29. APRIL 2019 - Ministerieller Erlass zur Änderung von Anhang 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 29. Januar 2009 bezüglich der Kontrolle der Milchzusammensetzung, der Zahlung der Milch durch die Käufer an die Erzeuger und der Zulassung der interprofessionellen Einrichtungen
Der Minister für Landwirtschaft,
Aufgrund des wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.164;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 29. Januar 2009 bezüglich der Kontrolle der Milchzusammensetzung, der Zahlung der Milch durch die Käufer an die Erzeuger und der Zulassung der interprofessionellen Einrichtungen, Artikel 19 Absatz 2;
Aufgrund des Berichts vom 26. März 2019, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;
Aufgrund der am 21. Februar 2019 stattgefundenen Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde;
Aufgrund des am 1. März 2019 an den Staatsrat gerichteten Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Tagen in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass binnen dieser Frist kein Gutachten abgegeben wurde;
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung der gemeinsamen Anfrage der repräsentativen Berufsorganisationen der zugelassenen Käufer und Erzeuger vom 13. November 2018, die am 3. Dezember 2018 eingegangen ist,
Beschließt:
Artikel 1 - Anhang 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 29. Januar 2009 bezüglich der Kontrolle der Milchzusammensetzung, der Zahlung der Milch durch die Käufer an die Erzeuger und der Zulassung der interprofessionellen Einrichtungen, abgeändert durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 21. März 2013 und vom 10. Dezember 2015 wird wie folgt abgeändert:
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unter Punkt B., 4 wird die Wortfolge "1,50 Euro" durch die Wortfolge "2,00 Euro" ersetzt.
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unter Punkt C., 1 wird Ziffer 1 durch Folgendes ersetzt: "1° Pro Strafpunkt wendet der Käufer eine Preisminderung zwischen mindestens 0,75 Euro und höchstens 2,00 Euro pro 100 Liter Milch an. Innerhalb dieser Bandbreite setzt der Käufer einen einheitlichen Wert für den Strafpunkt fest und wendet ihn an, um jede Preisminderung für Lieferungen, die während des Zeitintervalls bezahlt wurden, das der Häufigkeit der Erstellung der Dokumente für die Zahlung gemäß D., 1 entspricht, zu verrechnen;
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unter C., 1, Ziffer 3 wird der erste Absatz durch das Folgende ersetzt: "3° Bakteriologische...
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