26. SEPTEMBER 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung

Die Wallonische Regierung

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, Artikel 68 Absatz 1;

Aufgrund des Dekrets I vom 7. Juli 1993 zur Übertragung der Ausübung gewisser Zuständigkeiten von der Französischen Gemeinschaft auf die Wallonische Region;

Aufgrund des Dekrets II vom 22. Juli 1993 zur Übertragung der Ausübung gewisser Zuständigkeiten von der Französischen Gemeinschaft auf die Wallonische Region und die Französische Gemeinschaftskommission;

Aufgrund des Dekrets vom 11. Juli 2014 zur Übertragung der Ausübung gewisser Zuständigkeiten von der Französischen Gemeinschaft auf die Wallonische Region und die Französische Gemeinschaftskommission;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des Einverständnisses des Haushaltsministers;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass der Erlass der Wallonischen Regierung vom 3. August 2017 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung auf die aktuelle Regierung keine Anwendung mehr finden kann;

In der Erwägung, dass der Regierung alle Mittel bereitzustellen sind, damit sie möglichst effizient arbeiten kann;

In der Erwägung, dass diese Notwendigkeit das schnellstmögliche Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmungen erfordert;

Auf Vorschlag des Ministerpräsidenten;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Die Regierung berät kollegial im Konsens und bestimmt die politischen Leitlinien für die Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Wallonischen Region fallen, unbeschadet der Vollmachten, die sie ihren Mitgliedern erteilt.

Art. 2 - § 1. Die Beschlüsse der Regierung über die in der Tagesordnung vorgesehenen Punkte sind gültig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind, wobei jede der politischen Fraktionen, die die Mehrheit bilden, vertreten ist.

§ 2. Der Ministerpräsident legt die Tagesordnung fest.

§ 3. Folgende Punkte werden außer bei ordnungsgemäß nachgewiesener Dringlichkeit nicht in die Tagesordnung aufgenommen:

  1. die Punkte, für welche die Stellungnahme des Finanzinspektors nicht beigefügt ist, außer in den Fällen, in denen die Stellungnahme des Finanzinspektors nicht verlangt wird oder wenn der Finanzinspektor seine Stellungnahme nicht innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang der vollständigen Akte abgegeben hat;

  2. die Punkte, für welche die Stellungnahme der Stelle für finanzielle Informationen nicht beigefügt ist, außer in den Fällen, in denen die Stellungnahme der Stelle für finanzielle Information nicht verlangt wird oder wenn die Stelle für finanzielle Informationen ihre Stellungnahme nicht innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang der vollständigen Akte abgegeben hat;

  3. die Punkte, für welche die fünf Werktage vor der Eintragung des Punktes beantragte Stellungnahme des Ministers für den öffentlichen Dienst nicht beigefügt ist, außer in den Fällen, in denen die Stellungnahme des Ministers für den öffentlichen Dienst nicht verlangt wird oder wenn der Minister für den öffentlichen Dienst seine Stellungnahme innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der vollständigen Akte nicht abgegeben hat;

  4. die Punkte, für die das fünf Werktage vor der Eintragung des Punktes beantragte Einverständnis des Haushaltsministers nicht beigefügt ist, außer in den Fällen, in denen das Einverständnis des Haushaltsministers nicht verlangt wird;

  5. die Punkte, für welche die LEGISA-Stellungnahme der Direktion der Kanzlei, der juristischen Unterstützung und der Übersetzung des Öffentlichen Dienstes der Wallonie Generalsekretariat nicht beigefügt ist, außer in den Fällen, in denen diese Stellungnahme nicht verlangt wird oder wenn die Direktion ihre Stellungnahme innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang der vollständigen Akte oder von zwanzig Kalendertagen, wenn es sich um den Entwurf eines Gesetzbuches handelt, nicht abgegeben hat.

    § 4. Die Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden nicht berücksichtigt, außer in ordnungsgemäß nachgewiesenen Dringlichkeitsfällen.

