26. OKTOBER 2017 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Bestellung der Kommissare bei den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 29. Oktober 1998 zur Einführung des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse, zulezt abgeändert durch das Dekret vom 1. Juni 2017, Artikel 166 bis 169;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Juli 2007 über die Eignungs-, Anwerbungs-, Ausbildungs- und Ausübungsbedingungen betreffend das Amt des Kommissars bei einer Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes;

In Erwägung des Beschlusses der Wallonischen Regierung vom 21. Dezember 2012, durch den der Gültigkeitszeitraum der Anwerbungsreserve für das Amt des Kommissars bei einer Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes auf 2 Jahre festgelegt wird;

In der Erwägung, dass diese Anwerbungsreserve am 22. Dezember 2014 hinfällig geworden ist, und dass die Bildung einer neuen Anwerbungsreserve genehmigt werden muss;

In Erwägung des Beschlusses des Verwaltungsrats der Wallonischen Wohnungsbaugesellschaft ("Société wallonne du Logement") vom 19. Dezember 2016, insbesondere seines Anhangs 1, bestehend aus dem Protokoll des Anwerbungsausschusses für die Kommissare bei den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes;

In Erwägung des Rücktritts von Frau Véronique Gudelj, Kommissarin, am 31. März 2017;

In Erwägung der Entsendung von Herrn Olivier Vandenhoute, Kommissar, in das Kabinett der Ministerin für Wohnungswesen am 21. August 2017;

Auf Vorschlag der Ministerin für lokale Behörden, Wohnungswesen und Sportinfrastrukturen;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - Die Regierung billigt die Bildung einer Anwerbungsreserve für die Posten von Kommissar bei den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes, die auf die folgenden 6 Laureaten gemäß ihrer Einstufung aufgrund der Ergebnisse bei den Eignungsprüfungen und Fallszenarien beschränkt ist:

  1. Herr Fabrice Fumanti;

  2. Herr Philippe Parmentier;

  3. Herr Julien Bouchez;

  4. Herr Vincent Quintelier;

  5. Herr Damien Jacquelot;

  6. Herr Bernard Cornez.

Art. 2 - Die Regierung legt den Gültigkeitszeitraum der...

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