27. JUNI 2021 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Mehrwertsteuer - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Gesetzes vom 27. Juni 2021 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Mehrwertsteuer, so wie es abgeändert worden ist durch das Gesetz vom 27. Dezember 2021 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Mehrwertsteuer.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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27. JUNI 2021 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Mehrwertsteuer

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

  1. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.

    KAPITEL 2 - Räumlicher Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer

  2. 3 - Artikel 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. November 2019, wird wie folgt abgeändert:

    1. Ein § 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

    " § 3bis - In Abweichung von den Paragraphen 2 und 3 umfassen der "Mitgliedstaat", das "Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates", die "Gemeinschaft", das "Gebiet der Gemeinschaft" und das "Inland" das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland gemäß den Modalitäten, die in Artikel 8 des Protokolls zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, abgeschlossen zu Brüssel und London am 24. Januar 2020, vorgesehen sind."

    2. In § 4 Absatz 1 wird Nr. 4 aufgehoben.

    3. In § 4 Absatz 2 wird Nr. 4 aufgehoben.

    4. In § 5 wird Nr. 1 aufgehoben.

    KAPITEL 3 - Entnahmen von Warenmustern, Werbegeschenken von geringem Wert

    und Lebensmitteln und Nichtlebensmitteln für wohltätige Zwecke

  3. 4 - Artikel 12 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 2019, wird wie folgt abgeändert:

    1. In Absatz 1 Nr. 2 wird Buchstabe a) wie folgt ersetzt:

    "a) die Aushändigung von Werbegeschenken von geringem Wert oder Warenmustern,".

    2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:

    Der König bestimmt die Anwendungsbedingungen, die die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Entnahmen in Bezug auf den Wert und die Häufigkeit der Werbegeschenke und die ausgeschlossenen Güter, die Art und die Merkmale der in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) und c) erwähnten Güter, die betreffenden wohltätigen Zwecke, die Umstände, unter denen die betreffenden unverkäuflichen Güter zu diesen Zwecken übergeben werden können, den Betrag, der als Kosten in Rechnung gestellt werden kann, und die einzuhaltenden Formalitäten erfüllen müssen.

    KAPITEL 4 - Sätze

  4. 5 - Artikel 38 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt:

    Art. 38 - § 1 - Auf Lieferungen von Gütern und auf Dienstleistungen ist der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steuertatbestand eintritt.

    Jedoch ist in den in den Artikeln 17 und 22bis vorgesehenen Fällen der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steueranspruch entsteht.

    § 2 - Auf innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern ist der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steueranspruch entsteht.

    § 3 - Auf die Einfuhr von Gütern ist der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steuertatbestand eintritt.

    Jedoch ist in den in Artikel 24 § 2 vorgesehenen Fällen auf die Einfuhr der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steueranspruch entsteht.

    § 4 - Entsteht der Steueranspruch zu einem Zeitpunkt, der nicht mit dem Eintreten des Steuertatbestands übereinstimmt, kann der König bei einer Änderung des Satzes, die zwischen den beiden Zeitpunkten erfolgt, beschließen, dass auf die von Ihm...

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