27. DEZEMBER 2021 - Programmgesetz - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache von Auszügen

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache der Artikel 1 bis 31, 34 und 35 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2021, so wie sie abgeändert worden sind durch das Gesetz vom 5. Juli 2022 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

27. DEZEMBER 2021 - Programmgesetz

TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL 2 - Finanzen

KAPITEL 1 - Einkommensteuern

Abschnitt 1 - Reform der Steuervorteile für Sportler und Sportclubs

Unterabschnitt 1 - Reform des Berufssteuervorabzugs

  1. 2 - Artikel 2756 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, wird wie folgt abgeändert:

    1. In Absatz 1 werden die Wörter "70 Prozent" durch die Wörter "75 Prozent" ersetzt.

    2. Absatz 1 wird durch die Wörter "unter der Bedingung, dass sie die Gesamtheit des vorerwähnten Vorabzugs auf diese Entlohnungen einbehalten" ergänzt.

    3. In Absatz 2 werden die Wörter "die Hälfte dieser Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für die Ausbildung junger Sportler verwendet wird" durch die Wörter "55 Prozent dieser Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für die Ausbildung junger Sportler verwendet werden" ersetzt.

    4. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

      "In Absatz 1 und 2 erwähnte Entlohnungen kommen nur in Betracht, sofern die Sportler, denen diese Entlohnungen gezahlt oder zuerkannt wurden, in dem Zeitraum, auf den die Befreiung sich bezieht, für einen in Absatz 1 erwähnten Schuldner sportliche Leistungen erbracht haben."

    5. Absatz 6 wird aufgehoben.

  2. 3 - Artikel 951 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, wird aufgehoben.

    Unterabschnitt 2 - Vereinheitlichung des Begriffs "junger Sportler"

  3. 4 - Artikel 171 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2020, wird wie folgt abgeändert:

    1. In Nr. 1 Buchstabe i) erster Gedankenstrich werden die Wörter "26 Jahre" durch die Wörter "23 Jahre" ersetzt.

    2. In Nr. 4 Buchstabe j) werden die Wörter "26 Jahre" durch die Wörter "23 Jahre" ersetzt.

    Unterabschnitt 3 - Begrenzung der Vergütungen für Sportvermittler

  4. 5 - Artikel 198 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Februar 2021, wird durch eine Nr. 17 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "17. Provisionen, Maklergebühren, kommerzielle oder andere Ermäßigungen, zufällige oder nicht zufällige Entgelte oder Honorare, Zuwendungen, Vergütungen oder Vorteile jeglicher Art - in dem Maße, wie sie sich auf mehr als 3 Prozent der gesamten Bruttoentlohnung des Sportlers belaufen, die während der Dauer des Arbeitsvertrags pro Jahr berechnet wird -, die direkt oder indirekt im Rahmen eines Vertrags gezahlt werden, der Folgendes zum Ziel hat:

    1. entweder einen Sportler bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss, die Verlängerung, Erneuerung oder Beendigung eines Arbeitsvertrags bei einem Sportclub zu unterstützen

    2. oder einen in Artikel 270 Nr. 1 oder 3 erwähnten Schuldner des Berufssteuervorabzugs bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss, die Verlängerung, Erneuerung oder Beendigung eines Arbeitsvertrags mit einem Sportler zu unterstützen

    3. oder eine Ausleihe oder einen definitiven Transfer im Hinblick auf die Ankunft oder den Weggang eines Sportlers zu regeln."

  5. 6 - In Artikel 207 Absatz 7 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, werden die Wörter "Artikel 198 § 1 Nr. 9, 9bis und 12" durch die Wörter "Artikel 198 § 1 Nr. 9, 9bis, 12 und 17" ersetzt.

  6. 7 - Artikel 223 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. November 2021, wird durch eine Nr. 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "8. der Provisionen, Maklergebühren, kommerziellen oder anderen Ermäßigungen, zufälligen oder nicht zufälligen Entgelte oder Honorare, Zuwendungen, Vergütungen oder Vorteile jeglicher Art - in dem Maße, wie sie sich auf mehr als 3 Prozent der gesamten Bruttoentlohnung des Sportlers belaufen, die während der Dauer des Arbeitsvertrags pro Jahr berechnet wird -, die direkt oder indirekt im Rahmen eines Vertrags gezahlt werden, der Folgendes zum Ziel hat:

    1. entweder einen Sportler bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss, die Verlängerung, Erneuerung oder Beendigung eines Arbeitsvertrags bei einem Sportclub zu unterstützen

    2. oder einen in Artikel 270 Nr. 1 oder 3 erwähnten Schuldner des Berufssteuervorabzugs bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss, die Verlängerung, Erneuerung oder Beendigung eines Arbeitsvertrags mit einem Sportler zu unterstützen

    3. oder eine Ausleihe oder einen definitiven Transfer im Hinblick auf die Ankunft oder den Weggang eines Sportlers zu regeln."

