27. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 2, 4, 6, 10, 19 und 22 über die Mehrwertsteuer - Deutsche Übersetzung
Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2021 zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 2, 4, 6, 10, 19 und 22 über die Mehrwertsteuer.
Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.
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27. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung
der Königlichen Erlasse Nr. 2, 4, 6, 10, 19 und 22 über die Mehrwertsteuer
BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire,
vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt die Abänderung:
- des Königlichen Erlasses Nr. 2 vom 19. Dezember 2018 über die Pauschalregelung im Bereich der Mehrwertsteuer (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 2"),
- des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 4"),
- des Königlichen Erlasses Nr. 6 vom 27. Dezember 1977 über die Steuerbefreiungen in Bezug auf die grenzüberschreitende Beförderung, die Seeschiffe und Binnenschiffe und die Luftfahrzeuge im Bereich der Mehrwertsteuer (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 6"),
- des Königlichen Erlasses Nr. 10 vom 29. Dezember 1992 über die Modalitäten für die Ausübung der in den Artikeln 15 § 2 Absatz 4, 21bis § 2 Nr. 9 Absatz 4, 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 und 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe d) des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Optionen, über Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung und über vorhergehende Erklärungen im Bereich der Mehrwertsteuer (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 10"),
- des Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29. Juni 2014 über die Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von Kleinunternehmen (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 19"),
- des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. September 1970 über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 22").
Abgesehen von einer rein technischen Anpassung des Königlichen Erlasses Nr. 4 ergeben sich die Abänderungen der vorerwähnten Königlichen Erlasse durch vorliegenden Entwurf aus der Einführung verschiedener neuer Bestimmungen in das Mehrwertsteuergesetzbuch (nachstehend: "Gesetzbuch"), die durch folgende Gesetze eingefügt worden sind:
- das Gesetz vom 11. Juli 2021 zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches hinsichtlich der Steuerbefreiung in Bezug auf Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin,
- das Gesetz vom 27. Dezember 2021 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Mehrwertsteuer,
- das Gesetz vom 20. Dezember 2021 zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches in Bezug auf Steuerbefreiungen zur Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik im Rahmen der Union und in Bezug auf befristete Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie.
Durch das Gesetz vom 11. Juli 2021 zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches hinsichtlich der Steuerbefreiung in Bezug auf Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin wird eine grundlegende Reform der Steuerbefreiung in Bezug auf Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin durchgeführt. Eine der wesentlichen Abänderungen betrifft den Anwendungsbereich ratione personae dieser Steuerbefreiung. In Artikel 44 § 1 Absatz 1 des Gesetzbuches ist fortan vorgesehen, dass diese Steuerbefreiung auf zwei Hauptkategorien von Fachkräften anwendbar ist (sofern sich ihre Pflegeleistungen auf Eingriffe und Behandlungen mit therapeutischem Zweck beziehen). Was die zweite Kategorie von Fachkräften betrifft, ist in Artikel 44 § 1 Absatz 2 des Gesetzbuches vorgesehen, dass sie verpflichtet sind, die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung vorab von der Anwendung dieser Befreiung in Kenntnis zu setzen. In diesem Erlass werden die Modalitäten für diese Inkenntnissetzung festgelegt.
Durch das Gesetz vom 27. Dezember 2021 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Mehrwertsteuer wird eine ganze Reihe Abänderungen am Gesetzbuch angebracht. Diese Abänderungen betreffen die Steuerbefreiung für politische, gewerkschaftliche, religiöse, weltanschauliche, patriotische, philanthropische oder staatsbürgerliche Einrichtungen, die Besteuerung der Bereitstellung von möblierten Unterkünften, die Regeln für den Vorsteuerabzug je nach der tatsächlichen Zuordnung, die Mitteilung der Mehrwertsteueridentifikationsnummer bei innergemeinschaftlichen Erwerben von Akzisenprodukten und neuen Fahrzeugen, die Abschaffung der Sonderregelung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen, die Regelung für landwirtschaftliche Betriebe, bestimmte technische Anpassungen der nationalen Vorschriften, die Erstattung der Steuer zugunsten von Steuerpflichtigen, die in Belgien ansässig sind oder nicht, oder zugunsten anderer Personen und die Einführung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für Haarprothesen und für Umsätze mit Immobilien in Bezug auf Privatwohnungen für Behinderte zugunsten gemeinnütziger Stiftungen, technische Abänderungen in Bezug auf die Ortsbestimmungsregeln für Fernverkäufe, die Abschaffung der Bescheinigung des Kunden für die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes bei Immobilienarbeiten für Privatwohnungen, Abänderungen an der Regelung für die Sharing Economy, Abänderungen in Bezug auf die Verzugszinsen im Rahmen der Einfuhrregelung in der Regelung für die einzige Anlaufstelle und die Bestätigung von zwei Königlichen Erlassen.
