28 NOVEMBER 2021. - Wet om justitie menselijker, sneller en straffer te maken. - Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 16, 18 tot 132 en 135 tot 143 van de wet van 28 november 2021 om justitie menselijker, sneller en straffer te maken (Belgisch Staatsblad van 30 november 2021).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
28. NOVEMBER 2021 - Gesetz für eine humanere, schnellere und strengere Justiz
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. März 1803 zur
Organisierung des Notariats
Art. 2 - In Artikel 39 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juli 2015, werden die Wörter "in doppelter Ausfertigung" gestrichen.
Art. 3 - In Artikel 43 § 2 Absatz 2 erster Satz desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, werden die Wörter "in doppelter Ausfertigung" gestrichen.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches
Art. 4 - [Abänderung des französischen Textes]
Art. 5 - Artikel 46quater § 2 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Um die in § 1 erwähnten Maßnahmen zu ermöglichen, kann der Prokurator des Königs auf besonderen und mit Gründen versehenen Antrag hin bei der zentralen Kontaktstelle, die von der Belgischen Nationalbank gemäß dem Gesetz vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung verwaltet wird, Informationen abfragen."
Art. 6 - In Artikel 61quater § 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2002, wird der Satz "Die Ratskammer befindet binnen fünfzehn Tagen über diese Antragschrift." durch den Satz "Über diese Antragschrift wird binnen fünfzehn Tagen in der Ratskammer befunden." ersetzt.
Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 147bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Art. 147bis - Das Polizeigericht wird mit der Beschwerde gegen die in Artikel 65/1 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei erwähnte Zahlungsaufforderung befasst.
Art. 8 - Artikel 162 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Oktober 1950 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen dem zweiten und dem dritten Satz wird ein Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Dies betrifft die Kosten, die nach Auftreten als Zivilpartei oder nach der direkten Ladung entstanden sind."
2. Im dritten Satz, der zum vierten Satz wird, werden die Wörter "durch das Urteil" durch die Wörter "durch den Beschluss oder das Urteil" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 216quater § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juli 1994, ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, werden die Wörter "in den Artikeln 151 Absatz 2 und 188" durch die Wörter "in Artikel 187 § 3" ersetzt.
Art. 10 - Artikel 464/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz (I) vom 11. Februar 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Februar 2020, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 3 werden zwischen dem Wort "verschwören," und den Wörtern "um sein Vermögen" die Wörter "nachstehend "bösgläubige Dritte" genannt," eingefügt.
2. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter "in § 3 erwähnten Dritten" durch die Wörter "bösgläubigen Dritten" ersetzt.
Art. 11 - In den Artikeln 464/5 § 2 Absatz 2, 464/6 § 1 Absatz 1, 464/7, 464/11, 464/12 § 1 Absatz 1, 464/16 § 1 Absatz 2, 464/26 §§ 3, 4, 7 Absatz 1 und 8 Absatz 3, 464/28 Absatz 1 und 464/34 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "in Artikel 464/1 § 3 erwähnten Dritten" oder "einen Dritten im Sinne von Artikel 464/1 § 3" beziehungsweise "in Artikel 464/1 § 3 erwähnte Dritte" jeweils durch den Begriff "bösgläubiger Dritter" ersetzt.
Art. 12 - Artikel 464/12 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz (I) vom 11. Februar 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. September 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. Nach § 1 werden die Paragraphen 1/1 und 1/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 1/1 - Bei der Vollstreckung einer Verurteilung zu einer Einziehung, zu einer Geldbuße oder zu den Gerichtskosten, nachdem der Verurteilte einer Straftat, die mit einer Hauptgefängnisstrafe von einem Jahr oder einer schwereren Strafe bestraft wird, für schuldig befunden worden ist, kann der SVE-Magistrat oder der angeforderte Polizeidienst auf besonderen und mit Gründen versehenen Antrag hin gemäß dem Gesetz vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung bei der zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge der Belgischen Nationalbank alle verfügbaren Informationen in Bezug auf den Verurteilten oder bösgläubigen Dritten abfragen.