  7. 8 - In Artikel 225 Absatz 2 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2018 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 11/2020 des Verfassungsgerichtshofes, werden zwischen den Wörtern "auf die in Artikel 223 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten finanziellen Vorteile oder Vorteile jeglicher Art" und den Wörtern "und auf die in Artikel 223 Absatz 1 Nr. 4 und 5 erwähnten Beträge" die Wörter ", auf die in Artikel 223 Absatz 1 Nr. 8 erwähnten Provisionen, Maklergebühren, kommerziellen oder anderen Ermäßigungen, zufälligen oder nicht zufälligen Entgelte oder Honorare, Zuwendungen, Vergütungen oder Vorteile jeglicher Art" eingefügt.

  8. 9 - Artikel 234 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. November 2021, wird durch eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "10. auf Provisionen, Maklergebühren, kommerzielle oder andere Ermäßigungen, zufällige oder nicht zufällige Entgelte oder Honorare, Zuwendungen, Vergütungen oder Vorteile jeglicher Art - in dem Maße, wie sie sich auf mehr als 3 Prozent der gesamten Bruttoentlohnung des Sportlers belaufen, die während der Dauer des Arbeitsvertrags pro Jahr berechnet wird -, die direkt oder indirekt im Rahmen eines Vertrags gezahlt werden, der Folgendes zum Ziel hat:

    1. entweder einen Sportler bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss, die Verlängerung, Erneuerung oder Beendigung eines Arbeitsvertrags bei einem Sportclub zu unterstützen

    2. oder einen in Artikel 270 Nr. 1 und 3 erwähnten Schuldner des Berufssteuervorabzugs bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss, die Verlängerung, Erneuerung oder Beendigung eines Arbeitsvertrags mit einem Sportler zu unterstützen

    3. oder eine Ausleihe oder einen definitiven Transfer im Hinblick auf die Ankunft oder den Weggang eines Sportlers zu regeln."

  9. 10 - In Artikel 247 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. November 2021, werden die Wörter "und die in Artikel 234 Absatz 1 Nr. 6 und 7 erwähnten Beträge" durch die Wörter ", die in Artikel 234 Absatz 1 Nr. 6 und 7 erwähnten Beträge und die in Artikel 234 Absatz 1 Nr. 10 erwähnten Provisionen, Maklergebühren, kommerziellen oder anderen Ermäßigungen, zufälligen oder nicht zufälligen Entgelte oder Honorare, Zuwendungen, Vergütungen oder Vorteile jeglicher Art" ersetzt.

    Unterabschnitt 4 - Änderungen der Regelung für ergänzende Pensionen von Sportlern

  10. 11 - In Artikel 171 Nr. 3bis Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2020, werden zwischen den Wörtern "wie in Artikel 27 § 3 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit erwähnt" und den Wörtern "vor Erreichen des Alters von einundsechzig Jahren" die Wörter ", so wie und sofern er aufgrund von Artikel 94 Absatz 2 und 3 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2021 in Kraft bleibt," eingefügt.

    Unterabschnitt 5 - Inkrafttreten

  11. 12 - Vorliegender Abschnitt ist ab dem 1. Januar 2022 anwendbar.

    Die Artikel 2 und 3 sind auf die ab dem 1. Januar 2022 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.

    In Abweichung von Absatz 1 bleibt Artikel 171 Nr. 4 Buchstabe j) des EStGB 92 für Sportler, die am [1. Januar 2023] mindestens 23 Jahre alt und jünger als 26 Jahre sind und in Artikel 30 Nr. 1 des EStGB 92 erwähnte Entlohnungen beziehen, so anwendbar, wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 4 bestand.

    [Art. 12 Absatz 3 abgeändert durch Art. 52 des G. vom 5. Juli 2022 (B.S. vom 15. Juli 2022)]

    Abschnitt 2 - Regelung zur Einführung eines besonderen Besteuerungssystems für Steuerpflichtige-Impatriates und Forscher-Impatriates

  12. 13 - In Titel II Kapitel 2 Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 Unterteilung F des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel 32/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. 32/1 - § 1 - In Bezug auf Steuerpflichtige-Impatriates, die in Artikel 30 Nr. 1 oder 2 erwähnte Entlohnungen beziehen, gilt die Übernahme bestimmter Kosten durch den Arbeitgeber oder die Gesellschaft als eine Erstattung eigener Ausgaben des Arbeitgebers unter den Bedingungen und in den Grenzen, die in vorliegendem Artikel vorgesehen sind.

    Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter "eigenen Ausgaben des Arbeitgebers" im Falle eines Lohnempfängers die eigenen Ausgaben des Arbeitgebers und im Falle eines Unternehmensleiters die eigenen Ausgaben der Gesellschaft, in der ein Mandat oder ähnliche Funktionen ausgeübt werden.

    Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter "Unternehmensleiter" eine natürliche Person, die ein Mandat oder ähnliche Funktionen wie in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 1...

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