27. MAI 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. März 2019 zur Festlegung der Liste der ergänzenden Angaben, die von den beurkundenden Beamten zu übermitteln sind, sowie der Modalitäten für die Notifizierung an die Beobachtungsstelle für landwirtschaftliche Böden gemäß Artikel D.54 und D.357 des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.54 und D.357 § 1 und § 3 abgeändert durch das Programmdekret vom 17. Juli 2018 und durch das Dekret vom 2. Mai 2019;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. März 2019 zur Festlegung der Liste der ergänzenden Angaben, die von den beurkundenden Beamten zu übermitteln sind, sowie der Modalitäten für die Notifizierung an die Beobachtungsstelle für landwirtschaftliche Böden gemäß Artikel D.54 und D.357 des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft;

Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinigten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 7. Dezember 2020;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 5. Februar 2021;

Aufgrund der am 25. Februar 2021 abgegebenen Stellungnahme Nr. 19/2021 der Datenschutzbehörde;

Aufgrund des am 26. April 2021 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 69.122/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Im Titel des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. März 2019 zur Festlegung der Liste der ergänzenden Angaben, die von den beurkundenden Beamten zu übermitteln sind, sowie der Modalitäten für die Notifizierung an die Beobachtungsstelle für landwirtschaftliche Böden gemäß Artikel D.54 und D.357 des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft wird die Wortfolge "von den beurkundenden Beamten" gestrichen.

Art. 2 - In Artikel 1 desselben Erlasses wird die Wortfolge "der operativen Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt" durch die Wortfolge "des Öffentlichen Dienstes der Wallonie" ersetzt.

Art. 3 - In Artikel 3 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen:

  1. in Absatz 1 wird die Wortfolge "in den Artikeln 6 bis 10 und in den Artikeln D.54 und D.357 des Gesetzbuches" durch die Wortfolge "in Artikel D.54 Absatz 1 des Gesetzbuches und in den Artikeln 6...

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