27. OKTOBER 2022 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festsetzung der Höchstpreise für den Transport mit dem Taxi und zur Aufhebung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. März 2014 zur Festsetzung der Höchstpreise für den Taxiverkehr

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 18. Oktober 2007 über die Taxidienste und die im Bereich der Vermietung von Fahrzeugen mit Fahrer tätigen Dienste, Artikel 4 Absatz 3;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. März 2014 zur Festsetzung der Höchstpreise für den Taxiverkehr;

Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 2. Mai 2022;

Aufgrund der am 19. August 2022 abgegebenen Stellungnahme der Datenschutzbehörde;

Aufgrund der am 29. Juli 2022 abgegebenen Stellungnahme der Vereinigung der Städte und Gemeinden der Wallonie;

Aufgrund der am 28. Juni 2022 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 12. Oktober 2022 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 72.204/4 des Staatsrats;

In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1991, durch den das innerhalb der paritätischen Kommission für Transport abgeschlossene kollektive Arbeitsabkommen vom 17. Juli 1991 bezüglich der Nachtarbeit in Taxiunternehmen verbindlich wird;

In Erwägung des am 29. August 2022 abgegebenen Gutachtens des Pools "Mobilität";

In der Erwägung, dass sich eine Anpassung der Höchstpreise der Taxidienste empfiehlt, um eine angemessene Entlohnung der Taxibetreiber und somit auch der angestellten Fahrer in einer den Kunden zumutbaren Weise zu ermöglichen, und um wenig transparente und unlautere Praktiken zu vermeiden;

In der Erwägung, dass diese Preise die verschiedenen sektorspezifischen Parameter und deren Entwicklung berücksichtigen müssen;

In der Erwägung, dass die letzte Preisanpassung auf Basis der Kostenpreise des Jahres 2008 vorgenommen wurde; dass der Anpassungssatz für diese Preise sich auf 31,25 % beläuft; dass es angebracht ist, diesen Satz nur allmählich auf die Höchstpreise der Taxidienste anzuwenden;

In der Erwägung, dass eine zu plötzliche Preiserhöhung dazu führen könnte, dass die Kunden sich abwenden, und deswegen dem Sektor abträglich wäre;

Auf Vorschlag des Ministers für Mobilität;

Nach Beratung,

Beschliesst:

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Nachtfahrten": die Fahrten, für die die Übernahme des...

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