27 FEVRIER 2019. - Loi modifiant le Code des impôts sur les revenus 1992 en ce qui concerne la notion d'âge légal de la retraite. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 27 février 2019 modifiant le Code des impôts sur les revenus 1992 en ce qui concerne la notion d'âge légal de la retraite (Moniteur belge du 15 mars 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

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27. FEBRUAR 2019 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf den Begriff "gesetzliches Ruhestandsalter"

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 171 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert:

1. Nummer 2 Buchstabe b) wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"- wie es sich um Kapitalien handelt, die durch Arbeitgeber- oder Unternehmensbeiträge gebildet werden und zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des Alters, in dem gemäß den geltenden Rechtsvorschriften in Sachen Pensionen die Bedingungen für eine vollständige Laufbahn erfüllt sind, dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden oder im Todesfall nach Erreichen des Alters, in dem die Bedingungen für eine vollständige Laufbahn erfüllt sind, wenn der Verstorbene bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden,".

2. In Nr. 4 Buchstabe f) wird zwischen dem dritten und vierten Gedankenstrich ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"- der Kapitalien, die durch Arbeitgeber- oder Unternehmensbeiträge gebildet werden und zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des Alters, in dem gemäß den geltenden Rechtsvorschriften in Sachen Pensionen die Bedingungen für eine vollständige Laufbahn erfüllt sind, dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden oder im Todesfall nach Erreichen des Alters, in dem die Bedingungen für eine vollständige Laufbahn erfüllt sind, wenn der Verstorbene bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden,".

Art. 3 - Artikel 169 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:

1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:

In Abweichung von Absatz 1 werden...

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