28 APRIL 2019. - Wet houdende diverse fiscale bepalingen en tot wijziging van artikel 1, § 1ter, van de wet van 5 april 1955. - Duitse vertaling van uittreksels

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 22, 29 tot 38, 42 tot 51 en 53 tot 55 van de wet van 28 april 2019 houdende diverse fiscale bepalingen en tot wijziging van artikel 1, § 1ter, van de wet van 5 april 1955 (Belgisch Staatsblad van 6 mei 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

28. APRIL 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen

und zur Abänderung von Artikel 1 § 1ter des Gesetzes vom 5. April 1955

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992

KAPITEL 1 - Spin-off

Art. 2 - Artikel 264 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

4. der einem Einwohner des Königreichs von einer Gesellschaft gewährt oder zuerkannt wird, deren Aktien oder Anteile an einer Wertpapierbörse eines Mitgliedstaates der Europäischen Union notiert sind unter den Bedingungen der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen oder an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates, dessen Rechtsvorschriften zumindest gleichwertige Zulassungsbedingungen vorsehen, in Form von Aktien oder Anteilen einer neu gegründeten Gesellschaft oder einer bestehenden Gesellschaft, die an einer vorerwähnten Wertpapierbörse notiert sind und die die ausschüttende Gesellschaft im Tausch für die Einbringung eines Teilbetriebs beziehungsweise eines Teils einer Tätigkeit erhalten hat, sofern die Einbringung und der Erhalt der Aktien oder Anteile Gegenstand ein und desselben Umstrukturierungsvorgangs sind, der in einem Staat stattfindet, mit dem Belgien eine Vereinbarung oder ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, sofern diese Vereinbarung oder dieses Abkommen oder ein anderes bilaterales oder multilaterales Rechtsinstrument, zu dessen Parteien dieser Staat zusammen mit Belgien gehört, den Informationsaustausch in Steuersachen ermöglicht, und der in diesem Staat als steuerlich neutral oder steuerfrei gilt.

Art. 3 - Artikel 2 wird wirksam mit 1. Januar 2019 und ist auf die ab diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Dividenden anwendbar.

KAPITEL 2 - Berufssteuervorabzug

Art. 4 - Artikel 2751 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. November 2015, wird wie folgt abgeändert:

1. Der dritte Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt:

"- folgende autonome öffentliche Unternehmen: die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Proximus und die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft bpost,".

2. Der vierte Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt:

- die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft HR Rail mit Ausnahme des Personals, das sie der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel im Rahmen deren Tätigkeiten als öffentlicher Dienst zur Verfügung stellt.

Art. 5 - Artikel 2755 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2018, wird wie folgt abgeändert:

1. In § 2 wird Nr. 1 Buchstabe b) wie folgt ersetzt:

"b) oder von statutarisch angestellten Arbeitnehmern bei folgenden autonomen öffentlichen Unternehmen: der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Proximus und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft bpost,".

2. In § 2 wird Nr. 1 Buchstabe c) wie folgt ersetzt:

"c) oder von Arbeitnehmern bei der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft HR Rail mit Ausnahme der Arbeitnehmer, die sie der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel im Rahmen deren Tätigkeiten als öffentlicher Dienst zur Verfügung stellt,".

3. In § 2 wird Nr. 2 Buchstabe b) wie folgt ersetzt:

"b) oder statutarisch angestellte Arbeitnehmer bei folgenden autonomen öffentlichen Unternehmen: der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Proximus und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft bpost,".

4. In § 2 wird Nr. 2 Buchstabe c) wie folgt ersetzt:

"c) oder Arbeitnehmer bei der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft HR Rail mit Ausnahme der Arbeitnehmer, die sie der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel im Rahmen deren Tätigkeiten als öffentlicher Dienst zur Verfügung stellt,".

5. In § 3 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "wird um 2,2 Prozentpunkte" und dem Wort "erhöht" die Wörter "der Gesamtheit der steuerpflichtigen Entlohnungen aller von vorliegendem Paragraphen betroffenen Arbeitnehmer" eingefügt.

6. In § 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern "mit mindestens zwei Personen" und den Wörtern "geleistet wird" die Wörter "- ohne Berücksichtigung der Studenten, die in Titel VII des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnt sind, und der Lehrlinge in einer dualen Ausbildung, die in Artikel 1bis des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt sind, -" eingefügt.

7. Paragraph 5 Absatz 1 wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt:

- und sofern diese Unternehmen den betreffenden Arbeitnehmern in der vorerwähnten Schicht einen Bruttostundenlohn - vor Einbehaltung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge - von mindestens 13,75 EUR zahlen oder zuerkennen.

8. Paragraph 5 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:

Wenn diese Unternehmen einen in vorhergehendem Absatz erwähnten Bruttostundenlohn - vor Einbehaltung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge - von mindestens 13,75 EUR zahlen oder zuerkennen, wird davon ausgegangen, dass sie eine Schichtzulage wie in § 1 Absatz 1 erwähnt gezahlt oder zuerkannt haben.

9. Paragraph 5 Absatz 7 wird wie folgt ersetzt:

"Der in Absatz 1 dritter Gedankenstrich und in Absatz 2 erwähnte Betrag ist gebunden an den abgeflachten Gesundheitsindex erwähnt in Artikel 2 § 2 des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes, bestätigt durch das Gesetz vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, des Monats September 2017 (103,42). Dieser Betrag wird am 1. Januar jeden Jahres angepasst, indem er mit der Zahl des abgeflachten Gesundheitsindexes des Monats September des Jahres vor dem Jahr, in dem der neue Betrag anwendbar sein wird, multipliziert wird und durch die Zahl des abgeflachten Gesundheitsindexes des Monats September 2017 geteilt wird. Der so erhaltene Betrag wird auf den höheren oder niedrigeren Eurocent abgerundet, je nachdem ob die Ziffer der Tausendstel 5 erreicht oder nicht."

10. In § 5 Absatz 7, so wie er durch Nr. 9 ersetzt worden ist, werden im zweiten Satz die Wörter "Dieser Betrag" durch die Wörter "Dieser gegebenenfalls in Anwendung von Absatz 8 erhöhte Betrag" ersetzt.

11. In § 5 werden zwischen Absatz 7 und Absatz 8, der Absatz 10 wird, zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in Absatz 1 dritter Gedankenstrich und in Absatz 2 erwähnten Betrag erhöhen. Diese Erhöhung darf jeweils 10 Prozent des in Absatz 1 dritter Gedankenstrich und in Absatz 2 erwähnten Betrags nicht übersteigen, gegebenenfalls nach Anwendung von Erhöhungen, die in Ausführung des vorliegenden Absatzes bereits...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT