28. APRIL 2017 - Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei der Arbeit, Buch I Titel 5 und 6 - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung von Buch I Titel 5 und 6 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG

28. APRIL 2017 - GESETZBUCH ÜBER DAS WOHLBEFINDEN BEI DER ARBEIT BUCH I ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

(...)

TITEL 5. - ERSTE HILFE

KAPITEL I - Begriffsbestimmungen

Art. I.5-1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Titels versteht man unter:

1. Ersthelfer: einen Arbeitnehmer, der am Arbeitsplatz Erste Hilfe leistet und dazu mindestens die Schulung und die Fortbildung absolviert hat, die in Kapitel IV des vorliegenden Titels erwähnt und auf die mit den Tätigkeiten des Arbeitgebers einhergehenden Risiken abgestimmt sind,

2. Behandlungsraum: einen am Arbeitsplatz oder in seiner unmittelbaren Umgebung gelegenen Raum, in dem das für die Erste Hilfe benötigte Material aufbewahrt werden kann, Arbeitnehmer, die einen Unfall erlitten haben oder sich unwohl fühlen, aufgenommen und gepflegt werden können und der gegebenenfalls schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen zur Verfügung gestellt werden kann.

KAPITEL II - Allgemeine Verpflichtungen der Arbeitgeber

Art. I.5-2 - § 1 - Arbeitgeber sind verpflichtet, je nach der Art der Tätigkeiten und den Ergebnissen der Risikoanalyse die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit:

1. Arbeitnehmern, die einen Unfall erlitten haben oder sich unwohl fühlen, so schnell wie möglich Erste Hilfe geleistet wird und erforderlichenfalls unternehmensexterne Dienste, die auf dringende medizinische Hilfe und Rettungsmaßnahmen spezialisiert sind, oder eine Pflegeeinrichtung alarmiert werden,

2. sofern keine Kontraindikationen vorliegen, der Transport der betroffenen Arbeitnehmer zum Behandlungsraum, zu ihrem Wohnort beziehungsweise zu einer geeigneten oder zuvor bestimmten Pflegeeinrichtung sichergestellt wird,

3. die notwendigen Kontakte zu unternehmensexternen Diensten, die auf dringende medizinische Hilfe und Rettungsmaßnahmen spezialisiert sind, und zu den Pflegeeinrichtungen, auf die zurückgegriffen werden kann, hergestellt werden, damit die betroffenen Arbeitnehmer so schnell wie möglich die geeignete medizinische Hilfe erhalten.

§ 2 - Arbeitgeber sorgen dafür, dass die in § 1 erwähnten Maßnahmen auf Unternehmer, Subunternehmer und andere am Arbeitsplatz befindliche Personen angewandt werden können.

Art. I.5-3 - § 1 - Nach vorheriger Stellungnahme des Ausschusses legen Arbeitgeber unter Beteiligung entweder des betreffenden internen Dienstes oder externen Dienstes, der mit diesem Auftrag betraut wurde, und in Anwendung der Artikel II.1-4 Absatz 2 Nr. 14 und 15, II.1-5 Nr. 3 und II.1-11 Nr. 5 folgende Maßnahmen fest:

1. Sie legen die Erste-Hilfe-Verfahren gemäß den Vorschriften des internen Notfallplans fest.

2. Sie bestimmen die für die Organisation der Ersten Hilfe notwendigen Mittel.

3. Sie bestimmen die Anzahl der für die Organisation der Ersten Hilfe einzusetzenden Arbeitnehmer und die Qualifikationen, über die sie verfügen müssen.

4. Sie bestimmen die mit ihren Tätigkeiten verbundenen spezifischen Risiken, für die die Ersthelfer entweder die in Artikel I.5-8 Absatz 2 erwähnten Grundkenntnisse und -fähigkeiten in Erster Hilfe oder diese Grundkenntnisse und -fähigkeiten, ergänzt durch die in Artikel I.5-8 Absatz 3 erwähnten spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, erwerben müssen.

Bei der Festlegung der in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen berücksichtigen Arbeitgeber:

1. die Art der Tätigkeiten, die sie verrichten,

2. die Ergebnisse der Risikoanalyse,

3. die Anzahl der Arbeitnehmer und gegebenenfalls die besonders gefährdete Risikogruppe, der sie angehören.

§ 2 - Arbeitgeber bewerten die in Anwendung von § 1 bestimmten Maßnahmen und passen sie an; dabei berücksichtigen die Zwischenfälle und Unfälle, die sich ereignet haben, und die technische Entwicklung im Unternehmen und in den Erste-Hilfe-Techniken.

KAPITEL III - Ausrüstung und Organisation

Art. I.5-4 - Zu den grundlegenden Mitteln, die für die Gewährleistung der Ersten Hilfe notwendig sind, gehören das Grundmaterial, ein Verbandskasten und gegebenenfalls ein Behandlungsraum.

Nach Stellungnahme des betreffenden Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes und des Ausschusses legen Arbeitgeber fest, welches Material notwendig ist und wo es vorhanden sein muss, was der Verbandskasten beinhalten muss und ob Ergänzungen notwendig sind.

Arbeitgeber überprüfen regelmäßig, ob die im vorangehenden Absatz erwähnten Mittel tatsächlich vorhanden sind.

Art. I.5-5 - § 1 - In Unternehmen, die gemäß Artikel II.1-2 in Gruppe A, B oder C eingestuft werden, umfassen die in Artikel I.5-4 erwähnten grundlegenden Mittel einen Behandlungsraum, außer wenn aus den Ergebnissen der Risikoanalyse hervorgeht, dass ein solcher Raum nicht notwendig ist.

Der Behandlungsraum wird nach Stellungnahme des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes und des Ausschusses eingerichtet.

