27. APRIL 2017 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Oktober 2009 über die Vollmachtserteilungen an die statutarischen Bediensteten des Öffentlichen Dienstes der Wallonie

Die Wallonische Regierung

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Oktober 2009 über die Vollmachtserteilungen an die statutarischen Bediensteten des Öffentlichen Dienstes der Wallonie, abgeändert durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 15. Juli 2010, 23. Juni 2011, 31. Mai 2012, 31. Januar 2013, 28. November 2013, 20. März 2014, 15. Mai 2014, 26. März 2015 und 24. März 2016;

Aufgrund der am 21. April 2017 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 27. April 2017 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Auf Vorschlag des Ministers für Haushalt, den öffentlichen Dienst und die administrative Vereinfachung;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - In Artikel 5 § 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Oktober 2009 über die Vollmachtserteilungen an die statutarischen Bediensteten des Öffentlichen Dienstes der Wallonie werden folgende Änderungen vorgenommen:

  1. das Wort "Genehmigung" wird durch das Wort "Annahme" ersetzt;

  2. 1° das Wort "Vergabe" wird durch das Wort "Zuteilung" ersetzt.

    Art. 2 - In Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 15. Juli 2010 sowie durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. Juni 2011, werden folgende Änderungen vorgenommen:

  3. in Absatz 1 wird die Wortfolge "Artikel 1, 2°, a) des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 1966 zur Regelung der Kontrolle des Eingehens der Zahlungsverpflichtungen in den Dienststellen allgemeiner Verwaltung des Staates" durch die Wortfolge "Artikel 6 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. November 2013 zur Organisation der internen Kontrolle und des internen Audits des Haushalts und der Buchhaltung sowie der Verwaltungs- und Haushaltskontrolle" ersetzt;

  4. in Absatz 2 wird die Wortfolge "festzulegen, zu genehmigen und anzuweisen" durch das Wort "auszuzahlen" ersetzt.

    Art. 3 - In Artikel 9 Ziffer 1 desselben Erlasses wird die Wortfolge "außerplanmäßigen Rechnungsführer" durch den Wortlaut "dezentralen Kassenführer" ersetzt.

    Art. 4 - In Artikel 10 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. Juni 2011, wird das Wort "zur Zahlung anzuordnen" durch den Wortlaut "auszuzahlen" ersetzt.

    Art. 5 - In Artikel 11 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. Juni 2011, werden die folgenden Abänderungen vorgenommen:

  5. das Wort "anzuweisen" wird durch das Wort "auszuzahlen" ersetzt;

  6. das Wort "Basiszuwendungen" wird durch das Wort "Basisartikel" ersetzt;

  7. die Wortfolge "und des Haushaltsplans des "Office wallon des déchets" (Wallonisches Amt für Abfälle) (Titel VI) gestrichen.

    Art. 6 - In Artikel 12 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen:

  8. das Wort "anzuweisen" wird durch das Wort "auszuzahlen" ersetzt;

  9. das Wort "Basiszuwendungen" wird durch das Wort "Basisartikel" ersetzt;

  10. die Wortfolge "und des Haushaltsplans des "Office wallon des déchets" (Titel V) wird gestrichen.

    Art. 7 - In Artikel 13 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. Juni 2011 sowie durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 31. Januar 2013, werden folgende Änderungen vorgenommen:

  11. In Paragraph 1 wird das Wort "anzuordnen" durch das Wort "auszuzahlen" ersetzt;

  12. In Paragraph 2 wird das Wort "anzuordnen" durch das Wort "auszuzahlen" ersetzt;

  13. in Paragraph 3 wird die Wortfolge "und des Haushaltsplans des "Office wallon des déchets" (Titel V) gestrichen;

  14. in Paragraph 3 wird das Wort "anzuweisen" durch das Wort "auszuzahlen", das Wort "Basiszuwendungen" durch das Wort "Basisartikel" und die Wortfolge "Abteilung Allgemeine Angelegenheiten" durch die Wortfolge "Abteilung Kommunikation" ersetzt.

    Art. 8 - In Artikel 14 desselben Erlasses wird wird das Wort "anzuordnen" durch das Wort "auszuzahlen" ersetzt.

    Art. 9 - In Artikel 15 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. Juni 2011, werden die folgenden Abänderungen vorgenommen:

  15. das Wort "anzuweisen" wird durch das Wort "auszuzahlen" ersetzt;

  16. das Wort "Basiszuwendungen" wird durch das Wort "Basisartikel" ersetzt;

  17. die Wortfolge "und des Haushaltsplans des "Office wallon des déchets" (Titel VI) wird gestrichen.

    Art. 10 - In Artikel 16 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. Juni 2011, werden die folgenden Abänderungen vorgenommen:

  18. das Wort "Basiszuwendungen" wird durch das Wort "Basisartikel" ersetzt;

  19. die Wortfolge "und des Haushaltsplans des "Office wallon des déchets" (Titel V) wird gestrichen.

    Art. 11 - In demselben Erlass wird der Titel von Kapitel 1, Abschnitt 4, Unterabschnitt 2 durch folgende Wortfolge ersetzt: "Bestimmungen über die Wahl des Vergabeverfahrens, die Annahme der Auftragsunterlagen, die qualitative Auswahl und die Zuteilung, die Überprüfung der Auftragspreise oder die Gewährung einer öffentlichen Baukonzession".

