28. MÄRZ 2022 - Gesetz zur Senkung von Lasten auf Arbeit - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 1, 6 bis 27 und 40 bis 42 des Gesetzes vom 28. März 2022 zur Senkung von Lasten auf Arbeit.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

28. MÄRZ 2022 - Gesetz zur Senkung von Lasten auf Arbeit

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL 2 - Finanzen

(...)

KAPITEL 2 - Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs

Abschnitt 1 - Abänderungen in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung für "Überarbeit"

Art. 6 - Artikel 2751 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 12. Dezember 2021, wird wie folgt abgeändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter "die Entlohnungen in Bezug auf Überarbeit, die ein Arbeitnehmer geleistet hat, zahlen oder zuerkennen und" durch die Wörter "die Entlohnungen zahlen oder zuerkennen in Bezug auf die von einem Arbeitnehmer geleistete Überarbeit, die gemäß Artikel 29 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit oder gemäß

Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 213 vom 26. September 1983 über die Arbeitszeit in den Unternehmen, die der Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehen, zu einer gesetzlichen Lohnzulage berechtigt, und die" und die Wörter "in denen Entlohnungen in Bezug auf Überarbeit, die ein Arbeitnehmer geleistet hat," durch die Wörter "in denen Entlohnungen in Bezug auf die von einem Arbeitnehmer geleistete Überarbeit" ersetzt.

2. In Absatz 10 werden die Wörter "Überarbeit geleistet haben" durch die Wörter "Überarbeit geleistet haben, die gemäß Absatz 1 zu einer gesetzlichen Lohnzulage berechtigt" ersetzt.

Abschnitt 2 - Abänderungen in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung für "Handelsmarine, Baggerarbeiten und Schleppschifffahrt"

Art. 7 - Artikel 248 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, wird wie folgt abgeändert:

  1. In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b) werden die Wörter "eines Handelsschiffes" durch die Wörter "eines Seeschiffes" ersetzt.

  2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Für die Anwendung von Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b) versteht man unter "Seeschiff" ein in Artikel 1.1.1.3 § 1 Nr. 7 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches erwähntes Seeschiff, das zur Beförderung von Gütern, Ladung oder Personen oder zur Hilfeleistung auf See vorgesehen ist."

    Art. 8 - Artikel 2752 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, wird wie folgt abgeändert:

    1. Paragraph 2 wird durch die Wörter ", gegebenenfalls verringert um den Betrag des Berufssteuervorabzugs, der zusätzlich zu dem verordnungsgemäßen Mindestbetrag des geschuldeten Berufssteuervorabzugs einbehalten wird" ergänzt.

    2. In § 4 Absatz 2 einleitender Satz werden die Wörter "auf seetüchtigen Schleppern oder auf seetüchtigen Baggerschiffen mit Eigenantrieb, die zur Beförderung einer Ladung auf See vorgesehen sind," durch die Wörter "auf seetüchtigen Booten oder Schiffen mit Eigenantrieb, die zur Beförderung einer Ladung auf See oder zur Hilfeleistung auf See vorgesehen sind," ersetzt.

    3. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "Für die Berechnung der in Absatz 2 erwähnten Schwelle von 50 Prozent werden nur als Seeverkehr berücksichtigt: die Seeschifffahrt zwischen dem Hafen und der Baggerstelle, die Seeschifffahrt zwischen der Baggerstelle und der Entladestelle, die Seeschifffahrt zwischen der Entladestelle und dem Hafen, die Seeschifffahrt zu und zwischen Baggerstellen, die Entladung des Schiffes auf See und die Hilfeleistung auf See auf Ersuchen öffentlicher Behörden."

    Art. 9 - Vorliegender Abschnitt ist auf die ab dem 1. April 2022 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.

    Abschnitt 3 - Abänderungen in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung für "Schichtarbeit und Nachtarbeit"

    Art. 10 - Artikel 2755 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert:

    1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:

    § 1 - Unternehmen, in denen Schichtarbeit geleistet wird und die eine Schichtzulage zahlen oder zuerkennen und aufgrund von Artikel 270 Absatz 1 Nr. 1 Schuldner des Berufssteuervorabzugs auf diese Zulage sind, sind davon befreit, der Staatskasse einen Berufssteuervorabzugbetrag zuzuführen, der 22,8 Prozent der Gesamtheit der steuerpflichtigen Entlohnungen, Schichtzulagen einbegriffen, aller von vorliegendem Paragraphen betroffenen Arbeitnehmer entspricht, unter der Bedingung, dass sie die Gesamtheit des vorerwähnten Vorabzugs auf diese Entlohnungen und Zulagen einbehalten.

    Für die Anwendung von Absatz 1 versteht man unter Unternehmen, in denen Schichtarbeit geleistet wird, Unternehmen, in denen die Arbeit in mindestens zwei Schichten mit mindestens zwei Arbeitnehmern geleistet wird, die sowohl in Bezug auf Inhalt als auch auf Umfang die gleiche Arbeit leisten und sich im Laufe des Tages ablösen, ohne dass es eine Unterbrechung zwischen den aufeinander folgenden Schichten gibt, ohne dass die Überschneidung mehr als ein Viertel ihrer täglichen Arbeit beträgt und wobei alle Arbeitnehmer, die Schichtarbeit leisten, eine Schichtzulage erhalten; die Arbeit wird geleistet:

    a) entweder von Arbeitnehmern der Kategorie 1 erwähnt in Artikel 330 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002

    b) oder von statutarisch angestellten Arbeitnehmern bei folgenden autonomen öffentlichen Unternehmen: der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Proximus und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft bpost

    c) oder von Arbeitnehmern bei der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft HR Rail mit Ausnahme der Arbeitnehmer, die sie der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel im Rahmen deren Tätigkeiten als öffentlicher Dienst zur Verfügung stellt.

    Für die Anwendung von Absatz 2 wird eine Unterbrechung zwischen den aufeinander folgenden Schichten, die fünfzehn Minuten oder weniger dauert, nicht berücksichtigt.

    In Absatz 1 erwähnte steuerpflichtige Entlohnungen, Schichtzulagen einbegriffen, sind die steuerpflichtigen Entlohnungen der...

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