28. MÄRZ 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Erweiterung des Umkreises und zur Abänderung der Bewirtschaftungsbedingungen des anerkannten Naturreservats 'Marais de la Cussignière' in Musson

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, Artikel 6, abgeändert durch das Dekret vom 7. September 1989, Artikel 10, abgeändert durch das Dekret vom 11. April 1984, Artikel 11, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, Artikel 12, Artikel 13, Artikel 18, Artikel 19, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, Artikel 37, abgeändert durch die Dekrete vom 11. April 1984 und vom 22. Mai 2008, und Artikel 41, abgeändert durch die Dekrete vom 7. September 1989 und vom 6. Dezember 2001;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Oktober 1975 zur Festlegung der Regelung über die Überwachung, die Polizeigewalt und den Verkehr in den domanialen Naturreservaten außerhalb der für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Wege;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 17. Juli 1986 über die Anerkennung der Naturschutzgebiete und die Bezuschussung der Ankäufe von Grundstücken, die von den privaten Vereinigungen als anerkannte Naturschutzgebiete zu errichten sind, Artikel 10 und 11;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. Juli 2017 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Urkunden der Regierung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 11. März 2004 zur Anerkennung des Naturreservats "Marais de la Cussignière";

Aufgrund der am 2. Februar 2018 abgegebenen günstigen Stellungnahme der Abteilung "Natur" des Pools "Ländliche Angelegenheiten";

Aufgrund der am 16. April 2018 abgegebenen günstigen Stellungnahme des Provinzialkollegiums von Luxemburg;

Aufgrund der am 20. März 2018 abgegebenen günstigen Stellungnahme der Verwaltungskommission des Naturparks "Parc naturel de Gaume";

In Erwägung des Antrags auf Erweiterung der Anerkennung und Abänderung der Bewirtschaftungsbedingungen, der am 22. August 2017 von der VoE Natagora für den Standort "Marais de la Cussignière" eingereicht wurde;

In Erwägung der erwiesenen biologischen Qualitäten des Standorts;

In der Erwägung, dass der Standort Wiederherstellungsarbeiten im Rahmen verschiedener von der Europäischen Union und der Wallonischen Region mitfinanzierten Life-Projekte unterzogen wurde oder wird;

In der Erwägung, dass die Naturreservate Arten beherbergen, für die eine wissenschaftliche Überwachung notwendig ist; dass diese wissenschaftliche Überwachung Aktionen voraussetzt, die im Widerspruch zu den im Naturreservat anwendbaren Schutzmaßnahmen stehen, wie zum Beispiel die Entnahme von Pflanzenteilen oder Pflanzen oder die Störung von Tierarten, deren Fang oder gar deren Tötung; dass diese Aktionen begrenzt sind und durch Personen, die sich der Empfindlichkeit der betroffenen Populationen bewusst sind, vorgenommen werden; dass sie folglich für diese Arten ungefährlich sind;

In der Erwägung, dass im Interesse des Schutzes der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie der Erhaltung der natürlichen Lebensräume des Naturreservats Maßnahmen zur Gestaltung und Bewirtschaftung des Naturreservats zu treffen sind, anstatt die Naturereignisse sich völlig frei entwickeln zu lassen;

Dass diese Gestaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die die Erhaltung oder die Förderung gewisser...

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