28. MÄRZ 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Umkreises und der Bewirtschaf- tungsbedingungen des domanialen Naturreservats 'Das Emmelstal' in Born, Medell und Meyerode (Amel)

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, Artikel 6, abgeändert durch das Dekret vom 7. September 1989, Artikel 9, Artikel 11, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, sowie Artikel 41, abgeändert durch die Dekrete vom 7. September 1989 und 6. Dezember 2001;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Oktober 1975 zur Festlegung der Regelung über die Überwachung, die Polizeigewalt und den Verkehr in den domanialen Naturreservaten außerhalb der für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Wege;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 25. März 1999 zur Errichtung des domanialen Naturreservats des Emmelstals;

Aufgrund der am 12. April 2013 abgegebenen Stellungnahme der Direktion der Untergrundgewässer der Abteilung Umwelt und Wasser (Operative Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt);

Aufgrund der am 24. Januar 2017 abgegebenen Stellungnahme des Wallonischen hohen Rates für die Erhaltung der Natur ("Conseil supérieur wallon de la conservation de la nature");

Aufgrund des vom Minister für Natur aufgestellten Sonderplans zur Verwaltung des domanialen Naturreservats "Das Emmelstal" in Born, Medell und Meyerode (Amel);

Aufgrund der kraft des Umweltgesetzbuches von der Gemeinde Amel vom 15. Juni 2017 bis zum 14. Juli 2017 durchgeführten öffentlichen Untersuchung;

Aufgrund der als günstig geltenden Stellungnahme des Provinzialkollegiums der Provinz Lüttich;

Aufgrund der besonderen Bedeutung des Gebiets, das Lebensräume mit bedeutendem Naturerbe, von gemeinschaftlichem Interesse und sogar von prioritärem gemeinschaftlichem Interesse umfasst, wie neben schnellen Fließgewässern befindlichen Erlen- und Eschenwälder, Berg-Borstgrasweiden mit Meum athamanticum und Centaurea jacea subsp. Nigra, welche wiederum interessante und/oder geschützte Tierarten wie den Schwarzstorch, den Rotmilan, die Bekassine, den Raubwürger oder den Neuntöter beherbergen;

In der Erwägung, dass die Naturreservate Arten beherbergen, für die eine wissenschaftliche Überwachung notwendig ist; dass diese wissenschaftliche Überwachung Aktionen voraussetzt, die im Widerspruch zu den im Naturreservat anwendbaren Schutzmaßnahmen stehen, wie zum Beispiel die Entnahme von Pflanzenteilen oder Pflanzen oder die Störung von Tierarten, deren Fang oder gar deren Tötung; dass diese Aktionen begrenzt sind und durch Personen, die sich der Empfindlichkeit der betroffenen Populationen bewusst sind...

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