§ 1/2 - Bei der Vollstreckung einer Verurteilung zu einer Einziehung, zu einer Geldbuße oder zu den Gerichtskosten, nachdem der Verurteilte einer Straftat, die mit einer Hauptgefängnisstrafe von einem Jahr oder einer schwereren Strafe bestraft wird, für schuldig befunden worden ist, kann der SVE-Magistrat oder der angeforderte Polizeidienst auf besonderen und mit Gründen versehenen Antrag hin in Bezug auf den Verurteilen oder bösgläubigen Dritten alle für die strafrechtliche Vollstreckungsermittlung zweckdienlichen Informationen über gelieferte Produkte, erbrachte Dienstleistungen oder durchgeführte Transaktionen in Zusammenhang mit virtuellen Wertpapieren bei den Personen und Institutionen abfragen, die auf belgischem Staatsgebiet Dienstleistungen in Zusammenhang mit virtuellen Wertpapieren zur Verfügung stellen oder anbieten, die die Aufbewahrung reglementierter Zahlungsmittel in virtuellen Wertpapieren oder ihren Umtausch ermöglichen."
2. In § 2 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Bankfächer oder Finanzinstrumente" durch die Wörter "Bankfächer, Finanzinstrumente oder virtuelle Wertpapiere" ersetzt.
3. In § 2 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "Bankfächern oder Finanzinstrumenten" durch die Wörter "Bankfächern, Finanzinstrumenten oder virtuellen Wertpapieren" ersetzt.
4. In § 3 Absatz 1 und 2 werden die Wörter " §§ 1 und 2" beziehungsweise "Paragraphen 1 und 2" durch die Wörter "Paragraphen 1, 1/1, 1/2 und 2" ersetzt.
5. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "Paragraphen 1 und 2" durch die Wörter "Paragraphen 1, 1/1, 1/2 und 2" ersetzt.
Art. 13 - In Artikel 524bis § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. März 2018, werden die Wörter "in Artikel 43quater § 1 des Strafgesetzbuches erwähnt sind" durch die Wörter "in derselben, in Artikel 43quater § 1 des Strafgesetzbuches bestimmten Rubrik wie die Straftat, die Gegenstand der Verurteilung ist, erwähnt sind" ersetzt.
KAPITEL 4 - Abänderung des Strafgesetzbuches
Art. 14 - In Artikel 5 des Strafgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
Mit juristischen Personen werden gleichgestellt:
1. einfache Gesellschaften,
2. in Gründung befindliche Gesellschaften.
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 15. März 1874 über Auslieferungen
Art. 15 - Das Gesetz vom 15. März 1874 über Auslieferungen wird durch einen Artikel 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
Art. 14 - Für die Beziehungen zur Republik Island und zum Königreich Norwegen werden die Bestimmung der zuständigen Behörden und das Verfahren zur Ausstellung und Vollstreckung von Übergabeersuchen durch das Gesetz vom 19. Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl geregelt, vorbehaltlich anderslautender Bestimmung im Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen, geschehen zu Wien am 28. Juni 2006.
KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden können
Art. 16 - Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden können, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1975 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Ein Paragraph 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 3bis - Bei Verurteilung wegen einer der in den Artikeln 2 Nr. 2, 2bis, 2quater und 3 erwähnten Straftaten kann der Richter das zeitweilige Verbot, einen beziehungsweise eine oder mehrere der in Artikel 2.5.2.2 Nr. 3 und 4 des belgischen Schifffahrtsgesetzbuches bestimmten belgischen Häfen oder Hafenanlagen anzulaufen, aussprechen.
Der Richter legt die Frist für das Verbot fest, die zwanzig Jahre nicht übersteigen darf, und legt im Urteil ausdrücklich die Gründe dafür dar.
Der Richter kann dieses Verbot bei einer Verurteilung auf der Grundlage zusammentreffender Straftaten, die nicht in Absatz 1 angegeben...
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