29. APRIL 2020 - Sondervollmachtenerlass der Wallonischen Regierung Nr. 27 über die Unterstützung von Forschung und Entwicklung in der Wallonie innerhalb des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen in seiner abgeänderten Fassung, Artikel 20 und 87 § 1;

Aufgrund des Dekrets vom 17. März 2020 zur Gewährung von Sondervollmachten an die Wallonische Regierung im Rahmen der COVID-19-Gesundheitskrise;

Aufgrund des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 C(2020) 1863;

Aufgrund des Genderberichts, der gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund der am 28. April 2020 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 29. April 2020 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Artikel 3 § 1 Absatz 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der zuständigen föderierten Gebietskörperschaften und Föderalbehörden innerhalb des Nationalen Sicherheitsrats, der sich seit Beginn des Monats März 2020 versammelt;

In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem das Vorsorgeprinzip bei der Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Vorbereitung auf die Möglichkeit solcher Krisen verankert ist; in der Erwägung, dass dieses Prinzip voraussetzt, dass es, wenn eine ernste Gefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird, den Behörden obliegt, dringende und vorläufige Maßnahmen zu ergreifen;

In Erwägung der Erklärung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu den Eigenschaften des Coronavirus COVID-19, insbesondere seiner hohen Ansteckungs- und Mortalitätsgefahr;

In der Erwägung, dass die Weltgesundheitsorganisation (WHO) das Coronavirus COVID-19 am 11. März 2020 als Pandemie qualifiziert hat;

In der Erwägung, dass die Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 16. März 2020 die Bedrohung durch das Coronavirus COVID-19, das die Weltwirtschaft destabilisiert und sich schnell auf der ganzen Welt ausbreitet, auf die höchste Stufe angehoben hat;

In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf europäischem Gebiet und in Belgien;

In Erwägung der Dringlichkeit und des Gesundheitsrisikos, das das Coronavirus COVID-19 für die belgische Bevölkerung darstellt;

In der Erwägung, dass es zur Verlangsamung und Begrenzung der Ausbreitung des Virus notwendig ist, unverzüglich die empfohlenen Maßnahmen anzuordnen, die sich unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Gesundheit als unerlässlich erweisen;

In der Erwägung, dass sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass bei der Ergreifung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konsequent vorgegangen wird, um deren Wirksamkeit zu maximieren;

Aufgrund der Dringlichkeit, dadurch begründet, dass die COVID-19-Gesundheitskrise einen schwerwiegenden Einfluss auf die Gesundheit und das Leben der wallonischen Bevölkerung hat;

Dass es notwendig ist, so schnell wie möglich Lösungen zu finden, um die COVID-19-Gesundheitskrise zu bewältigen, einschließlich mittels Lösungen im Bereich der Diagnose und durch die Entwicklung und Validierung von Behandlungsverfahrenen und Impfstoffen;

Dass Forschung und Entwicklung als unverzichtbare Instrumente zur Entwicklung dieser Lösungen erscheinen;

Dass es wichtig ist, den Unternehmen, die in der Lage sind, solche Lösungen zu entwickeln, so schnell wie möglich finanziell helfen zu können, um ihnen die Möglichkeit zu geben, so schnell wie möglich zu reagieren;

In der Erwägung, dass die Beihilfe so schnell wie möglich ausgezahlt werden sollte und dass die Dringlichkeit daher gerechtfertigt ist;

Auf Vorschlag des Ministers für Forschung und Innovation;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Definitionen und Bezugnahme auf den "Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19"

Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Regierung: die Wallonische Regierung;

  2. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die neuen Technologien und die Forschung gehören;

  3. Projektträger: eine oder mehrere juristische Personen, die zur Beantragung einer Beihilfe nach vorliegendem Erlass berechtigt sind;

  4. Verwaltung: die Verwaltungsdienste der Regierung, die für Aktionen der Wallonischen Region im Bereich der neuen Technologien und der Forschung zuständig sind;

  5. Projekt: alle von einem Projektträger ausgestellten Dokumente, die in Bezug auf ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung die verfolgten Ziele und die zu ihrer Erreichung erforderlichen personellen und materiellen Ressourcen beschreiben.

    Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses bedeutet die "industrielle Forschung" eine geplante Forschung oder kritische Untersuchungen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder eine wesentliche Verbesserung bestehender Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Sie umfasst die Schaffung von Komponenten komplexer Systeme und kann den Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen sowie Pilotlinien umfassen, wo dies für die industrielle Forschung, einschließlich der Validierung generischer Technologien, erforderlich ist.

    Art. 3 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses bedeutet die "experimentelle Entwicklung" den Erwerb, die Kombination, Gestaltung und Nutzung wissenschaftlicher, technologischer, kommerzieller und anderer relevanter Kenntnisse und Fertigkeiten zum Zweck der Entwicklung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen. Sie kann zum Beispiel auch Aktivitäten umfassen, die auf die theoretische Definition und Planung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie die Aufzeichnung von Informationen über diese Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen abzielen. Die experimentelle Entwicklung kann die Herstellung von Prototypen, die Demonstration, die Entwicklung von Pilotprojekten, das Testen und die Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen in Umgebungen umfassen, die für die Bedingungen des realen Lebens repräsentativ sind, wenn das Hauptziel darin besteht, auf technischer Ebene weitere Verbesserungen an im Wesentlichen noch nicht "feststehenden" Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen vorzunehmen.

    Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, die zwangsläufig kommerzielle Endprodukte sind und deren Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre. Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Herstellungsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.

    Art. 4 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter "Unternehmen in Schwierigkeiten" ein Unternehmen, das mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

    - im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft mit beschränkter Haftung) mit der Ausnahme eines seit weniger als 3 Jahren bestehenden kleinen oder mittleren Unternehmens, wenn mehr als die Hälfte ihres Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. Der Begriff "Stammkapital" umfasst gegebenenfalls alle Agios;

    - im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft (offene Handelsgesellschaft, einfache Kommanditgesellschaft und Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung), mit der Ausnahme eines seit weniger als 3 Jahren bestehenden kleinen oder mittleren Unternehmens, haften, wenn mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist;

    - wenn das Unternehmen Gegenstand eines Gesamtinsolvenzverfahrens ist oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt;

    - wenn das Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten hat und das Darlehen noch nicht zurückgezahlt hat oder die Bürgschaft beendet hat, oder es eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat und immer noch einem Umstrukturierungsplan unterliegt;

    - im Falle eines Unternehmens, das kein K.M.U. ist, wenn in den vergangenen beiden Jahren:

    * der buchwertbasierte Verschuldungsgrad über 7,5 und

    * das Verhältnis des EBITDA zu den Zinsaufwendung unter 1,0 liegt.

    Art. 5 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  6. "Kleinunternehmen": jedes Unternehmen, das als Handelsgesellschaft gegründet wurde, das, falls nicht anders vorgesehen, mindestens einen Betriebssitz in der Wallonie hat und das mit der Definition der Kleinunternehmen oder Mikrounternehmen des Anhangs I zur Verordnung Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übereinstimmt.

  7. "Mittelunternehmen": jedes Unternehmen, das als Handelsgesellschaft gegründet wurde, das, falls nicht anders vorgesehen...

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