27. JUNI 2022 - Dekret über das Pflegegeld für Senioren

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Gegenstand

Das Pflegegeld ist eine nicht-zweckgebundene, finanzielle Unterstützung für Senioren mit einem Unterstützungsbedarf, die periodisch ausgezahlt wird und darauf abzielt, die Autonomie dieser Senioren zu stärken und ihnen zu einem selbstbestimmten Leben zu verhelfen.

Art. 2 - Personenbezeichnung

Personenbezeichnungen im vorliegenden Dekret gelten für alle Geschlechter.

Art. 3 - Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung des vorliegenden Dekrets versteht man unter:

  1. Antragsteller: die natürliche Person, die ein Anrecht auf Pflegegeld hat, Anspruch darauf erhebt oder darauf erheben kann, ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Bevollmächtigten sowie der tatsächliche oder potenzielle Empfänger des Pflegegelds;

  2. BelRAI-Screener: wissenschaftlich fundiertes, globales Evaluationsinstrument, das auf dem internationalen "Resident Assessment Instrument" beruht. Es handelt sich um ein validiertes elektronisches Instrument, das standardisierte Informationen des Seniors mit Unterstützungsbedarf oder einer Person mit Unterstützungsbedarf generiert, um die Begleitung zu verbessern;

  3. Datenschutz-Grundverordnung: die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG;

  4. Dienststelle: die Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben;

  5. Pflegegeld: das in Kapitel 2 erwähnte Basispflegegeld und der Sozialzuschlag;

  6. Senior: jede Person, die das Pensionsalter überschritten hat und Anrecht auf das Pflegegeld hat;

  7. Gliedstaaten: die Flämische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Gemeinsame Gemeinschaftskommission oder die Französische Gemeinschaftskommission;

  8. Verordnung (EG) Nr. 883/2004: die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

    Art. 4 - Anwendungsbereich

    § 1 - Vorliegendes Dekret ist anwendbar auf Personen, die:

  9. ihren Wohnsitz im deutschen Sprachgebiet haben;

  10. die in den Artikeln 7 oder 9 aufgeführten Gewährungsbedingungen erfüllen.

    In Abweichung von Absatz 1 ist vorliegendes Dekret nicht anwendbar auf Personen, die ihren Wohnsitz im deutschen Sprachgebiet haben und:

  11. aufgrund der Bestimmungsregeln der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den Rechtsvor-schriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im Bereich der sozialen Sicherheit unterliegen, oder

  12. dem System der sozialen Sicherheit eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs unterliegen, oder

  13. die aufgrund der europäischen Rechtsvorschriften oder eines internationalen Abkommens oder Protokolls nicht der belgischen sozialen Sicherheit unterliegen.

    § 2 - Vorbehaltlich der Anwendung diesbezüglicher Zusammenarbeitsabkommen ist vor-liegendes Dekret ebenfalls anwendbar auf Personen, die ihren Wohnsitz im französischen Sprachgebiet, im niederländischen Sprachgebiet oder in der zweisprachigen Region Brüssel-Hauptstadt haben und:

  14. die ihr durch das Recht der Europäischen Union garantiertes Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit oder Niederlassungsfreiheit in Anspruch genommen haben und auf die aus folgenden Gründen das System der sozialen Sicherheit Belgiens auf der Grundlage der Bestimmungsregeln der Verordnung (EG) Nr. 883/04 anwendbar ist:

    1. sie sind entweder bei einem Arbeitgeber beschäftigt, der seinen Betriebssitz im deutschen Sprachgebiet hat, bzw. üben auf dem deutschen Sprachgebiet eine selbstständige Tätigkeit aus, und sie haben aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Anspruch auf Leistungen gemäß vorliegendem Dekret, oder

    2. sie beziehen eine belgische Rente, sie waren zuletzt bei einem Arbeitgeber beschäftigt, dessen Betriebssitz im deutschen Sprachgebiet liegt, bzw. haben zuletzt auf dem deutschen Sprachgebiet eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt, und sie haben aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Anspruch auf Leistungen gemäß vorliegendem Dekret;

  15. die in den Artikeln 7 oder 9 aufgeführten Gewährungsbedingungen erfüllen.

    § 3 - Vorliegendes Dekret ist ebenfalls anwendbar auf Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich haben und:

  16. in eine der beiden folgenden Situationen fallen:

    1. sie sind entweder bei einem Arbeitgeber beschäftigt, der seinen Betriebssitz im deutschen Sprachgebiet hat, bzw. üben auf dem deutschen Sprachgebiet eine selbstständige Tätigkeit aus, und sie haben aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Anspruch auf Leistungen gemäß vorliegendem Dekret, oder

    2. sie beziehen eine belgische Rente, sie waren zuletzt bei einem Arbeitgeber beschäftigt, dessen Betriebssitz im deutschen Sprachgebiet liegt, bzw. haben zuletzt auf dem deutschen Sprachgebiet eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt, und sie haben aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Anspruch auf Leistungen gemäß vorliegendem Dekret;

  17. die in den Artikeln 7 oder 9 aufgeführten Gewährungsbedingungen erfüllen.

    § 4 - Unbeschadet der Anwendung der § § 1-3 gilt vorliegendes Dekret vorbehaltlich der Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der internationalen Verträge und Protokolle.

