27 DECEMBER 2021. - Koninklijk besluit betreffende de werking van het Register van kredieten aan ondernemingen. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 december 2021 betreffende de werking van het Register van kredieten aan ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 31 december 2021).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

27. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass über die Betriebsweise des Registers der Unternehmenskredite

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ergeht in Ausführung des Gesetzes zur Organisation eines Registers der Unternehmenskredite (nachstehend "Gesetz").

Durch vorerwähntes Gesetz sollen die bestehenden Rechtsvorschriften über die Zentrale für Kredite an Unternehmen (ZKU), die von der Belgischen Nationalbank (nachstehend "Bank") verwaltet wird, ersetzt werden, um die Erhebung von Kreditdaten auf nationaler Ebene anzupassen und sie mit den Bestimmungen der Europäischen Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13) in Einklang zu bringen. Durch diese Harmonisierung wird eine doppelte Übermittlung ähnlicher Daten durch die Finanzinstitute vermieden. Die technische Umsetzung der neuen Lösung in mehreren Phasen hat jedoch dazu geführt, dass beide Anwendungen eine Zeit lang nebeneinander existierten. Das Gesetz vom 4. März 2012 über die Zentrale für Kredite an Unternehmen wird am 1. Januar 2022 endgültig aufgehoben.

Ziel dieses Königlichen Erlasses ist die Bestimmung der Daten, die in das Register der Unternehmenskredite (nachstehend "Register") aufgenommen werden müssen (Kapitel 2), der Fristen und der Häufigkeit der Meldung dieser Daten (Kapitel 3), der Modalitäten für die Meldung der Daten an das Register durch die Berichtspflichtigen (Kapitel 4), der Daten, die übermittelt oder abgefragt werden können, und der Modalitäten für die Abfrage dieser Daten (Kapitel 5), der Weise, wie die im Register registrierten Personen ihr Recht auf Zugang zu diesen Daten ausüben können (Kapitel 6), und der Modalitäten für die Auferlegung eines Zwangsgeldes (Kapitel 7); der Erlass umfasst schließlich verschiedene Bestimmungen einschließlich Bestimmungen über das Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Erlasses (Kapitel 8).

Kommentar zu den Kapiteln

KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen

In dem Kapitel werden die in diesem Erlass verwendeten Begriffsbestimmungen behandelt. Die in Artikel 2 des Gesetzes enthaltenen Begriffsbestimmungen in Bezug auf die registrierten Daten werden ergänzt; insbesondere der Umfang der Tätigkeiten eines Berichtspflichtigen über seine ausländischen Zweigniederlassungen (jede Niederlassung oder Gruppe von Niederlassungen, die von einem Berichtspflichtigen abhängig ist, wird als "beobachtete Einheit" bezeichnet) und die verschiedenen Arten von Instrumenten. Da der belgische Rechtsrahmen weiter gefasst ist als die Verordnung (EU) 2016/867, umfasst dieses Kapitel auch Begriffsbestimmungen in Bezug auf die auf nationaler Ebene erfassten Instrumente sowie deren Besonderheiten, wie zum Beispiel in Bezug auf (Finanzierungs-)Leasingverträge, die von Leasingunternehmen gewährt werden. Im Rahmen eines Vertrags zwischen zwei Parteien entspricht insbesondere das Datum des Vertragsabschlusses eines Instruments:

* dem Datum, ab dem der Gläubiger dem Schuldner erlaubt, über die Geldmittel (Kredite und Einlagen) zu verfügen,

* dem Datum, ab dem die Geldmittel oder Gebrauchsrechte an einem Aktivum gegenüber dem Schuldner formell festgelegt sind (außerbilanzielle Verbindlichkeiten oder Leasingverträge).

Das Kapitel umfasst auch einige Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit Periodizität und Häufigkeit der Meldung an das Register.

KAPITEL 2 - Meldung von Daten an das Register

Kapitel 2 behandelt die Meldung von Daten in Ausführung von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes.

In Artikel 2 werden die Bedingungen erläutert, die erfüllt sein müssen, damit ein Berichtspflichtiger verpflichtet ist, Kreditdaten an das Register zu melden. Die Bedingungen beziehen sich zum einen auf die Merkmale des Instruments und zum anderen auf den Status des/der Schuldner(s).

In Bezug auf die Merkmale des Instruments wird sowohl der erschöpfenden Liste der Instrumente in Kapitel 1 als auch den unterschiedlichen Risikosituationen und der buchhalterischen Behandlung dieser Instrumente gemäß der Verordnung (EU) 2016/867 Rechnung getragen. Insbesondere sind nicht nur Instrumente zu melden, die ein Risiko für den Berichtspflichtigen darstellen, sondern auch Instrumente, deren Risiko auf andere Institute übertragen wurde und bei denen der Berichtspflichtige weiterhin die operative Kreditverwaltung wahrnimmt oder die der Berichtspflichtige weiterhin auf der Aktivseite seiner Bilanz ausweist.

