29 AOUT 2021. - Arrêté royal rendant obligatoire la convention collective de travail du 25 novembre 2019, conclue au sein de la Sous-commission paritaire pour les services des aides familiales et des aides seniors de la Communauté française, de la Région wallonne et de la Communauté germanophone, modifiant la convention collective du 24 avril 2017 relative aux conditions de travail, de rémunération et d'indexation dans les services subsidiés par la Communauté germanophone (1)

PHILIPPE, Roi des Belges,

A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 5 décembre 1968 sur les conventions collectives de travail et les commissions paritaires, notamment l'article 28;

Vu la demande de la Sous-commission paritaire pour les services des aides familiales et des aides seniors de la Communauté française, de la Région wallonne et de la Communauté germanophone;

Sur la proposition du Ministre du Travail,

Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er. Est rendue obligatoire la convention collective de travail du 25 novembre 2019, reprise en annexe, conclue au sein de la Sous-commission paritaire pour les services des aides familiales et des aides seniors de la Communauté française, de la Région wallonne et de la Communauté germanophone, modifiant la convention collective du 24 avril 2017 relative aux conditions de travail, de rémunération et d'indexation dans les services subsidiés par la Communauté germanophone.

Art. 2. Le ministre qui a le Travail dans ses attributions est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 29 août 2021.

PHILIPPE

Par le Roi :

Le Ministre du Travail,

P.-Y. DERMAGNE

_______

Note

(1) Référence au Moniteur belge :

Loi du 5 décembre 1968, Moniteur belge du 15 janvier 1969.

Anlage

Paritätische Unterkommission für die Familien- und Seniorenhilfsdienste der Französischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Kollektives Arbeitsabkommen vom 25. November 2019

Abänderung des kollektiven Arbeitsabkommens vom 24. April 2017 in Bezug auf die Arbeits-, Vergütungs- und Indexierungsbedingungen in den bezuschussten Diensten der Deutschsprachigen Gemeinschaft (Abkommen eingetragen am 15. April 2020 unter den Nummer 158182/CO/318.01)

KAPITEL I. - Anwendungsbereich

Artikel 1 - § 1. Dieses kollektive Arbeitsabkommen (KAA) gilt ausschlieβlich für die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer der Familien- und Seniorenhilfsdienste, die von der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezuschusst werden und die der Zuständigkeit der Paritätischen Unterkommission 318.01 unterliegen.

§ 2. Für die Durchführung dieses KAA ist unter "Arbeitnehmer" zu verstehen : die Arbeiter und Angestellten männlich oder weiblich.

KAPITEL II. - Verwendung der vergütungsskalen

Art. 2 - Die Funktionen, Titel und erforderlichen Diplome, sowie die Funktionsnummer, die für die unter Artikel 1 genannten Arbeitnehmer gelten, sind diejenigen, die im Anhang I dieses kollektiven Arbeitsabkommens, der wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens ist, genannt sind.

KAPITEL III. - Vergütungsbedingungen

Art. 3 - Die für die in Artikel 1 genannten Arbeitnehmer geltenden jährlichen Vergütungstabellen sind am 1. September 2018 festgelegt worden und richten sich nach der Vergütungsstufe, denen sie angehören, und zwar für eine Arbeitszeitregelung im Rahmen einer 38 Stunden-Woche.

Ab dem ersten September 2018 sind die Baremen (Lohnstabellen) des Anhang II, der wesentlicher Bestandteil dieses kollektiven Arbeitsabkommens ist, effektiv anwendbar auf die in Artikel 1erwähnten Arbeitnehmer, deren Funktionen bestimmt sind im Anhang I dieses kollektiven Arbeitsabkommens.

Diese ab dem 1. September 2018 anwendbaren Baremen ergeben sich durch die Anpassung der Grundgehälter der Funktionen der Familien- und Seniorenhelfer(in) und Krankenwache in Anwendung des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 19. Juli 2018 zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 22 Juni 2001 zur Festlegung der Bemessungsgrundlagen für Personalzuschüsse im Sozial- und Gesundheitsberiech.

KAPITEL IV. - Bindung des Arbeitsentgelts an den Verbraucherpreisindex

Art. 4 - § 1. Alle in diesem kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehenen Vergütungen sowie die tatsächlich bezahlten Vergütungen sind an den Verbraucherpreisindex des Königreichs gebunden, der jeden Monat vom Wirtschaftsministerium festgelegt und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

§ 2. Die Mindestvergütungen und die tatsächlich bezahlten Vergütungen, die am 1. September 2018 gelten, entsprechen dem Schwellenindex 107,24 (Basis 2013), Auszahlungsprozentsatz 1,3459.