    § 5. Ein Minister kann jede Angelegenheit zur Sprache bringen, die Gegenstand der Zuständigkeit eines anderen Ministers ist.

    § 6. Die Vertagung eines Punktes kann vor der Sitzung von einem Mitglied beantragt werden, dessen Abwesenheit gerechtfertigt ist.

    Art. 3 - § 1. Die Regierung berät über jeden Entwurf eines Dekrets oder Erlasses mit Verordnungscharakter, außer wenn sie eine diesbezügliche Vollmacht erteilt hat.

    Die Regierung ist befugt, auf Vorschlag ihres Ministerpräsidenten, einen Minister der Französischen Gemeinschaft zur Teilnahme an ihrer Sitzung einzuladen. Der eingeladene Minister hat die Eigenschaft eines beigeordneten Ministers und wird bei den in Artikel 2 angeführten Bestimmungen für die Beschlussfassung nicht berücksichtigt.

    § 2. Die Regierung berät über jeden Dekretvorschlag, der in die Tagesordnung einer Kommission des Wallonischen Parlaments aufgenommen wird. Zudem kann sie über Änderungsvorschläge beraten.

    Art. 4 - § 1. Die Regierung verabschiedet jeden Dekretentwurf über den Haushalt der Wallonischen Region und regelt die Zweckbestimmung der Haushaltsmittel, die dazu bestimmt sind, die Ausgaben der Wallonischen Region zu decken.

    § 2. Jedes Quartal übermittelt der Haushaltsminister jedem Mitglied der Wallonischen Regierung eine vollständige Übersicht über den Haushalt, sowohl was die Ausgabeverpflichtungen und -anweisungen als auch den Stand der Einnahmen und der Ausgaben betrifft.

    § 3. Jedes Quartal und vor der Verabschiedung jedes Haushaltsdekrets durch die Regierung übermittelt der Generaldirektor Haushalt des Öffentlichen Dienstes der Wallonie jedem der Mitglieder der Regierung einen Bericht des Monitoringausschusses.

    § 4. Jeder Minister hat für die Angelegenheiten, die zu seinen Zuständigkeiten gehören, direkten Zugang zu der Buchführung über die Ausgabeverpflichtungen und -anweisungen.

    Der Ministerpräsident und die Vizepräsidenten haben einen direkten Zugang zu der Buchführung über die gesamten Ausgabeverpflichtungen und -anweisungen.

    § 5. Jedes Quartal übermittelt der Haushaltsminister jedem der Mitglieder der Regierung eine vollständige Übersicht über den Haushalt für die Basisartikel und die Programme, die als dem Rahmen des Übergangsplans entsprechend identifiziert sind, was die Ausgabeverpflichtungen und -anweisungen betrifft. Die Übersicht enthält einen Anhang über das Investitionsprogramm.

    § 6. Der von der Funktion her zuständige Minister übermittelt jedes Halbjahr für jede Einrichtung öffentlichen Interesses eine Übersicht über die eventuellen Investitionsprogramme der Einrichtung.

    Art. 5 - Falls die Umsetzung der Bestimmungen über die Umverteilung der Basisartikel nicht möglich ist, wird der Haushaltsminister damit beauftragt, gemeinsam mit dem von der Funktion her zuständigen Minister den Beschlussentwurf auszuarbeiten und darzustellen, um die Ausgabenverpflichtung, die Ausgabenanweisung und die Zahlung der Ausgaben über die bewilligten Mittel hinaus zu genehmigen.

    Art. 6 - Die Regierung beschließt über jeden Gründungs-, Dezentralisierungs-, Dekonzentrations- oder Umstrukturierungsentwurf bzw. -vorschlag in Bezug auf die öffentlichen Dienststellen, Organisationen und Einrichtungen, die mit der Durchführung der regionalen Politik beauftragt sind, einschließlich der Einrichtungen, deren Fortbestehen ausschließlich oder teilweise durch Subventionen zu Lasten des Haushalts der Wallonischen Regierung gewährleistet ist.

    Art. 7 - Die Programme über materielle Investitionen, die ein oder mehrere Jahre...

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