28. APRIL 2020 - Sondervollmachtenerlass der Wallonischen Regierung Nr. 26 über eine zeitweilig eingeführte ergänzende Beihilfe für den Anspruch auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige im Zusammenhang mit der Coronavirus-COVID-19-Krise und zur Änderung verschiedener Rechts- und Verordnungsvorschriften

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 2020 zur Änderung des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 zur Einführung eines Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige und zur Einführung von zeitweiligen Maßnahmen zugunsten der Selbständigen im Rahmen von COVID-19;

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Klein- oder Mittelbetriebe, Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 5 und Artikel 10;

Aufgrund des Dekrets vom 15. Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung der Dienststellen der Wallonischen Regierung;

Aufgrund des Dekrets vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2020;

Aufgrund des Dekrets vom 17. März 2020 zur Gewährung von Sondervollmachten an die Wallonische Regierung im Rahmen der COVID-19-Gesundheitskrise;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Juni 2017 zur Organisation der internen Kontrolle und des internen Audits des Haushalts und der Buchführung sowie der Verwaltungs- und Haushaltskontrolle in den Dienststellen der Wallonischen Regierung, den Verwaltungsdiensten mit autonomer Buchführung, den regionalen Unternehmen, den Einrichtungen und dem Vermittlungsdienst der Wallonischen Region;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. September 2019 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Regierungsurkunden;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. September 2019 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung;

Aufgrund des Sondervollmachtenerlasses der Wallonischen Regierung Nr. 2 vom 18. März 2020 über die zeitweilige Aussetzung der zwingenden Fristen und der Beschwerdefristen, die in den gesamten wallonischen Rechts- und Verordnungsvorschriften festgelegt sind oder kraft dieser Vorschriften angenommen worden sind, sowie der Fristen, die in den Gesetzen und Königlichen Erlassen festgelegt sind, die kraft des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen unter die Zuständigkeit der Wallonischen Region fallen;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 20. März 2020 über die Gewährung von Ausgleichsentschädigungen im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus COVID-19;

Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts;

Aufgrund der am 27. April 2020 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 28. April 2020 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Artikel 3 § 1 Absatz 1;

Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht erlaubt, das Gutachten der Abteilung Gesetzgebung des Staatsrates innerhalb einer auf fünf Tage verkürzten Frist abzuwarten, insbesondere in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen:

In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der zuständigen föderierten Gebietskörperschaften und Föderalbehörden innerhalb des Nationalen Sicherheitsrats, der sich seit Beginn des Monats März 2020 versammelt;

In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem das Vorsorgeprinzip bei der...

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