In Artikel 2 wird die Meldung jedoch auf Instrumente beschränkt, die am letzten Kalendertag eines Referenzzeitraums bestehen oder bestehen könnten. Ziel dieser Bestimmung ist es, sehr kurzfristige Instrumente, die innerhalb desselben Referenzzeitraums beginnen und enden (zum Beispiel im Rahmen der Verwaltung flüssiger Mittel), auszuschließen. Die Registrierung solcher Informationen wäre nämlich mit erheblichen Kosten und erheblichem Arbeitsaufwand verbunden, im Vergleich zu den erwarteten Vorteilen in Bezug auf die Kreditrisikobewertung durch die Berichtspflichtigen, die für die Finanzstabilität zuständigen Behörden oder die für vorbeugende Aufsicht zuständigen Behörden. Daraus folgt, dass ausstehende Kreditbeträge, die mit Debet-Positionen auf einem laufenden Konto verbunden sind, erst nach Ablauf des Referenzzeitraums gemeldet werden können, da sie erst am Enddatum dieses Referenzzeitraums bestehen und sicher bekannt sind.

Was den Status des Schuldners betrifft, müssen nur professionelle Verträge gemeldet werden; daher muss mindestens einer der Schuldner ein Rechtsträger oder ein Unternehmen sein, das eine natürliche Person ist. Dies schließt nicht aus, dass Vertragspartner, die natürliche Personen sind, unter solchen Umständen gemeldet werden, wenn sie Mitschuldner oder Sicherungsgeber sind.

In Artikel 3 werden die zu meldenden Instrumente je nach Art des Berichtspflichtigen (Kreditinstitut oder Leasingunternehmen) oder nach seiner Rechtsform (Rechtsträger oder Zweigniederlassungen) näher bestimmt.

In Artikel 4 wird präzisiert, welche Daten auf Einzelbasis gemeldet werden müssen. Diese Daten beziehen sich gegebenenfalls auf Vertragspartner, Instrumente und Sicherheiten. Diese Informationen sind in Anlage 2 bestimmt und in den Anlagen 3, 4 und 5 dieses Erlasses aufgelistet.

In Anlage 1 sind die zu meldenden Datensätze sowie deren Grad der Granularität und die Verbindungen zwischen diesen Datensätzen aufgelistet. Anlage 1 enthält auch die Art dieser Daten (statisch oder dynamisch), die die Häufigkeit der Meldung gemäß Artikel 5 bestimmt.

Anlage 2 enthält die Liste und die Begriffsbestimmungen der Datenattribute für jeden in Anlage 1 aufgelisteten Datensatz. Für jedes Attribut wird angegeben, ob es in der Verordnung (EU) 2016/867 aufgenommen ist. Die Werte dieser Attribute sind in den Spezifikationen der Bank für die Meldung von Daten durch die Berichtspflichtigen aufgenommen. Wenn die Attribute in der Verordnung (EU) 2016/867 aufgenommen sind, müssen die vorgesehenen Werte zumindest die in dieser Verordnung vorgesehenen Klassifikationen umfassen. In Absprache mit den Vertretern der Kreditinstitute und der Leasingunternehmen können sie jedoch durch zusätzliche Klassifikationen ergänzt werden, um nationalen Bedürfnissen im Rahmen der der Bank anvertrauten Aufträge gerecht zu werden.

Infolge einer Bemerkung der Datenschutzbehörde wird klargestellt, dass sich das Attribut "Status von Gerichtsverfahren" nicht auf Strafverfahren bezieht.

Das Register der Unternehmenskredite dient der umfangreichen Meldung, die sowohl für juristische Personen als auch für Unternehmen gilt, die natürliche Personen sind, ob gebietsansässig oder gebietsfremd. Je nach der Art des Vertragspartners, dem Wohnort beziehungsweise Sitz und den in anderen Registern verfügbaren öffentlichen Informationen, die nicht bei den Berichtspflichtigen angefordert werden müssen (siehe unten administrative Vereinfachung), können bestimmte Attribute obligatorisch, optional oder nicht zu melden sein. Dieses Meldungsmuster wird in Anlage 3 beschrieben.

Die zu meldenden Daten unterscheiden sich auch je nach Art des Berichtspflichtigen (Kreditinstitut oder Leasingunternehmen). Dies ist der Fall bei Daten in Bezug auf das Vertragspartnerrisiko und den Vertragspartnerausfall sowie bei Daten in Bezug auf Sicherheiten, die nur von Kreditinstituten gemeldet werden müssen. Diese Daten, die in den Anlagen 4 und 5 aufgelistet sind, sind eine der Grundlagen für die Erhebung von Kreditdaten, da sie zu einer angemessenen Bewertung seitens der Finanzinstitute einerseits der Risiken in Verbindung mit ihrer Kreditvergabetätigkeit und seitens der Aufsichtsbehörde andererseits der vom Finanzsektor getragenen Risiken beitragen. Aus denselben Gründen müssen Leasingunternehmen nur Vertragspartner melden, die gebietsansässige Unternehmen sind.

KAPITEL 3 - Meldefristen und -frequenzen

Kapitel 3 dient der Ausführung der Ermächtigung in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes und setzt die Bestimmungen von Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/867 hinsichtlich der Frist um, in der die nationalen Zentralbanken gemäß der vorerwähnten Verordnung Kreditdaten an die Europäische Zentralbank übermitteln müssen, und berücksichtigt diese.

In Artikel 5 werden die Meldefrequenzen beschrieben, die sich je nach Art der gemeldeten Daten unterscheiden: Der Vertragsabschluss eines Instruments führt zu einer sofortigen Meldung und jegliche Änderung wird im Monat nach ihrem Eintreten gemeldet. Für Rechnungslegungsdaten, die viel seltener geändert werden, beträgt der Meldezeitraum drei Monate.

In Artikel 6 werden die Fristen beschrieben, in denen Kreditdaten...

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