28. APRIL 2020 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Gesellschaften und Vereinigungen - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 1, 2, 43 bis 75, 179 bis 191 und 239 des Gesetzes vom 28. April 2020 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Gesellschaften und Vereinigungen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

28. APRIL 2020 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Gesellschaften und Vereinigungen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL 2 - Umsetzung der Richtlinie 2017/828

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Art. 2 - Vorliegender Titel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre.

(...)

TITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen

KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen

Art. 43 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 1:3 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen]

Art. 44 - Artikel 1:14 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:

1. In § 2 Nr. 1 und 4 werden die Wörter "der Aktien oder Anteile" jeweils durch die Wörter "der Aktien, Anteile oder anderen Wertpapiere" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "den bei diesen Versammlungen vertretenen Wertpapieren" durch die Wörter "den bei diesen Versammlungen vertretenen Aktien, Anteilen oder anderen Wertpapieren" ersetzt.

Art. 45 - In Artikel 1:16 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "der Wertpapiere" durch die Wörter "der Aktien, Anteile oder anderen Wertpapiere", die Wörter "den Wertpapieren" durch die Wörter "den Aktien, Anteilen oder anderen Wertpapieren" und die Wörter "die bei den letzten beiden Generalversammlungen vertretenen Wertpapiere" durch die Wörter "die bei den letzten beiden Generalversammlungen vertretenen Aktien, Anteile oder anderen Wertpapiere" ersetzt.

Art. 46 - In Artikel 1:19 § 3 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "ihren Wertpapieren" durch die Wörter "ihren Aktien, Anteilen oder anderen Wertpapieren" und die Wörter "auf Wertpapiere" durch die Wörter "auf Aktien, Anteile oder andere Wertpapiere" ersetzt.

Art. 47 - Artikel 1:26 § 3 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter "Absatz 1 bis 3 " durch die Wörter "Absatz 1 und 2" ersetzt.

2. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Wenn mehr als die Hälfte der Erträge, die aus der gewöhnlichen Tätigkeit einer Gesellschaft resultieren, Erträge sind, die nicht unter die Definition des Postens "Umsatz" fallen, ist für die Anwendung von § 1 unter "Umsatz" die Gesamtheit der betrieblichen und finanziellen Erträge unter Ausschluss einmaliger Erträge zu verstehen."

Art. 48 - Artikel 2:5 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:

1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "12 und 13" durch die Wörter "11, 12, 13 und 15 Buchstabe a) und b)" ersetzt.

2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Nr. 2, 3, 4, 5, 6, 7" durch die Wörter "Nr. 2, 3, 4, 5, 6, 7 Buchstabe a) und b)" und die Wörter " § 2 Nr. 1" durch die Wörter " § 2 Nr. 1, 7 Buchstabe c)" ersetzt.

3. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "Nr. 2, 3, 4, 5, 6, 7" durch die Wörter "Nr. 2, 3, 4, 5, 6, 7...

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