Mehrere dieser neuen Bestimmungen erfordern Ausführungsmaßnahmen im Wege eines Königlichen Erlasses. Dies ist der Fall für folgende Bestimmungen:
- Artikel 56 des Gesetzbuches in Bezug auf die pauschale Sonderregelung, deren allmähliche Abschaffung durch dieses Gesetz eingeführt wird,
- Artikel 57 des Gesetzbuches in Bezug auf die Sonderregelung für Landwirte, die durch dieses Gesetz grundlegend abgeändert wird.
Schließlich dient das Gesetz vom 20. Dezember 2021 zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches in Bezug auf Steuerbefreiungen zur Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik im Rahmen der Union und in Bezug auf befristete Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie insbesondere der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1159 des Rates vom 13. Juli 2021 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf befristete Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie (nachstehend: "Richtlinie (EU) 2021/1159") in Artikel 42 § 3 des Gesetzbuches.
Im Rahmen dieser Umsetzung wird durch dieses Gesetz in Artikel 42 § 3 Absatz 1 des Gesetzbuches eine neue Befreiung von der Mehrwertsteuer eingefügt für Lieferungen von Gütern an, Einfuhren von Gütern durch oder Dienstleistungen an die Europäische Kommission oder eine nach dem Unionsrecht geschaffene Agentur oder Einrichtung, sofern die Europäische Kommission oder eine solche Agentur oder Einrichtung in Wahrnehmung der ihr durch das Unionsrecht übertragenen Aufgaben diese Güter oder Dienstleistungen erwirbt oder diese Güter einführt, um auf die COVID-19-Pandemie zu reagieren. In diesem Gesetz ist außerdem eine Informationspflicht für diese Einrichtungen vorgesehen, wenn die Bedingungen für die Anwendung dieser Befreiung nicht mehr erfüllt sind. In diesem Königlichen Erlass werden auch die Modalitäten für diese Mitteilung festgelegt.
Alle Abänderungen an den vorerwähnten Königlichen Erlassen werden nachstehend erläutert.
Kommentar zu den Artikeln
Artikel 1
Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses setzt durch die von ihm eingeführten Regeln teilweise die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (nachstehend: "Richtlinie 2006/112/EG") um.
Dieser Entwurf dient ebenfalls der Teilumsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1159 des Rates vom 13. Juli 2021 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf befristete Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie.
Artikel 2 bis 5
In Artikel 56 §§ 6 und 7 des Gesetzbuches - in der Fassung, die ab dem 1. Januar 2022 infolge der Abänderung durch das Gesetz vom 27. Dezember 2021 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Mehrwertsteuer anwendbar ist - ist die allmähliche Abschaffung der Sonderregelung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen (nachstehend: "pauschale Mehrwertsteuerregelung") vorgesehen.
Diese allmähliche Abschaffung ist dadurch gerechtfertigt, dass die Anzahl Steuerpflichtiger, die sich für die pauschalen Veranlagungsgrundlagen entschieden haben, im Vergleich zur Anzahl Steuerpflichtiger, die in den betreffenden Tätigkeitsbereichen tätig sind, deutlich zurückgegangen ist. Folglich sind die Pauschalregelungen seit dem 1. Januar 2018 in neun Tätigkeitsbereichen, in denen sie kaum noch angewendet wurden, weshalb ihre Beibehaltung nicht mehr gerechtfertigt war, bereits abgeschafft worden (Verwaltungsentscheidung Nr. E.T. 130.768 vom 28. November 2016). Außerdem ist es nicht mehr gerechtfertigt, den Umsatz pauschal festzulegen, da Unternehmen durch die Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches dazu verpflichtet sind, eine Buchhaltung zu führen, mit der sie ihren Umsatz genau bestimmen können. Schließlich hat sich herausgestellt, dass die Struktur der Pauschalregelungen veraltet ist und nicht mehr der Realität und der Art und Weise entspricht, wie die betreffenden Tätigkeiten ausgeübt werden, insbesondere weil die überwiegende Mehrheit der betreffenden Steuerpflichtigen über eine effiziente Registrierkasse verfügt, in der ihre Einnahmen erfasst werden; dies gilt für alle betreffenden Tätigkeitsbereiche.
Um es Steuerpflichtigen, die diese Regelung in Anspruch nehmen, zu ermöglichen, reibungslos aus der Regelung auszuscheiden, erfolgt die allmähliche Abschaffung dieser Regelung in zwei Schritten:
- Ab dem 1. Januar 2022 wird kein neuer Beitritt zur...
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