 Absatz 3, 21bis § 2 Nr. 9 Absatz 4, 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 und 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe d) des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Optionen, über Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung und über vorhergehende Erklärungen im Bereich der Mehrwertsteuer (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 10"),

- des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. September 1970 über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 22"),

- des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 24"),

- des Königlichen Erlasses Nr. 31 vom 2. April 2002 über die Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 31"),

- des Königlichen Erlasses Nr. 41 vom 30. Januar 1987 zur Festlegung des Betrags der gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 41"),

- des Königlichen Erlasses Nr. 44 vom 9. Juli 2012 zur Festlegung des Betrags der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 44"),

- des Königlichen Erlasses Nr. 56 vom 9. Dezember 2009 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 56").

Die Abänderungen der vorerwähnten Königlichen Erlasse durch vorliegenden Entwurf ergeben sich aus der Einführung einer grundlegenden Reform der Regeln in Bezug auf die Regelung für Fernverkäufe von Gütern und der Regeln in Bezug auf die Vereinfachungsregelung für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige (bekannt als "MOSS" oder "Mini-One-Stop-Shop" oder auch als Regelung für die kleine einzige Anlaufstelle) in das Mehrwertsteuergesetzbuch (nachstehend: "Gesetzbuch") durch das Gesetz vom 2. April 2021 zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches in Bezug auf die Regelung für Fernverkäufe von Gütern und für bestimmte Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen (nachstehend: "Gesetz vom 2. April 2021") (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2021, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 11. April 2022).

Diese Reform ist das Ergebnis der Umsetzung in belgisches Recht einerseits von Teil 2 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (nachstehend: "Richtlinie 2017/2455") und andererseits der Richtlinie (EU) 2019/1995 des Rates vom 21. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Vorschriften für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen (nachstehend: "Richtlinie 2019/1995"). Die neuen Gesetzesbestimmungen, die ergangen sind, um den vorerwähnten Richtlinien nachzukommen, treten gemäß dem Beschluss (EU) 2020/1109 des Rates vom 20. Juli 2020 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2017/2455 und (EU) 2019/1995 in Bezug auf die Umsetzungsfrist und den Geltungsbeginn als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie am 1. Juli 2021 in Kraft.

Diese Richtlinien werden durch vier weitere Instrumente in der europäischen Rechtsordnung ergänzt, die von den Mitgliedstaaten nicht in ihre interne Rechtsordnung umgesetzt werden müssen und können, weil diese Normen entweder unmittelbar anwendbar sind oder nur zwischen den Mitgliedstaaten Verpflichtungen schaffen, nämlich:

1. die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2459 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (nachstehend: "Durchführungsverordnung 2017/2459"). In dieser Durchführungsverordnung ist eine Vereinfachung der Anwendung der in Artikel 24b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem enthaltenen Vermutung hinsichtlich des Ortes des Dienstleistungsempfängers, um den Ort der Erbringung von Telekommunikations-, Rundfunk- oder elektronisch erbrachten Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige zu bestimmen, vorgesehen,

2. die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2026 des Rates vom 21. November 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich der über elektronische Schnittstellen unterstützten Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen sowie bezüglich der Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen sowie Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen (nachstehend: "Durchführungsverordnung 2019/2026"), so wie sie in Bezug auf das Datum des Inkrafttretens durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1112 des Rates vom 20. Juli 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2026 in Bezug auf den Geltungsbeginn als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie geändert worden ist. Diese Durchführungsverordnung enthält eine große Anzahl an Präzisierungen zur korrekten Anwendung der in Teil 2 der Richtlinie 2017/2455 und in der Richtlinie 2019/1995 enthaltenen Regeln,

3. die Verordnung (EU) 2017/2454 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (nachstehend: "Verordnung 2017/2454"), so wie sie in Bezug auf das Datum des Inkrafttretens durch die Verordnung (EU) 2020/1108 des Rates vom 20. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2454 in Bezug auf den Geltungsbeginn als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie geändert worden ist. Diese Verordnung zielt darauf ab, die Zusammenarbeit und Koordination zwischen den Mitgliedstaaten bei der Kontrolle von Unternehmen, die grenzüberschreitende Umsätze bewirken und die Sonderregelungen für Fernverkäufe in Anspruch nehmen, zu verstärken, um sicherzustellen, dass die Regeln von den betreffenden Unternehmen so wirksam wie möglich eingehalten werden,

4. die Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 der Kommission vom 12. Februar 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates hinsichtlich der Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen sowie Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen. In dieser Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission sind die technischen Spezifikationen und gemeinsamen Bestimmungen für den elektronischen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit dem neuen OSS-System vorgesehen.

Die wichtigsten Änderungen der Mehrwertsteuerregelung können wie folgt zusammengefasst werden:

1. Ausweitung des Anwendungsbereichs der beiden bestehenden Vereinfachungsregelungen ("Nicht-EU-Regelung" und "EU-Regelung") im Rahmen des MOSS ("Mini-One-Stop-Shop"), die künftig global innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern und alle Dienstleistungen, die von Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft an Privatpersonen erbracht werden ("EU-Regelung"), und alle Dienstleistungen, die von Wirtschaftsbeteiligten außerhalb der Gemeinschaft an Privatpersonen erbracht werden ("Nicht-EU-Regelung"), umfassen werden,

2. Abschaffung der bestehenden Schwellenwerte für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern, die den Binnenmarkt verzerrt haben, und Einführung eines globalen EU-Mehrwertsteuer-Schwellenwerts für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern und Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen (nachstehend: "TBE-Dienstleistungen"),

3. Einführung einer neuen Funktionalität innerhalb des MOSS-Systems, die es ermöglicht, die Mehrwertsteuer, die für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern geschuldet wird, vereinfacht zu erklären und zu entrichten (Einfuhrregelung). Aufgrund der erheblichen Ausweitung des Anwendungsbereichs des MOSS wird das System künftig OSS ("One-Stop-Shop") genannt,

4. Abschaffung der derzeit geltenden Mehrwertsteuerbefreiung für die Einfuhr von Kleinsendungen bis 22 EUR von Lieferern aus Drittländern, durch die Verkäufer in der EU benachteiligt wurden. Diese Befreiung wird durch eine Befreiung bei der Einfuhr von bis zu 150 EUR ersetzt, die nur gilt, wenn...

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