28. MÄRZ 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Lizenz für das Anbieten von Flexibilitätsdiensten im Elektrizitätsmarkt

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts, Artikel 35quater, eingefügt durch das Dekret vom 19. Juli 2018;

Aufgrund der am 14. November 2018 abgegebenen Stellungnahme Nr. CD-18f14-CWaPE-1817 der Wallonischen Kommission für Energie ("Commission wallonne pour l'énergie");

Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 25. September 2018;

Aufgrund des am 11. Februar 2019 beim Staatsrat in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat eingereichten Antrags auf Begutachtung innerhalb einer Frist von dreißig Tagen;

In Erwägung des Ausbleibens einer Mitteilung dieses Gutachtens binnen derselben Frist;

Aufgrund des Artikels 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der am 20. Dezember 2018 abgegebenen Stellungnahme des Pools "Energie";

Auf Vorschlag des Ministers für Energie;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass werden die folgenden Bestimmungen teilweise umgesetzt :

  1. die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG;

  2. die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG.

    Art. 2 - Zwecks der Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die folgenden Definitionen :

  3. Dekret vom 12. April 2001 : das Dekret vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts;

  4. Lizenz : die Lizenz für das Anbieten von Flexibilitätsdiensten.

    KAPITEL II - Kriterien für die Erteilung der Lizenz

    Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung

    Art. 3 - Jeder auf dem lokalen Übertragungsnetz und auf dem Verteilernetz aktive Anbieter von Flexibilitätsdiensten hat den Kriterien des vorliegenden Kapitels sowohl bei der Einreichung eines Antrags auf Erteilung einer Lizenz als nach der Ausstellung dieser Lizenz zu genügen.

    Abschnitt 2 - Kriterien in Bezug auf die Niederlassung

    Art. 4 - Jeder Anbieter von Flexibilitätsdiensten hat seinen Wohnsitz und verbleibt in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums.

    Ist der Anbieter ein Unternehmen, so ist dieses Unternehmen gemäß der belgischen Gesetzgebung oder der Gesetzgebung eines der in Absatz 1 erwähnten Staaten gebildet; zudem verfügt es in Belgien oder in einem dieser Staaten über eine Zentralverwaltung, einen Hauptbetrieb oder einen Gesellschaftsitz, deren bzw. dessen Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der belgischen Wirtschaft oder der Wirtschaft eines der vorerwähnten Staaten steht.

    Abschnitt 3 - Kriterien in Bezug auf die Ehrbarkeit

    Art. 5 - Die Anträge der Anbieter von Flexibilitätsdiensten, die ihre Tätigkeiten ausgesetzt oder eingestellt oder Konkurs gemeldet haben, Gegenstand eines Liquidationsverfahrens, eines Konkurses, einer gerichtlichen Reorganisation oder eines ähnlichen, in einer belgischen oder ausländlichen Rechtsvorschrift vorgesehenen Verfahrens sind, werden nicht in Betracht gezogen.

    Art. 6 - Abgelehnt werden die Anträge von Anbietern, die

  5. persönlich, oder von denen ein Mitglied des Verwaltungsrats oder des Direktionsausschusses, Gegenstand einer...

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