28. MÄRZ 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Errichtung des domanialen Naturreservats 'Les Grands Viviers' in Beaumont

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, Artikel 6, abgeändert durch das Dekret vom 7. September 1989, Artikel 9, Artikel 11, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, sowie Artikel 41, abgeändert durch die Dekrete vom 7. September 1989 und vom 6. Dezember 2001;

Aufgrund der am 12. April 2013 abgegebenen Stellungnahme der Direktion der Untergrundgewässer der Abteilung Umwelt und Wasser der operativen Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt;

Aufgrund der am 23. März 2018 abgegebenen Stellungnahme der Abteilung "Natur" des Pools "Ländliche Angelegenheiten";

Aufgrund der als günstig geltenden Stellungnahme des Provinzialkollegiums der Provinz Hennegau;

Aufgrund des vom Minister für Natur aufgestellten Sonderplans zur Verwaltung des domanialen Naturreservats "Les Grands Viviers" in Beaumont;

Aufgrund der kraft des Umweltgesetzbuches von der Gemeinde Beaumont vom 1. bis zum 31. Oktober 2018 durchgeführten öffentlichen Untersuchung;

In Erwägung der Bedeutung des Gebiets, das durch seine verschiedenen mehr oder weniger feuchten, in einem Agrargebiet gelegenen Lebensräume eine Fauna und Flora beherbergt, die von Interesse ist und deren Vorkommen rückläufigen oder gar selten ist, wie zum Beispiel im Fall der Kornweihe oder des Teichrohrsängers;

In der Erwägung, dass die Naturreservate Arten beherbergen, für die eine wissenschaftliche Überwachung notwendig ist; dass diese wissenschaftliche Überwachung Aktionen voraussetzt, die im Widerspruch zu den im Naturreservat anwendbaren Schutzmaßnahmen stehen, wie zum Beispiel die Entnahme von Pflanzenteilen oder Pflanzen oder die Störung von Tierarten, deren Fang oder gar deren Tötung; dass diese Aktionen begrenzt sind und durch Personen, die sich der Empfindlichkeit der betroffenen Populationen bewusst sind, vorgenommen werden; dass sie folglich für diese Populationen ungefährlich sind;

In der Erwägung, dass im Interesse des Schutzes der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie der Erhaltung der natürlichen Lebensräume des Naturreservats Maßnahmen zur Gestaltung und Bewirtschaftung des Naturreservats zu treffen sind, anstatt die Naturereignisse sich völlig frei entwickeln zu lassen;

In der Erwägung, dass diese Gestaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die die Erhaltung oder die Förderung gewisser empfindlicher Arten bezwecken, hinsichtlich anderer, nicht empfindlicher Arten voraussetzen können, dass Handlungen durchgeführt werden...

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