28 APRIL 2019. - Wet tot wijziging van bepalingen betreffende de geïntegreerde politie. - Duitse vertaling van uittreksels

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 en 3 tot 9 van de wet van 28 april 2019 tot wijziging van bepalingen betreffende de geïntegreerde politie (Belgisch Staatsblad van 28 mei 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

28. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung von Bestimmungen über die integrierte Polizei

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

TITEL I - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL 2 - Abänderungsbestimmungen

(...)

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes

Art. 3 - Artikel 41 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird wie folgt ersetzt:

Art. 41 - § 1 - Jeder Polizeizone wird jährlich eine Dotation zu Lasten des föderalen Haushaltsplans, nachstehend föderale Grunddotation genannt, zuerkannt. Die föderale Grunddotation umfasst:

1. den Anteil der Föderalbehörden an der Finanzierung der lokalen Aufträge der Polizei,

2. die allgemeinen oder spezifischen föderalen Aufträge, die innerhalb der betreffenden Polizeizone gewährleistet werden.

Der König legt jährlich durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die föderale Grunddotation pro Polizeizone sowie die Modalitäten ihrer eventuellen Indexierung fest. In diesem Rahmen werden monatlich, mindestens in Zwölften, Vorauszahlungen an die Polizeizonen geleistet.

§ 2 - Eine zusätzliche Dotation wird jeder Polizeizone zuerkannt. Der König legt jährlich durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die zusätzliche Dotation pro Polizeizone sowie die Modalitäten ihrer eventuellen Indexierung fest.

§ 3 - Kommt ein Korps der lokalen Polizei seinen in den Artikeln 61 und 104bis erwähnten Aufträgen nicht nach, wird die föderale Dotation an die betreffende Gemeinde oder Mehrgemeindezone gemäß den Regeln, die in einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt sind, verringert.

Art. 4 - Artikel 115 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert:

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