28. MAI 2020 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 1970 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer Beteiligung des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten an den von den Beschützenden Werkstätten getragenen Löhnen und sozialen Lasten

DIE REGIERUNG DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT,

Aufgrund des Dekrets vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben, Artikel 14 § 1 Absatz 2 Nummer 3;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 1970 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer Beteiligung des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten an den von den Beschützenden Werkstätten getragenen Löhnen und sozialen Lasten;

Aufgrund des Vorschlags des Verwaltungsrates der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben vom 6. Dezember 2019;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 13. März 2020;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt vom 15. März 2020;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.260/3 des Staatsrates, das am 15. Mai 2020 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

In Erwägung des Erlasses der Regierung vom 22. Juni 2001 zur Festlegung der Bemessungsgrundlagen für Personalzuschüsse im Sozial- und Gesundheitsbereich, Artikel 9;

In Erwägung des Rahmenabkommens 2020-2024 vom 2. Mai 2019 des nichtkommerziellen Sektors in der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Auf Vorschlag des für Soziales zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - In Artikel 11 § 3 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 1970 zur Festlegung der Bedingungen zur Gewährung einer Beteiligung des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten an den von den Beschützenden Werkstätten getragenen Löhnen und sozialen...

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