27 FEBRUARI 2019. - Wet tot wijziging van het Wetboek van de Inkomstenbelastingen 1992 wat de notie wettelijke pensioenleeftijd betreft. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27 februari 2019 tot wijziging van het Wetboek van de Inkomstenbelastingen 1992 wat de notie wettelijke pensioenleeftijd betreft (Belgisch Staatsblad van 15 maart 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

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27. FEBRUAR 2019 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf den Begriff "gesetzliches Ruhestandsalter"

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 171 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert:

1. Nummer 2 Buchstabe b) wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"- wie es sich um Kapitalien handelt, die durch Arbeitgeber- oder Unternehmensbeiträge gebildet werden und zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des Alters, in dem gemäß den geltenden Rechtsvorschriften in Sachen Pensionen die Bedingungen für eine vollständige Laufbahn erfüllt sind, dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden oder im Todesfall nach Erreichen des Alters, in dem die Bedingungen für eine vollständige Laufbahn erfüllt sind, wenn der Verstorbene bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden,".

2. In Nr. 4 Buchstabe f) wird zwischen dem dritten und vierten Gedankenstrich ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"- der Kapitalien, die durch Arbeitgeber- oder Unternehmensbeiträge gebildet werden und zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des Alters, in dem gemäß den geltenden Rechtsvorschriften in Sachen Pensionen die Bedingungen für eine vollständige Laufbahn erfüllt sind, dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden oder im Todesfall nach Erreichen des Alters, in dem die Bedingungen für eine vollständige Laufbahn erfüllt sind, wenn der Verstorbene bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden,".

Art. 3 - Artikel 169 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:

1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:

In Abweichung von Absatz 1 werden...

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