28. MÄRZ 2023 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Wahlangelegenheiten - Deutsche Übersetzung
Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 28. März 2023 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Wahlangelegenheiten.
Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
28. MÄRZ 2023 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Wahlangelegenheiten
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung
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2 - Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
§ 3 - In der Internierungsentscheidung kann der Richter den Internierten ausdrücklich für unfähig erklären, die in Artikel 8 Absatz 2 der Verfassung erwähnten politischen Rechte auszuüben.
KAPITEL 3 - Abänderung des früheren Zivilgesetzbuches
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3 - In Artikel 492/1 § 1 Absatz 3 des früheren Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird Nr. 15 mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"15. die in Artikel 8 Absatz 2 der Verfassung erwähnten politischen Rechte auszuüben,".
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
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4 - Artikel 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. August 2022, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
§ 6 - Bei der Erfüllung des in Artikel 10 § 1 des Wahlgesetzbuches, Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, Artikel 3 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments, Artikel 7 § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und Artikel 2 Absatz 1 und 2 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur erwähnten Auftrags, die Wählerlisten für die Bürgermeister- und Schöffenkollegien zu erstellen, ist der Föderale Öffentliche Dienst Inneres von einer vorherigen Ermächtigung des für Inneres zuständigen Ministers befreit und darf er auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 erwähnten Informationen zugreifen.
Mit der in Artikel 13 Absatz 1 erwähnten Sanktion wird jedes Mitglied des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres bestraft, das unter Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht über das Nationalregister erhaltene Informationen Personen, die nicht ermächtigt sind, diese Informationen zu erhalten, mitteilt oder diese Daten zu anderen Zwecken als der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufträge benutzt.
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Juli 1991
über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente
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5 - Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. August 2022, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Bei der Erfüllung des in Artikel 10 § 1 des Wahlgesetzbuches, Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, Artikel 3 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments, Artikel 7 § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und Artikel 2 Absatz 1 und 2 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur erwähnten Auftrags, die Wählerlisten für die Bürgermeister- und Schöffenkollegien zu erstellen, ist der Föderale Öffentliche Dienst Inneres von einer vorherigen Ermächtigung des für Inneres zuständigen Ministers befreit und darf er auf die Daten der Bevölkerungsregister und des Fremdenregisters in Bezug auf die Tatsache zugreifen, dass eine Person nicht Wähler ist und gegebenenfalls bis zu welchem Datum.
Mit der in Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Sanktion wird jedes Mitglied des Föderalen Öffentlichen Dientes Inneres bestraft, das unter Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht über die Bevölkerungsregister oder das Fremdenregister erhaltene Informationen Personen, die nicht ermächtigt sind, diese Informationen zu erhalten, mitteilt oder diese Daten zu anderen Zwecken als der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufträge benutzt."
KAPITEL 6 - Abänderungen des Wahlgesetzbuches
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6 - In Artikel 7 Absatz 1 Nr. 1 des Wahlgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Artikel 90/1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 5. Mai 2014, selbst eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, werden die Wörter "seine politischen Rechte auszuüben, und wer in Anwendung des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung interniert ist" durch die Wörter "ihre politischen Rechte auszuüben, und wer eine internierte Person ist, die aufgrund von Artikel 9 § 3 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung ausdrücklich für unfähig erklärt worden ist, ihre politischen Rechte auszuüben" ersetzt.
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7 - Artikel 10 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgende Sätze ergänzt:
"Für diese Verrichtung beauftragt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres damit, ihm kostenlos und digital die in § 2 erster Satz erwähnten Daten in Bezug auf jede Person zu übermitteln, die die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt und im Bevölkerungsregister eingetragen ist. Diese Daten werden am Tag nach dem Tag der Erklärung der Gültigkeit der Wahlen vernichtet."
2. In § 2 werden die Wörter "Geschlecht, Hauptwohnort und Erkennungsnummer, die in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt ist," durch die Wörter "Hauptwohnort und Erkennungsnummer wie in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt" ersetzt.
3. In § 3 wird zwischen den Wörtern "der im Bevölkerungsregister einer belgischen Gemeinde eingetragenen" und den Wörtern "belgischen Wähler" das Wort "volljährigen" eingefügt.
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8 - In Artikel 15 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. November 2016, werden die Wörter "dem Gouverneur oder dem von ihm bestimmten Beamten auf elektronischem Wege die Liste der in Sektionen aufgeteilten Wähler, die ebenfalls belgische Wähler umfasst, die im Ausland leben und auf einer konsularischen Liste von Wählern stehen, die persönlich oder mittels Vollmacht in Belgien wählen" durch die Wörter "dem Gouverneur oder dem von ihm bestimmten Beamten und dem Minister des Innern auf elektronischem Wege die Liste der in der Gemeinde eingerichteten Wahlbüros. In dieser Liste sind die Anzahl der pro Wahlbüro eingetragenen Wähler, die Adresse des Wahlbüros und die übliche Bestimmung des Lokals, das als Wahlbüro dient, vermerkt" ersetzt.
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9 - In Artikel 88 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Zusammensetzung und den Hauptort der Kantone in ein und demselben Wahlkreis ändern.
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10 - Artikel 90 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 1991, wird durch folgenden Satz ergänzt:
Der Provinzgouverneur oder der von ihm bestimmte Beamte kann auf mit Gründen versehenen Antrag der Gemeinde hin erlauben, dass eine Wahlsektion mehr als 800 Wähler umfasst, ohne dass diese jedoch mehr als 840 Wähler zählt.
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11 - Artikel 93 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. November 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
Mindestens vierzehn Tage vor dem Wahltag stellt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder das Gemeindekollegium einerseits dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons auf elektronischem Wege einen für richtig bescheinigten Auszug aus den nach Wahlsektionen erstellten Wählerlisten und andererseits jedem Vorsitzenden eines Wahlbürovorstandes zwei für richtig bescheinigte Auszüge aus der Liste der Wähler, die in seiner Sektion zur Wahl aufgefordert werden, zur Verfügung.
2. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:
Wenn mindestens vierzehn Tage vor dem Wahltag noch kein Vorsitzender des Wahlbürovorstandes benannt worden ist, dürfen die zwei für richtig bescheinigten Auszüge aus der Wählerliste der betreffenden Wahlsektion nach diesem Datum zur Verfügung gestellt werden.
3. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Darüber hinaus stellt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton mindestens vierzehn Tage vor dem Wahltag zwei zusätzliche, für richtig bescheinigte Auszüge aus der Wählerliste dem beigeordneten Bezirkskommissar von Tongern beziehungsweise dem Bezirkskommissar von Mouscron zur Verfügung, die sie ihrerseits unverzüglich den Vorsitzenden der in Anwendung von Artikel 89bis vom Minister des Innern bestimmten Wahlbüros zur Verfügung stellen müssen."
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12 - Artikel 94 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2018, wird wie...
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