§ 3. Unter Schwellenindex sind die Zahlen zu verstehen, die zu einer Serie gehören, die mit 105,20 (Basis 1996 = 100) beginnt und von denen die jeweils nächste errechnet werden kann, in dem der vorherige Schwellenindex mit 1,02 multipliziert wird, wobei das Ergebnis ab- oder aufgerundet wird; die Dezimalstellen ab dem Hundertstelpunkt werden zum nächsten Hundertstel aufgerundet oder unverändert gelassen, je nachdem ob sie 50 Prozent eines Hundertstels erreichen oder nicht. Konkret betrug der Schwellenindex zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 1. September 2013.

105,20 (basis 1996 = 100)

107,30

109,45

111,64

113,87

116,15

104,14 (basis 2004 = 100)

106,22

108,34

110,51

112,72

114,97

117,27

119,62

105,14 (basis 2013)

107,24

Auszahlungsprozentsatz von 1,3459 entsprechend 1,02 mit Exponent 15.

§ 4. Jedes Mal, wenn ein Verbraucherpreisindex einen Schwellenindex erreicht oder auf einen solchen zurückgesetzt wird, werden die jährlichen Vergütungen, die zu diesem Zeitpunkt gelten, neuberechnet unter Anwendung des Koeffizienten 1,02n, wobei .n'' den Rang des erreichten Schwellenindexes darstellt. Für die Berechnung des Koeffizienten 1,02n werden die Stellen ab dem Zehntausendstel einer Einheit aufgerundert oder unverändert, bzw. unbeachtet gelassen, je nachdem ob sie 50 Prozent eines Zehntausendstels erreichen.

§ 5. Die Anpassungen des Jahresarbeitsentgelts, die sich aus der Bindung des Verbraucherpreisindexes ergeben, werden auf drei Dezimalstellen berechnet. Das Ergebnis wird auf den nächsten Cent aufgerundet wenn die dritte Dezimalzahl bei 5 oder darüber liegt und auf den vorherigen Cent abgerundet, wenn die dritte Dezimalzahl unter 5 liegt. Das indexierte monatliche Arbeitsentgelt ergibt sich, indem das indexierte Jahresarbeitsentgelt durch 12 geteilt wird. Es sind zwei Dezimalstellen zu berücksichtigen. Das indexierte Stundenarbeitsentgelt ergibt sich, indem das Jahresarbeitsentgelt durch 1976 geteilt wird. Es sind vier Dezimalstellen zu berücksichtigen. Die Auf- oder Abrundung erfolgt unter Vernachlässigung der Ziffer, die nach der auf- oder abzurundenden Dezimalstelle folgt, sofern diese unter 5 liegt, beziehungsweise unter Aufrundung der Dezimalstelle auf die nächst höhere Einheit, wenn diese Dezimalstelle bei 5 oder darüber liegt.

§ 6. Die Erhöhung oder Senkung der in § 1 vorgesehenen Vergütungen nach dem in § 5 vorgesehenen Berechnungsverfahren wird ab dem zweiten Monat angewandt, der auf den Monat folgt, in dem der viermonatliche Index den in § 3 genannten Schwellenindex erreicht.

§ 7. Wenn die Vergütungen als Folge der Bindung an den Verbraucherpreisindex angehoben werden müssen und gleichzeitig eine andere Anhebung des Arbeitsentgelts ansteht, erfolgt die Anpassung, die sich aus der Bindung an den Verbraucherpreisindex ergibt, erst nach der Anpassung des Arbeitsentgelts infolge der vorgesehenen Erhöhung.

KAPITEL V. - Übergangsbestimmung

Art. 5 - Die Bestimmungen dieses kollektiven Arbeitsabkommens gelten nur für die in Artikel 1 genannten Arbeitnehmer, sofern diese vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens bei einem in Artikel1 genannten Arbeitgeber beschäftigt waren, und zwar sobald diese Bestimmungen günstiger sind.

KAPITEL VI. - Schlussbestimmungen

Art. 6 - Dieses kollektive Arbeitsabkommen tritt am 1. September 2018 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Dieses kollektive Arbeitsabkommen ändert und ersetzt das KAA vom 24. April 2017 in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, die Vergütung und die Indexierung in den bezuschussten Diensten der Deutschsprachigen Gemeinschaft, eingetragen unter der Nummer 139620/CO/318.01.

Es darf mittels einer dreimonatigen Kündigungsfrist von einer der unterzeichnenden Parteien revidiert oder aufgekündigt werden. Die Mitteilung erfolgt per Einschreiben an den Vorsitzenden der paritätischen Unterkommission für die Familien- und Seniorenhilfsdienste der Französischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Gesehen, um dem königlichen Erlass von 29. August 2021 beigefügt zu werden.

Der Minister für Arbeit,

P.-Y. DERMAGNE

Anhang I zum kollektiven Arbeitsabkommen vom 25. November 2019 zur Abänderung des kollektiven Arbeitsabkommens vom 24. April 2017 in Bezug auf die Arbeits-, Vergütungs- und Indexierungsbedingungen in den...

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