28 SEPTEMBRE 2000. - Arrêté royal relatif aux contrôles vétérinaires des produits importés de pays tiers. - Coordination officieuse en langue allemande

Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 28 septembre 2000 relatif aux contrôles vétérinaires des produits importés de pays tiers (Moniteur belge du 28 novembre 2000), tel qu'il a été modifié successivement par :

- l'arrêté royal du 10 janvier 2010 fixant les conditions et les modalités d'agrément et d'exploitation des postes d'inspection frontaliers (Moniteur belge du 27 janvier 2010);

- l'arrêté royal du 24 juin 2013 modifiant l'arrêté royal du 28 septembre 2000 relatif aux contrôles vétérinaires des produits importés de pays tiers (Moniteur belge du 1er juillet 2013).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT UND MINISTERIUM DER FINANZEN

  1. SEPTEMBER 2000 - Königlicher Erlass über die Veterinärkontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse

    KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

    Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  2. Mitgliedstaat: in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass erwähntes Gebiet,

  3. Drittland: Land, das nicht zur Europäischen Union gehört,

  4. Zollkodex der Gemeinschaften: Kodex, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, zuletzt abgeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates, festgelegt worden ist,

  5. Einfuhr: Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sowie die Absicht zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von Erzeugnissen im Sinne des Zollkodex der Gemeinschaften,

  6. Durchfuhr: Beförderung aus einem Drittland in ein anderes Drittland über das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten,

  7. zollrechtliche Bestimmung: die zollrechtliche Bestimmung im Sinne des Zollkodex der Gemeinschaften,

  8. Beteiligter: jede natürliche oder juristische Person, die gemäß den Bestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaften für die Abwicklung der verschiedenen, in diesem Kodex erwähnten zollrechtlichen Fälle, in denen sich die Sendung befinden kann, verantwortlich ist, sowie der in diesem Kodex erwähnte Vertreter, der dabei für das weitere Vorgehen im Anschluss an die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Kontrollen verantwortlich ist,

  9. Sendung: eine Menge gleichartiger Erzeugnisse, für die die gleiche Veterinärbescheinigung oder das gleiche Veterinärdokument oder ein anderes veterinärrechtlich vorgeschriebenes Dokument gilt, die mit ein und demselben Beförderungsmittel befördert wird und aus demselben Drittland oder Teil eines Drittlands stammt,

  10. Grenzkontrollstelle: jede bezeichnete und zugelassene Kontrollstelle, die Erzeugnisse aus Drittländern bei ihrem Eintreffen an der Grenze eines der in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass aufgeführten Gebiete der Veterinärkontrolle unterziehen soll,

  11. Einfuhrbedingungen: die für einzuführende Erzeugnisse nach den gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsvorschriften geltenden Veterinärbedingungen,

  12. Dokumentenprüfung: Prüfung der der Sendung beiliegenden Veterinärbescheinigungen oder -dokumente oder sonstigen Dokumente,

  13. Nämlichkeitskontrolle: visuelle Überprüfung der Erzeugnisse auf Übereinstimmung mit den Veterinärbescheinigungen oder Veterinärdokumenten oder mit anderen veterinärrechtlich vorgeschriebenen Dokumenten,

  14. Warenuntersuchung: Prüfung des Erzeugnisses selbst; diese Prüfung kann auch die Kontrolle der Verpackung und der Temperatur sowie eine Probeentnahme und Laboruntersuchung umfassen,

  15. Dienst: Veterinärdienste des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft,

  16. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landwirtschaft gehört,

  17. Kontrolltierarzt: vom Minister für die Durchführung der Veterinärkontrollen in der Grenzkontrollstelle bestellter zugelassener Tierarzt,

  18. Veterinärinspektor: für die Grenzkontrollstelle zuständiger beamteter Tierarzt des Dienstes,

  19. zuständige Behörde: die für die Durchführung der Veterinärkontrollen zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaats oder eine von dieser Behörde damit beauftragte Stelle,

  20. amtlicher Tierarzt: von der zuständigen Behörde für die Durchführung der Veterinärkontrollen bestellter Tierarzt,

  21. ANIMO-Netz: informatisiertes Netz zum Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Tierbewegungen und den Verkehr bestimmter Erzeugnisse, wie es durch die Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1991 (91/398/EWG) eingeführt worden ist,

  22. Ständiger Veterinärausschuss: der durch die Entscheidung des Rates vom 15. Oktober 1968 (68/361/EWG) eingerichtete Ausschuss,

  23. zuständige regionale Dienststelle: die für die Abfallregelung zuständige Dienststelle der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt.

    Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf die in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass aufgeführten tierischen Erzeugnisse, Erzeugnisse tierischen Ursprungs und Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs anwendbar.

    Art. 3 - [...]

    [Art. 3 aufgehoben durch Art. 7 Nr. 1 des K.E. vom 10. Januar 2010 (B.S. vom 27. Januar 2010)]

    KAPITEL 2 - Organisation und Rechtswirkung der Kontrollen

    Art. 4 - § 1 - Jede aus einem Drittland stammende Sendung muss, bevor sie in die Gebiete der Mitgliedstaaten verbracht werden kann, in einer zugelassenen Grenzkontrollstelle an der Außengrenze der Europäischen Union gestellt werden, um einer durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Veterinärkontrolle unterzogen zu werden.

