28. MÄRZ 2022 - Krisendekret 2022

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL 1 - ERWEITERUNG DES KRISENDEKRETS 2020-2021 VOM 6. APRIL 2020

Artikel 1 - Die Überschrift des Krisendekrets 2020-2021 vom 6. April 2020, ersetzt durch das Dekret vom 26. April 2021, wird wie folgt ersetzt:

Krisendekret 2020-2022

Art. 2 - Artikel 5.7 desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 10. Dezember 2020 und abgeändert durch das Dekret vom 26. April 2021, wird wie folgt ersetzt:

Art. 5.7 - Die Wohn- und Pflegezentren für Senioren sowie die psychiatrischen Pflegewohnheime können Isolierstationen bestehend aus Bewohnerzimmern einrichten, um dort Bewohner eines vom Coronavirus (COVID-19) betroffenen Clusters unterzubringen. In Abweichung von dem in Artikel 32 § 2 Absatz 2 Nummer 6 des Dekrets vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege vorgesehenen Dienstleistungsvertrag bzw. in Abweichung von dem aufgrund von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung der Regeln für die Bestimmung der Aufnahmekosten für Personen, die in einem psychiatrischen Pflegeheim aufgenommen sind, abgeschlossenen Heimvertrag sorgt das Wohn- und Pflegezentrum bzw. das psychiatrische Pflegewohnheim für eine Ausweichmöglichkeit für die eigentlichen Bewohner dieser als Isolierstation dienenden Zimmer.

Die Regierung gewährt den in Absatz 1 erwähnten Einrichtungen einen Zuschuss für die Bereitstellung der als Isolierstation dienenden Bewohnerzimmer. Sie bestimmt für jede Einrichtung die Anzahl der für die Gewährung der Bezuschussung zu berücksichtigenden Isolierzimmer sowie die Bezuschussungsdauer.

Art. 3 - Artikel 5.8 Absatz 2 desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 26. April 2021, wird wie folgt ersetzt:

Die Regierung wird ermächtigt:

1. den in Absatz 1 Nummern 4 und 5 erwähnten Diensten und Organisationen denselben Zuschuss für die im Kalenderjahr 2021 erlittenen zusätzlichen Kosten und Einnahmeausfälle zu zahlen;

2. den in Absatz 1 Nummer 1 erwähnten Diensten und Organisationen denselben Zuschuss für die im Kalenderjahr 2022 erlittenen zusätzlichen Kosten und Einnahmeausfälle zu zahlen.

Art. 4 - In Artikel 5.10.1 desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 26. April 2021, wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"Die Regierung wird ermächtigt, den Wohn- und Pflegzentren für Senioren die in Absatz 1 vorgesehene Bezuschussung gemäß den in Absatz 2 vorgesehenen Modalitäten auf Grund-lage des Jahresvertrags 2022 ebenfalls für das Kalenderjahr 2022 zu gewähren."

Art. 5 - Artikel 5.11 desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 10. Dezember 2020, wird wie folgt abgeändert:

  1. In Absatz 1 wird zwischen die Wortfolgen "dazu ermächtigt," und "einen einmaligen Zuschuss" die Wortfolge "jeweils in den Haushaltsjahren 2021 und 2022" eingefügt.

  2. In Absatz 3 Nummer 3 wird die Wortfolge "Dekret vom 27. Juni 2005 über die audiovisuellen Mediendienste und die Kinovorstellungen" durch die Wortfolge "Dekret vom 1. März 2021 über die Mediendienste und die Kinovorstellungen" ersetzt.

  3. In Absatz 4 Nummer 1 wird zwischen die Wortfolgen "bis zum 31. Dezember 2020" und "aufgrund der Krise" die Wortfolge "bzw. vom...

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