28. OKTOBER 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der Geschäftsordnung des wissenschaftlichen Instituts öffentlichen Dienstes (Institut scientifique de Service public)

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 7. Juni 1990 über die Errichtung eines wissenschaftlichen Instituts öffentlichen Dienstes ("Institut scientifique de service public") in der Wallonischen Region, abgeändert durch die Dekrete vom 22. Januar 1998 und 9. April 1998;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 11. Dezember 1997 zur Genehmigung der Geschäftsordnung des wissenschaftlichen Instituts öffentlichen Dienstes ("Institut scientifique de service public");

Aufgrund der am 25. Oktober 2021 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

In der Erwägung, dass sich herausgestellt hat, dass die dem Generaldirektor des ISSeP erteilten Befugnisse angepasst werden müssen, um ein besseres Funktionieren des Instituts zu ermöglichen;

Auf Vorschlag des Ministers für Umwelt;

Nach Beratung,

Beschließt:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Institut: das wissenschaftlichen Instituts öffentlichen Dienstes, eingerichtet durch das Dekret vom 7. Juni 1990 über die Errichtung eines wissenschaftlichen Instituts öffentlichen Dienstes ("Institut scientifique de service public") in der Wallonischen Region, abgeändert durch die Dekrete vom 22. Januar 1998 und 9. April 1998;

  2. Direktionsausschuss: Ausschuss, bestehend aus dem Generaldirektor und den Direktoren des Instituts;

  3. Personalmitglieder: die statutarischen oder Vertragspersonalmitglieder, mit Ausnahme der Personalmitglieder auf Probe.

    1. 2 - Die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Beträge decken die Gesamtheit der Ausgaben und verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.

      KAPITEL 2 - Zuständigkeiten des Direktionsausschusses

    2. 3 - Das Institut verfügt über einen Direktionsausschuss, der sich aus dem Generaldirektor und den Direktoren zusammensetzt.

      Der Direktionsausschuss ist im Rahmen der laufenden Verwaltung des Instituts zuständig für:

      l° die Organisation der Dienstleistungen des Instituts, die Ausarbeitung des Einstellungsprogramms und die Verteilung der personellen, finanziellen und materiellen Ressourcen;

  4. die Ausarbeitung des Vorentwurfs des jährlichen Haushaltsplans, der der Wallonischen Regierung vorzulegen ist;

  5. das Investitionsprogramm, das der Wallonischen Regierung vorzulegen ist;

  6. die Prüfung aller Entwürfe von Verträgen oder Vereinbarungen, die das Institut entweder zu einem ständigen Auftrag oder zu einem Forschungsprogramm verpflichten, sowie die Genehmigung von Verträgen oder Vereinbarungen, die mit privaten oder öffentlichen Partnern, einschließlich europäischer Partner, oder anderen internationalen Einrichtungen geschlossen werden.

  7. die Ausarbeitung von Verfahren und Festsetzung der Kosten für technische, Kontroll-, Beratungs-, Analyse- und Versuchsleistungen, die der wallonischen Regierung vorzulegen sind, außer in den Fällen, in denen dies durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt ist;

  8. die Erteilung von Sachverständigenaufträgen, die dem Institut in Ausübung seiner Aufgaben oder den Bediensteten des Instituts von den Gerichtshöfen und Gerichten übertragen werden;

  9. die Prüfung von Veröffentlichungs- und Kommunikationsprojekten wissenschaftlicher Natur und deren Genehmigung. Bei Zweifeln an der wissenschaftlichen Qualität einer Veröffentlichung oder eines Kommunikationsprojekts befasst der Verwaltungsausschuss die in Artikel 5 des Dekrets vom 7. Juni 1990 über die Errichtung eines wissenschaftlichen Instituts öffentlichen Dienstes ("Institut scientifique de service public") in der Wallonischen Region genannte Kommission, die darüber berät;

  10. die Leitung des Instituts und im Falle einer Befugnisübertragung durch den Generaldirektor im Rahmen seiner Befugnisse, dessen Verpflichtung.

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