    § 2 - Die Beteiligten sind verpflichtet, dem Kontrolltierarzt die korrekten Angaben zu der betreffenden Sendung zu übermitteln, bevor die Sendung der Veterinärkontrolle gestellt wird. Zu diesem Zweck händigen sie dem Kontrolltierarzt die in Artikel 6 erwähnte Bescheinigung mit den ausführlichen Angaben aus.

    Der Kontrolltierarzt kann die Schiffs- und Flugzeugmanifeste und deren Übereinstimmung mit den vorgenannten Angaben kontrollieren.

    § 3 - Die Zollbehörden, denen die Grenzkontrollstelle geographisch zugeordnet ist, gestatten die zulässige zollrechtliche Bestimmung der Sendungen nur entsprechend den Vorschriften in der in Artikel 6 erwähnten Bescheinigung.

    Art. 5 - § 1 - Jede Sendung ist in der Grenzkontrollstelle der Veterinärkontrolle zu unterziehen. Der Kontrolltierarzt fragt die Informationen bezüglich der Einfuhrbedingungen, insbesondere die Einfuhr- oder Durchfuhrgenehmigung, sowie die diesbezüglichen europäischen Veterinärvorschriften, die vom Dienst bereitgestellt und fortgeschrieben werden, ab.

    § 2 - Jede Sendung ist unabhängig von ihrer zollrechtlichen Bestimmung der Dokumentenprüfung zu unterziehen, bei der festgestellt werden soll, ob:

    1. die Angaben der in Artikel 8 § 1 erwähnten Bescheinigungen oder Dokumente den gemäß Artikel 4 § 2 im Voraus übermittelten Angaben entsprechen,

    2. im Fall der Einfuhr die Angaben der Veterinärbescheinigungen oder Veterinärdokumente oder der anderen Dokumente die in den Veterinärvorschriften geforderten Sicherheiten bieten.

      § 3 - Mit Ausnahme der in den Artikeln 10 bis 15 vorgesehenen Sonderfälle unterzieht der Kontrolltierarzt jede Sendung:

    3. einer Nämlichkeitskontrolle, um sich zu vergewissern, dass die Erzeugnisse den Angaben auf den die Sendung begleitenden Bescheinigungen beziehungsweise Dokumenten entsprechen. Mit Ausnahme von Massengut im Sinne der Anlage 1 zum Ministeriellen Erlass vom 27. Juni 1994 zur Festlegung der veterinärrechtlichen und tierseuchenrechtlichen Vorschriften für den Handel mit bestimmten Erzeugnissen und deren Einfuhr wird Folgendes kontrolliert:

    4. wenn die Erzeugnisse tierischen Ursprungs in Behältnissen eintreffen: die Unversehrtheit der vom amtlichen Tierarzt oder von der zuständigen Behörde entsprechend den Anforderungen des Gemeinschaftrechts angebrachten Verplombung und die Übereinstimmung der darauf verzeichneten Angaben mit den Angaben im Begleitdokument oder in der Begleitbescheinigung,

      ii) in den übrigen Fällen:

      - bei allen Arten von Erzeugnissen das Vorhandensein und die Übereinstimmung der amtlichen Stempel, Genusstauglichkeitskennzeichnung oder sonstigen Kennzeichnung - wie durch das Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben -zur Identifizierung des Ursprungslands und -betriebs mit den Stempeln oder sonstigen Zeichen auf der Bescheinigung oder dem Dokument,

      - bei abgepackten oder verpackten Erzeugnissen überdies die spezifische veterinärrechtlich vorgeschriebene Etikettierung,

    5. einer Warenuntersuchung, um:

    6. sich zu vergewissern, dass die Erzeugnisse den Einfuhrbedingungen entsprechen und für den in den Begleitbescheinigungen oder -dokumenten genannten Zweck geeignet sind. Diese Untersuchungen sind gemäß den Kriterien der Anlage 4 zum vorliegenden Erlass durchzuführen,

      ii) die Laboruntersuchungen vorzunehmen, die vor Ort durchgeführt werden müssen, sowie die vorgeschriebenen amtlichen Proben zu entnehmen, um sie schnellstmöglich analysieren zu lassen.

      Art. 6 - § 1 - Nach Durchführung der vorgeschriebenen Veterinärkontrollen stellt der Kontrolltierarzt gemäß dem in Anlage 5 zum vorliegenden Erlass vorgesehenen Muster für die betreffende Sendung eine Bescheinigung über die Ergebnisse der Kontrollen aus.

      § 2 - Die in § 1 erwähnte Bescheinigung hat die Ware zu begleiten:

      - solange die Sendung unter zollamtlicher Überwachung steht; in diesem Fall muss in der betreffenden Bescheinigung auf das Zolldokument Bezug genommen werden,

      - falls sie eingeführt wird, bis zum Eintreffen im ersten Betrieb, im ersten Zentrum oder in der ersten Einrichtung, für die sie bestimmt ist.

      § 3 - Bei Sendungen, die in mehreren Teilen erfolgen, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 für jede Teilsendung.

      Art. 7 - [...]

      [Art. 7 aufgehoben durch Art. 7 Nr. 2 des K.E. vom 10. Januar 2010 (B.S. vom 27. Januar 2010)]

      Art. 8 - § 1 - Jeder Sendung, die zur Einfuhr bestimmt ist, muss das Original der Veterinärbescheinigung oder des Veterinärdokuments beziehungsweise des nach den gemeinschaftlichen oder nationalen...

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