28. FEBRUAR 2019 - Gesetz zur Abänderung des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen in Bezug auf die klinische Vernetzung zwischen Krankenhäusern - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 28. Februar 2019 zur Abänderung des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen in Bezug auf die klinische Vernetzung zwischen Krankenhäusern.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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28. FEBRUAR 2019 - Gesetz zur Abänderung des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen in Bezug auf die klinische Vernetzung zwischen Krankenhäusern

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderung des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen

  1. 2 - Artikel 2 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen wird wie folgt abgeändert:

    1. Der bestehende Text von Artikel 2 wird § 1 bilden.

    2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    Mit Ausnahme der Krankenhäuser, die ausschließlich über psychiatrische Krankenhausdienste (Kennbuchstabe A, T oder K) verbunden mit spezialisierten Diensten für Behandlung und Rehabilitation (Kennbuchstabe Sp) oder einen Geriatriedienst (Kennbuchstabe G) verfügen, und mit Ausnahme der psychiatrischen Krankenhäuser ist jedes Krankenhaus Teil eines einzigen in Artikel 14/1 Nr. 1 erwähnten lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks.

    3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    " § 2 - Der König kann die Bedingungen und Modalitäten festlegen, gemäß denen die in § 1 erwähnten Krankenhäuser, die nicht verpflichtet sind, sich einem lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerk anzuschließen, auf freiwilliger Basis in ein lokoregionales klinisches Krankenhausnetzwerk aufgenommen werden können."

  2. 3 - Artikel 8 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert:

    1. In der Bestimmung unter Nr. 4 werden zwischen dem Wort "Krankenhaus" und den Wörtern "gebundener Arzt" die Wörter "oder an das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk" eingefügt.

    2. In der Bestimmung unter Nr. 6 werden zwischen dem Wort "Krankenhaus" und den Wörtern "gebundener Krankenpfleger" die Wörter "oder an ein lokoregionales klinisches Krankenhausnetzwerk" eingefügt.

    3. In der Bestimmung unter Nr. 7 werden zwischen dem Wort "Krankenhaus" und den Wörtern "gebundene Pflegehelfer" die Wörter "oder an das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk" eingefügt.

    4. In der Bestimmung unter Nr. 8 werden zwischen dem Wort "Krankenhaus" und den Wörtern "gebundenen Pflegehelfer" die Wörter "oder an das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk" eingefügt.

    5. Die Bestimmung unter Nr. 9 wird durch die Wörter "und an das Krankenhaus oder an das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk gebunden sind" ergänzt.

  3. 4 - In Titel I Kapitel I desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird ein Abschnitt 13 mit der Überschrift "Lokoregionales klinisches Krankenhausnetzwerk" eingefügt.

  4. 5 - In Abschnitt 13, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel 14/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Art. 14/1 - Für die Anwendung des vorliegenden koordinierten Gesetzes versteht man unter:

    1. lokoregionalem klinischem Krankenhausnetzwerk: eine von den Behörden, die aufgrund der Artikel 128, 130 oder 135 der Verfassung für die Gesundheitspflegepolitik zuständig sind, zugelassene dauerhafte und rechtlich formalisierte Zusammenarbeit mit Rechtspersönlichkeit zwischen mindestens zwei zum Zeitpunkt der Schaffung des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks getrennt zugelassenen nicht-psychiatrischen Krankenhäusern, ausgenommen Krankenhäuser, die ausschließlich über psychiatrische Krankenhausdienste (Kennbuchstabe A, T oder K) verbunden mit spezialisierten Diensten für Behandlung und Rehabilitation (Kennbuchstabe Sp) oder mit einem Geriatriedienst (Kennbuchstabe G) verfügen, die sich in einem geografisch zusammenhängenden Gebiet befinden und zusätzlich und rational lokoregionale Pflegeaufträge anbieten,

