28 AVRIL 2019. - Arrêté royal modifiant l'article 204, 4°, de l'AR/CIR 92 concernant la période imposable à laquelle les revenus issus du travail associatif et des services occasionnels entre les citoyens se rapportent. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 28 avril 2019 modifiant l'article 204, 4°, de l'AR/CIR 92 concernant la période imposable à laquelle les revenus issus du travail associatif et des services occasionnels entre les citoyens se rapportent (Moniteur belge du 9 mai 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

28. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 204 Nr. 4 des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Besteuerungszeitraum, auf den sich die Einkünfte aus der Vereinsarbeit und aus gelegentlichen Dienstleistungen unter Bürgern beziehen

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 zur Belebung der Wirtschaft und zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts ist ein neues Besteuerungssystem für Einkünfte aus der Vereinsarbeit und aus gelegentlichen Dienstleistungen unter Bürgern eingeführt worden und ist das Besteuerungssystem für Einkünfte aus der Sharing Economy ebenfalls grundlegend geändert worden.

In Artikel 204 des KE/EStGB 92 ist in Ausführung von Artikel 360 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) bestimmt, welchem Besteuerungszeitraum Einkünfte zuzuordnen sind. Zur Bestimmung, ob der jährliche Höchstbetrag von 6.130 EUR (indexierter Betrag für das Steuerjahr 2019) für Einkünfte aus der Sharing Economy, aus der Vereinsarbeit und aus gelegentlichen Dienstleistungen unter Bürgern überschritten ist, werden für Einkünfte aus der Vereinsarbeit und aus gelegentlichen Dienstleistungen unter Bürgern gemäß Artikel 90/1 Absatz 3 des EStGB 92 die Einkünfte berücksichtigt, die für den betreffenden Besteuerungszeitraum in der Anwendung registriert worden sind, die von der Behörde für diese Einkünfte zur Verfügung gestellt wird. Derselbe Grundsatz wird verwendet, um dieselben Einkünfte einem Besteuerungszeitraum zuzuordnen.

In Artikel 2 wird das Inkrafttreten des Erlasses festgelegt. Das Datum vom 20. Februar 2018 entspricht dem Datum, an dem Titel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2018 zur Belebung der Wirtschaft und zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts in Kraft getreten ist. Dieser Titel umfasst unter anderem die Bestimmungen in Bezug auf die Verpflichtung zur Registrierung der Leistungen im Rahmen der Vereinsarbeit und der gelegentlichen Dienstleistungen unter Bürgern.

Dieser Erlass hat keine budgetären Auswirkungen über die des Gesetzes hinaus.

Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen...

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