    Die Regierung wird ermächtigt, den Anwendungsbereich des vorliegenden Dekrets erforderlichenfalls in Einklang mit internationalen und europäischen Rechtsvorschriften zu bringen.

    Art. 5 - Bestimmung des Wohnsitzes

    Für die Anwendung des vorliegenden Dekrets wird der Wohnsitz einer Person wie folgt bestimmt:

  18. In Belgien gilt der Ort als Wohnsitz, an dem eine Person den in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente definierten Bevölkerungsregistern zufolge ihren Hauptwohnort hat oder gemäß Artikel 1 § 2 desselben Gesetzes ihre Bezugsadresse hat.

  19. Im Ausland gilt der Ort als Wohnsitz, der gemäß den Dokumenten des Einwohnermeldeamts oder der für Personenstandsangelegenheiten zuständigen ausländischen Behörde oder Dienststelle als solcher ausgewiesen wird.

    KAPITEL 2 - Pflegegeld für Senioren

    Abschnitt 1 - Basispflegegeld

    Art. 6 - Basispflegegeld

    Die Regierung gewährt ein monatliches Basispflegegeld, dessen Betrag abhängig von der Pflegegeldkategorie des Seniors ist.

    Die Höhe des Basispflegegelds pro Pflegegeldkategorie, wie sie in Artikel 15 des vorliegenden Dekrets definiert sind, wird wie folgt festgelegt:

  20. Senioren, deren Unterstützungsbedarf der Pflegegeldkategorie 1 entspricht, erhalten ein monatliches Basispflegegeld in Höhe von 45 Euro;

  21. Senioren, deren Unterstützungsbedarf der Pflegegeldkategorie 2 entspricht, erhalten ein monatliches Basispflegegeld in Höhe von 152 Euro;

  22. Senioren, deren Unterstützungsbedarf der Pflegegeldkategorie 3 entspricht, erhalten ein monatliches Basispflegegeld in Höhe von 190 Euro;

  23. Senioren, deren Unterstützungsbedarf der Pflegegeldkategorie 4 entspricht, erhalten ein monatliches Basispflegegeld in Höhe von 268 Euro.

    Art. 7 - Gewährungsbedingungen

    Das Basispflegegeld wird jedem Senior gewährt, der das Pensionsalter überschritten hat und dem eine Pflegegeldkategorie zugewiesen wurde.

    Abschnitt 2 - Sozialzuschlag

    Art. 8 - Sozialzuschlag

    Die Regierung gewährt einen monatlichen Sozialzuschlag, dessen Betrag abhängig von der Pflegegeldkategorie des Seniors ist.

    Die Höhe des Sozialzuschlags pro Pflegegeldkategorie, wie sie in Artikel 15 des vorliegenden Dekrets definiert sind, wird wie folgt festgelegt:

  24. Senioren, deren Unterstützungsbedarf der Pflegegeldkategorie 1 entspricht, erhalten einen monatlichen Sozialzuschlag in Höhe von 30 Euro;

  25. Senioren, deren Unterstützungsbedarf der Pflegegeldkategorie 2 entspricht, erhalten einen monatlichen Sozialzuschlag in Höhe von 102 Euro;

  26. Senioren, deren Unterstützungsbedarf der Pflegegeldkategorie 3 entspricht, erhalten einen monatlichen Sozialzuschlag in Höhe von 127 Euro;

  27. Senioren, deren Unterstützungsbedarf der Pflegegeldkategorie 4 entspricht, erhalten einen monatlichen Sozialzuschlag in Höhe von 179 Euro.

    Art. 9 - Gewährungsbedingungen

    Der Sozialzuschlag wird jedem Senior gewährt, der Anrecht auf das Basispflegegeld und auf eine erhöhte Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung gemäß Artikel 37 § 19 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung hat.

    Abschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen

    Art. 10 - Unvereinbarkeiten mit dem Pflegegeld

    Das Anrecht auf das Pflegegeld wird für den Zeitraum, in dem der Senior eine Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens oder eine Eingliederungsbeihilfe im Sinne des Artikels 2 § 1 und § 2 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung bezieht, ausgesetzt, insofern die vorerwähnte Beihilfe den Betrag des Pflegegeldes übersteigt.

    Insofern der Senior eine Beihilfe, resultierend aus einer Invalidität, einem Arbeitsunfall oder einer anerkannten Berufserkrankung, bezieht, wird das Anrecht auf das Pflegegeld für den Zeitraum des Bezugs dieser Beihilfe um den Betrag dieser Beihilfe gemindert.

    Die Regierung bestimmt die Art und Weise der Aussetzung oder Minderung des Pflegegelds.

    Art. 11 - Revision des Anrechts

    Das Anrecht auf das Pflegegeld kann auf Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen revidiert werden.

    Die Regierung bestimmt:

  28. in welchen Fällen, durch wen und wie ein Antrag auf Revision gestellt werden kann sowie den Zeitpunkt, ab dem die diesbezügliche Entscheidung ihre Rechtswirkung entfaltet;

  29. in welchen Fällen, durch wen und wie eine Revision von Amts wegen erfolgt sowie den Zeitpunkt, ab dem die diesbezügliche Entscheidung ihre Rechtswirkung entfaltet.

    Art...

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