Er enthält das Material, das Mobiliar und alle anderen Mittel, die für die Nutzung dieses Raumes erforderlich sind, und zwar entsprechend der Zweckbestimmung dieses Raumes.

Der Behandlungsraum muss ausreichend groß sein, alle Sicherheits- und Hygienegarantien bieten und mit fließendem Kalt- und Warmwasser ausgestattet sein. Er wird entsprechend seiner Zweckbestimmung belüftet, beleuchtet und beheizt.

Der Zugang zu diesem Raum wird frei gehalten und ermöglicht die Durchfahrt einer Krankentrage.

Die Lage dieses Raumes wird durch ein Schild gemäß den Bestimmungen von Buch III Titel 6 über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz gekennzeichnet.

§ 2 - Nach Stellungnahme des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes kann der Behandlungsraum als Raum dienen, der schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen zur Verfügung gestellt wird.

Art. I.5-6 - § 1 - In Unternehmen, die gemäß Artikel II.1-2 in Gruppe A, B oder C eingestuft werden, sieht jeder Arbeitgeber in Anwendung von Artikel I.5-3 § 1 Absatz 1 Nr. 3 nach vorheriger Stellungnahme des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes und des Ausschusses auf der Grundlage der Anzahl Arbeitnehmer, der Merkmale der Tätigkeiten des Arbeitgebers und der Ergebnisse der Risikoanalyse eine ausreichende Anzahl an Krankenpflegepersonal, Ersthelfern oder anderen bestimmten Personen vor, sodass während der gesamten Arbeitszeit Erste Hilfe geleistet werden kann.

§ 2 - In Unternehmen, die gemäß Artikel II.1-2 in Gruppe D eingestuft werden, wird die Erste Hilfe vom Arbeitgeber oder von einem oder mehreren von ihm bestimmten und entsprechend geschulten Arbeitnehmern geleistet.

§ 3 - Arbeitgeber führen ein Verzeichnis, in das Arbeitnehmer, die Erste Hilfe leisten, Folgendes eintragen müssen:

1. ihren Namen,

2. den Namen des Opfers,

3. Ort, Datum, Uhrzeit, Beschreibung und Umstände des Unfalls oder des Unwohlseins,

4. Art, Datum und Uhrzeit des Einsatzes,

5. die Identität etwaiger Zeugen.

Art. I.5-7 - Die mit der Überwachung beauftragen Beamten können Arbeitgebern Ergänzungen des Erste-Hilfe-Materials oder eine andere Organisation der Ersten Hilfe vorschreiben.

KAPITEL IV - Schulung und Fortbildung der Ersthelfer

Abschnitt 1 - Kenntnisse und Fähigkeiten

Art. I.5-8 - Durch die Schulung und die Fortbildung können Ersthelfer die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben, um lebensbedrohliche Gesundheitszustände zu erkennen und in Erwartung des Eingreifens der in Artikel I.5-2 § 1 erwähnten spezialisierten Dienste die geeigneten Grundsätze der Ersten Hilfe anwenden zu können.

Die Grundkenntnisse und -fähigkeiten beziehen sich auf die Ziele, die in Anlage I.5-1 aufgenommen sind.

Die spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten beziehen sich auf die Leistung Erster Hilfe zugunsten von Arbeitnehmern, die einen Unfall erlitten haben, der mit den mit einer spezifischen Tätigkeit des Arbeitgebers einhergehenden Risiken zusammenhängt, für die die Grundkenntnisse und -fähigkeiten in Erster Hilfe nicht ausreichen.

Art. I.5-9 - Bei Arbeitnehmern, die bei einer Einrichtung, die in der von der Generaldirektion HUA veröffentlichten Liste der Einrichtungen oder Arbeitgeber, die die Schulung und die Fortbildung für Ersthelfer anbieten, aufgeführt ist, eine Schulung und eine jährliche Fortbildung in Bezug auf die Grundkenntnisse und -fähigkeiten und die spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Leistung Erster Hilfe notwendig sind, erfolgreich absolviert haben, wird davon ausgegangen, dass sie über die in Artikel I.5-8 erwähnten Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

In Abweichung von Absatz 1 kann die Fortbildung alle zwei Jahre stattfinden, sofern der Arbeitgeber anhand einer vorherigen Risikoanalyse, die dem mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung gestellt wird, und nach vorheriger Stellungnahme des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes und des Ausschusses nachweist, dass eine alle zwei Jahre stattfindende Fortbildung die Kenntnisse und Fähigkeiten nicht beeinträchtigt, über die die von ihm als Ersthelfer bestimmten Arbeitnehmer gemäß dem vorliegenden Titel verfügen müssen.

Wenn ein als Ersthelfer bestimmter Arbeitnehmer an einer vorgesehenen Fortbildung nicht teilnehmen konnte, muss er innerhalb von zwölf Monaten nach der ursprünglich vorgesehenen Veranstaltung an einer anderen Fortbildung teilnehmen. Wenn der Arbeitnehmer innerhalb dieses Zeitraums nicht an einer anderen Veranstaltung teilnehmen konnte, wird nicht mehr davon ausgegangen, dass er über die in Artikel I.5-8 erwähnten Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.

Abschnitt 2 - Organisation der Kurse

Art. I.5-10 - Einrichtungen oder Arbeitgeber, die eine Schulung und eine Fortbildung zur Erlangung der Grundkenntnisse und -fähigkeiten von Ersthelfern anbieten, erfüllen folgende Bedingungen:

1. dafür sorgen, dass der Inhalt der Kurse den in Anlage I.5-1 erwähnten drei Zielen entspricht und jederzeit die besten verfügbaren Praktiken einbezieht,

2. zu den...

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