    Art. 12 - In Artikel 18 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. Juni 2011 sowie durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 28. November 2013, werden folgende Änderungen vorgenommen:

    1. in Absatz 1 wird die Wortfolge "wenn die durch die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses erteilten Vollmachten einen öffentlichen Auftrag betreffen, für den die Region der öffentliche Auftraggeber ist, durch die Wortfolge "im Rahmen eines öffentlichen Auftrags" ersetzt;

    2. in Ziffer 1 wird die Wortfolge "die Auftragsbekanntmachung, das Sonderlastenheft sowie die beigefügten Pläne oder die diese ersetzenden Unterlagen zu genehmigen" durch die Wortfolge "die Auftragsunterlagen anzunehmen" ersetzt;

    3. in Ziffer 3 wird das Wort "anzuordnen" durch das Wort "auszuzahlen" ersetzt;

    4. in Absatz 2 wird die Wortfolge "das Sonderlastenheft sowie die beigefügten Pläne oder die dieses Heft ersetzenden Unterlagen zu genehmigen" durch die Wortfolge "die Auftragsunterlagen anzunehmen" ersetzt".

      Art. 13 - In Absatz 19 Absatz 1 desselben Erlasses wird die Wortfolge "das Sonderlastenheft oder die dieses Heft ersetzenden Unterlagen zu genehmigen" durch die Wortfolge "die Auftragsunterlagen anzunehmen" ersetzt".

      Art. 14 - In Artikel 22 desselben Erlasses wird der Absatz 2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

      "Der Generalsekretär oder der betreffende Generaldirektor hat jedoch die Vollmacht, einerseits die Beschlüsse in Bezug auf die einfache Durchführung der durch den Minister abgeschlossenen Aufträge zu fassen, und andererseits die Auftragsabtretungen zu billigen.".

      Art. 15 - In Artikel 25 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. Juni 2011, werden die folgenden Abänderungen vorgenommen:

    5. in Ziffer 1 wird nach der Wortfolge "vor Gerichtshöfen und Gerichten" die Wortfolge "sowie vor Verwaltungsgerichten" eingefügt;

    6. in Ziffer 2 wird in der französischen Fassung das Wort "faire" vor das Wort "procéder" eingefügt.

      Art. 16 - In Artikel 26 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. Juni 2011, werden die folgenden Abänderungen vorgenommen:

    7. Ziffer 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt "1° bis zu einem Betrag von 300.000 Euro Kapital zuzüglich Zinsen sämtliche Entscheidungen zu einer Klageerhebung, einer Annahme oder einer Rücknahme der Gerichtsverfahren oder Klagen zu treffen und sämtliche einschlägigen Ausgaben zu genehmigen";

    8. Ziffer 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt "2° bis zu einem Betrag von 150.000 Euro Kapital zuzüglich Zinsen sämtliche Entscheidungen zu einer Klageerhebung, einer Annahme oder einer Rücknahme der Gerichtsverfahren oder Klagen, die die öffentlichen Aufträge betreffen, zu treffen und sämtliche einschlägigen Ausgaben zu genehmigen";

    9. eine Ziffer 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

      "2°/1 bis zu einem Betrag von 75.000 Euro sämtliche Entscheidungen über einen Vergleich oder eine einvernehmliche Regelung zu treffen und sämtliche einschlägigen Ausgaben zu genehmigen";

    10. in Ziffer 3 wird das Wort "anzuweisen" durch das Wort "auszuzahlen" ersetzt.

      Art. 17 - In Artikel 27 desselben Erlasses wird das Wort "anzuweisen" durch das Wort "auszuzahlen" ersetzt.

      Art. 18 - Artikel 33 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. Juli 2011, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

      "Art. 33 - Dem Inhaber der nachstehenden Ämter wird die Vollmacht erteilt, jegliche Ausgabe bis zu den neben seinem Dienstgrad angegebenen Beträgen einzugehen, zu genehmigen und auszuzahlen, die auf die Basisartikel 12 Klasse 1 des Titels I, 74 Klasse 7 des Titels II des Programms 06, 12.02, 12.03, 12.05, 12.09, 12.13, 12.16 und 74.01 des Programms 03, 12.02 und 12.05 des Programms 04 des Organisationsbereichs 10 und auf den Basisartikel 60.02.01 des Titels IV Abschnitt 10 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region anrechenbar ist und die Kommunikation des Öffentlichen Dienstes der Wallonie betrifft:

      - Generalsekretär: 50.000 Euro;

      - Generalinspektor: 25.000 Euro;

      - Direktor: 12.000 Euro.".

      Art. 19 - In Artikel 34 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. Juni 2011, werden die folgenden Abänderungen vorgenommen:

  20. das Wort "anzuweisen" wird durch das Wort "auszuzahlen" ersetzt;

  21. das Wort "Basiszuwendungen" wird durch das Wort "Basisartikeln" ersetzt.

    Art. 20 - In Artikel 35 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. Juni 2011 und durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 31. Januar 2013, werden folgende Änderungen vorgenommen:

  22. das Wort "anzuweisen" wird jeweils durch das Wort "auszuzahlen" ersetzt;

  23. das Wort "Basiszuwendungen" wird durch das Wort "Basisartikel" ersetzt.

    Art. 21 - Art. 36 desselben Erlasses wird durch Folgendes ersetzt:

    "Art. 36 - Dem Generalinspektor der Abteilung Personalverwaltung wird die Vollmacht erteilt, um die Besoldungen und Zulagen des Personals zu Lasten der Basisartikel 11 Klasse 1 des Titels I des allgemeinen...

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