    2. Pflegeaufträgen: Aktivitäten von Krankenhäusern, die mit einem Krankenhausdienst, einer Krankenhausfunktion, einer Krankenhausabteilung, einem aufwendigen medizinischen Apparat, einem medizinischen Dienst, einem medizinisch-technischen Dienst oder einem Pflegeprogramm verbunden sind,

    3. lokoregionalen Pflegeaufträgen: Pflegeaufträge, die in jedem lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerk angeboten werden müssen,

    4. überregionalen Pflegeaufträgen: Pflegeaufträge, die nicht in jedem lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerk angeboten werden dürfen,

    5. Referenzkrankenhaus: das Krankenhaus, das einen überregionalen Pflegeauftrag anbietet.

  5. 6 - In Abschnitt 13, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel 14/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Art. 14/2 - § 1 - Für das gesamte Königreich werden höchstens fünfundzwanzig lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerke eingerichtet.

    § 2 - Diese höchstens fünfundzwanzig lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerke werden wie folgt über das Staatsgebiet des Königreichs verteilt:

    1. höchstens dreizehn Netzwerke, die ausschließlich aus Krankenhäusern bestehen, die sich auf dem Gebiet der Flämischen Region befinden,

    2. höchstens acht Netzwerke, die ausschließlich aus Krankenhäusern bestehen, die sich auf dem Gebiet der Wallonischen Region befinden,

    3. höchstens vier Netzwerke, die aus Krankenhäusern bestehen, die sich auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt befinden, die aber auch Krankenhäuser einschließen können, die außerhalb der betreffenden Region gelegen sind.

    Von den höchstens acht in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Netzwerken wird ein Netzwerk, sofern die Krankenhäuser dieses Netzwerks in die Zulassungsbefugnis der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Wallonischen Region fallen, von diesen Behörden gemeinsam zugelassen.

    Gegebenenfalls werden unter den höchstens acht in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Netzwerken, sofern die Krankenhäuser eines Netzwerks in die Zulassungsbefugnis der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region fallen, von diesen Behörden gemeinsam zugelassen.

    Von den höchstens vier in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Netzwerken wird ein Netzwerk von der Flämischen Gemeinschaft zugelassen.

    Gegebenenfalls werden höchstens drei Netzwerke von den höchstens vier in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Netzwerken, sofern die Krankenhäuser eines Netzwerks in die Zulassungsbefugnis verschiedener Behörden fallen, von zwei oder mehreren der folgenden Behörden gemeinsam zugelassen: Wallonische Region, Gemeinsame Gemeinschaftskommission, Französische Gemeinschaftskommission und Französische Gemeinschaft.

  6. 7 - In Abschnitt 13, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel 14/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Art. 14/3 - Das geografische Gebiet, das von einem lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerk abgedeckt wird, muss zusammenhängend sein. Die geografischen Gebiete müssen zusammen das gesamte Staatsgebiet des Königreichs abdecken.

    In Abweichung von Absatz 1 brauchen die lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerke, zu denen Krankenhäuser gehören, die in den Großstädten Antwerpen, Gent, Charleroi oder Lüttich oder in der Region Brüssel-Hauptstadt liegen, nicht geografisch zusammenhängend zu sein, was den Teil des Netzwerks betrifft, der in denselben Großstädten oder in der Region Brüssel-Hauptstadt liegt.

  7. 8 - In Abschnitt 13, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel 14/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Art. 14/4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Föderalen Rates für das Krankenhauswesen Pflegeaufträge als lokoregionale Pflegeaufträge oder als überregionale Pflegeaufträge qualifizieren.

    Bei der Qualifizierung von Pflegeaufträgen kann Er bei lokoregionalen Pflegeaufträgen zwischen allgemeinen Pflegeaufträgen und spezialisierten Pflegeaufträgen unterscheiden. Unter allgemeinen Pflegeaufträgen sind lokoregionale Pflegeaufträge zu verstehen, die in jedem Krankenhaus des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks angeboten werden...

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